Das Corona-Virus (SARS-CoV-2) stellt die Unternehmen vor große Herausforderungen. Viele Unternehmen haben in diesem Zusammenhang bereits Kurzarbeit bzw. Kurzarbeitergeld beantragt. Dass die Beantragung von Kurzarbeit allerdings neben den akuten betrieblichen Auswirkungen auch gravierende erbschaft- und schenkungsteuerliche Konsequenzen für bereits erfolgte Übertragungen sowie für geplante, zukünftige Unternehmensnachfolgen nach sich ziehen kann, ist den Unternehmen bzw. Unternehmern häufig nicht bewusst.
Erbschaft- und schenkungsteuerliche Übertragungen von Betriebsvermögen können regelmäßig unter Inanspruchnahme gesetzlicher Verschonungen erfolgen. Es stehen dem Steuerpflichtigen dabei die sogenannte Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG (85 %) sowie – unter Voraussetzung der Einhaltung bestimmter Quoten in Bezug auf das Verwaltungsvermögen – die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG (100 %) als Alternativen zur Verfügung. Die Lohnsummenregelung des § 13a Abs. 3 ErbStG setzt voraus, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des übertragenden Unternehmens innerhalb von fünf (bei Optionsverschonung sieben) Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % (bei Optionsverschonung 700 %) der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Unterschreitet die maßgebende jährliche Lohnsumme die Ausgangslohnsumme um die entsprechenden Prozentsätze, erfolgt eine anteilige, rückwirkende Versagung der Verschonung und somit eine Nachversteuerung. Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen wie Löhne und Gehälter sowie andere Bezüge und Vorteile, die an die Beschäftigten durch den Arbeitgeber gezahlt werden.
Für Unternehmen, bei denen vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld eine Unternehmensnachfolge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG stattgefunden hat, stellt sich die Frage, ob und in welcher Form das Kurzarbeitergeld von der Mindestlohnsumme abzuziehen ist und ob erstattete Beträge im Personalaufwand zu saldieren sind. Bei Unternehmen, die derzeit eine Unternehmensnachfolge planen, stellt sich die Frage, inwiefern das Kurzarbeitergeld bei der Errechnung der Ausgangslohnsumme zu berücksichtigen ist.
Die Finanzverwaltung äußert sich zu der Frage der Ermittlung der Lohnsumme in den Erbschaftsteuerrichtlinien (R E 13a.5 ErbStR). Sie stellt bei der Ermittlung der Lohnsumme auf den in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ab. Das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte Kurzarbeitergeld ist nach Auffassung der Finanzverwaltung von diesem Aufwand nicht abzuziehen, da hierfür das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB greift.
Es bleibt zudem abzuwarten, ob auch das BMF zu Fragen der Lohnsummenklausel in Bezug auf die aktuelle Corona-Pandemie Stellung beziehen wird.
Download-PDF: Kleeberg_Kurzinformation_Corona_Ueberbrueckungshilfe_Aktualisierung_Phase_II