Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache Wagram Invest SA am 23.04.2020 eine bilanzrechtliche Entscheidung getroffen, die große Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat. Hintergrund ist die Tatsache, dass der EuGH aufgrund der fehlenden europäischen Harmonisierung der Ertragsteuern nur äußerst selten Stellung zu bilanzrechtlichen Fragestellungen bezieht. Inhalt des Rechtsstreits war ein Fall aus Belgien, der sich mit der Zulässigkeit einer Buchungsmethode für fremdüblich per unverzinslichem Darlehen erworbene Aktien beschäftigt.
In Europa hat bis dato keine Harmonisierung des Ertragsteuerrechts stattgefunden. Dennoch ist das deutsche Steuerbilanzrecht über die sogenannte Maßgeblichkeit mit den handelsrechtlichen Grund-sätzen ordnungsmäßiger Buchführung verbunden, welche auf der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25.07.1978 basieren. Durch deren Umsetzung in deutsches Handelsbilanzrecht für Kapitalgesellschaften hat mithin auch das deutsche Steuerbilanzrecht über den Maßgeblichkeitsgrundsatz mit dem „True and Fair View“ des § 264 Abs. 2 S. 1 HGB sowie den handelsrechtlichen GoB in § 252 Abs. 1 HGB eine europäische Grundlage.
In der EuGH-Entscheidung vom 23.04.2020 (Rs. C-640/18) ging es um eine belgische Steuerbilanzrechtsfrage. Diese betraf die Körperschaftsteuer einer belgischen Kapitalgesellschaft in den Jahren 2000 und 2001 und beruhte per Maßgeblichkeit auf einer belgischen Handelsbilanz und entsprach damit den europarechtlichen Grundlagen. Das betroffene Unternehmen hatte von seinem Geschäftsführer Aktien einer fremden Gesellschaft erworben. Die Transaktion wurde in zwei Tranchen und in fremdüblicher Form vollzogen, wobei der Kaufpreis zinsfrei über acht bzw. zehn Jahre Laufzeit in halbjährlichen Raten gezahlt werden sollte.
Streitpunkt war die Behandlung des Zinsvorteils als eine Art Skontobetrag, der als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten behandelt worden war. Dies wurde von der belgischen Steuerverwaltung nicht anerkannt. Das Berufungsgericht bestätigte den Einklang dieser buchhalterischen Handhabung mit belgischem Steuerrecht. Zur Klärung der Frage der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Bilanzwahrheit (True and Fair View) erfolgte jedoch eine Vorlage an den EuGH. Dieser wertete den Sachverhalt als zinsfreie Darlehensgewährung und bestätigte, dass durch die Buchung als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt wird.
Die Entscheidung des EuGH dürfte keine unmittelbaren Folgen für das deutsche Steuerbilanzrecht haben, denn die buchhalterische Handhabung wäre im vorliegenden Fall nach deutschem Steuer- sowie Handelsrecht nicht zulässig. Der Fall verdeutlicht jedoch erneut die Grundlagen eines europäischen Bilanzrechtsverständnisses, wobei diesem bei eigenständigen nationalen steuerbilanzrechtlichen Vorgaben enge Grenzen gesetzt sind.