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Bundesrat verzichtet auf Ein­berufung des Ver­mittlungs­ausschusses hinsichtlich des ESEF-Um­setzungs­gesetzes

Am 22.01.2020 ist der Regierungs­entwurf des Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Trans­parenz­richt­linie-Änderungs­richtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte („ESEF-Umsetzungsgesetz“) veröffentlicht worden. Der Regierungsentwurf ist am 18.06.2020 im Wesentlichen unverändert durch den Bundestag beschlossen worden. Der Bundesrat hat in seiner 992. Sitzung am 03.07.2020 beschlossen, auf die Einberufung eines Vermittlungsausschusses nach Art. 77 Abs.  2 GG zu verzichten. Damit müssen bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen ihre Jahresfinanzberichte für Berichtsperioden, die am 01.01.2020 oder später beginnen, in einem einheitlichen elektronischen Format (European-Single-Electronic-Format, ESEF) erstellen.

Das ESEF-Umsetzungsgesetz, das auf EU-Vorgaben zurückgeht, wird nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die neuen Regelungen, wie sie grundsätzlich bereits aus dem Gesetzesentwurf vom 22.01.2020 hervorgingen, schreiben für Emittenten, deren Wertpapiere innerhalb der EU notieren, für ab dem 01.01.2020 beginnende Berichtszeiträume ein digitales Berichtsformat (XHTML) zur Finanzberichterstattung vor. Bei IFRS-Konzernabschlüssen ist das XHTML-Format zusätzlich mit XBRL-Etiketten entlang der IFRS-Taxonomie zu versehen, wobei eine Schonfrist bis 2022 zumindest für den Konzernanhang gestattet wird. Nach Einführung der Taxonomie für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2020 hinsichtlich der Aufbereitung und Etikettierung der Zahlenwerke sind ab dem Geschäftsjahr 2022 dann weitergehende Ausweispflichten für derzeit mehr als 250 Anhangangaben vorgesehen. 

Das beschlossene Gesetz sieht im Wesentlichen die folgenden Änderungen der handelsrechtlichen Anforderungen an die Berichterstattung von kapitalmarktorientierten Unternehmen vor:

  • Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen, von Lage- und Konzernlageberichten sowie zugehöriger (Konzern-)Bilanzeide und (Konzern-)Lageberichtseide im XHTML-Format.
  • Etikettierung der durch die ESEF-Verordnung vorgegebenen Informationen in IFRS-Konzernabschlüssen entlang der ESEF-Taxonomie durch Inline-XBRL (iXBRL).
  • Formvorgaben für die elektronische Unterzeichnung der Abschlüsse und Bilanzeide.
  • Vorlage und Prüfung des geforderten Offenlegungsformats durch den Abschlussprüfer sowie gesonderte Berücksichtigung im Bestätigungsvermerk.
  • Ausweitung der durch die Prüfstelle für Rechnungslegung vorgenommenen Bilanzkontrolle auf das Offenlegungsformat.

Daneben wurden redaktionelle Änderungen umgesetzt, die das ARUG II betreffen. So soll beispielsweise die Offenlegung eines befreienden EU-Konzernabschlusses in englischer Sprache nunmehr bereits unmittelbar mit Inkrafttreten des ARUG II möglich sein.

Die Neuerungen hinsichtlich der elektronischen Berichterstattung sind von den betroffenen Unternehmen nunmehr zeitnah umzusetzen. Neben den Abläufen und Prozessen im Unternehmen und den Anforderungen des ESEF hinsichtlich der Berichterstattung muss sich auch der Abschlussprüfer mit den Neuerungen auseinandersetzen.

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