Zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Rechnungslegung, Berichterstattung und Prüfung von Unternehmen bezog das IDW mit seinen fachlichen Hinweisen vom 04.03.2020, vom 25.03.2020 und – in Form eines Q & A – vom 08.04.2020 Stellung. Nun publizierte das IDW im Juli 2020 ein Update zum Q & A vom 08.04.2020, in dem es zum einen neue Teilfragen zu bereits behandelten Sachverhalten ergänzt und zum anderen bisher nicht behandelte Sachverhalte neu aufnimmt.
Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten war bereits ein wesentlicher Themenkomplex der zuvor veröffentlichten IDW-Hinweise. Mit dem Update vom Juli 2020 wird dieser um die Fragen bezüglich einer Geschäftsmodelländerung nach IFRS 9 und Umgliederungen im Zusammenhang mit dem handelsrechtlichen Handelsbestand ergänzt, wobei sich keine grundsätzlichen Abweichungen von der herkömmlichen Beurteilung ergeben. Zudem wird erneut auf den Umgang mit der cash-flow-hedge-reserve nach IFRS 9 bei mit erwarteten und hoch wahrscheinlichen Transaktionen eingegangenen Sicherungsbeziehungen eingegangen.
Mit Leasing wurde ein neues Themenfeld aufgenommen. Es wird festgehalten, dass ein nach IFRS erfasstes Nutzungsrecht auch bei eingeschränkter Nutzung einer geleasten Immobilie weiter abzuschreiben ist. Zu einer ertragswirksamen Modifikation eines Operating Lease kommt es nur bei einem Erlass von Leasingzahlungen. Bei einer zinsneutralen Stundung hingegen sollen sich keine Auswirkungen zeigen. Bei einer vertraglichen Reduktion von Leasingzahlungen sind negative variable Leasingzahlungen zu bilanzieren, sodass sie sich unmittelbar im Periodenergebnis niederschlagen.
Behandelt wird zudem, wie der Abschlussprüfer im Fall einer Auslagerung der Rechnungslegungsfunktion durch das zu prüfende Unternehmen reagieren kann, wenn es an einer Berichterstattung über die Prüfung des dienstleistungsbezogenen IKS nach IDW PS 951 n.F. mangelt. Wenn keine ausreichend geeigneten Prüfungsnachweise als Alternative erlangt werden können, liegt im Zweifel ein Prüfungshemmnis vor, was zu einer Modifikation des Bestätigungsvermerks führt.
Weitere Ausführungen betreffen die Berichterstattung über entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen. Hierbei wird festgestellt, dass eine trennscharfe Abgrenzung zu bestandsgefährdenden Risiken oftmals nicht möglich ist. In Abhängigkeit der Krisenbetroffenheit kann eine entwicklungsbeeinträchtigende Tatsache und/oder eine Bestandgefährdung vorliegen, wobei grundsätzlich auch die Fortführungsprämisse zu hinterfragen ist.
Weitere Erläuterungen geringeren Umfangs beziehen sich auf die Bilanzierung von Aufstockungsbeträgen im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld, Abschlagszahlungen gemäß § 59 AktG, auf die Klassifizierung von Corona-Auswirkungen als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt sowie die nicht notwendige Anwesenheit von Prüfern bei Bilanzsitzungen.
Mit dem Update reagierte das IDW punktuell auf Themen, die im Nachgang der zuvor veröffentlichten Hinweise als noch nicht ausreichend erläutert angesehen wurden, und gibt damit weitere Hilfestellung zum Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie in der Rechnungslegung, Berichterstattung und Prüfung.