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Kassensysteme müssen TSE nachrüsten

Kassensysteme müssen TSE nachrüsten – Nicht­bean­standungs­regelung läuft Ende September aus

Die Pflicht zur Aufrüstung elektronischer Kassensysteme mit einer TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) sorgt bei vielen Steuerpflichtigen für ratlose Gesichter. Während einzelne Bundesländer eine pauschale Fristverlängerung zur Umrüstung bis zum 31.03.2021 in Aussicht stellen, erteilt das Bundesfinanzministerium dieser Vorgehensweise nun eine Absage.

Für elektronische Kassensysteme besteht seit 01.01.2020 die Pflicht, die digitalen Aufzeichnungen mit einer sogenannten TSE, einer „technischen Sicherheitseinrichtung“, zu schützen. Dahinter steckt die Absicht, Manipulationen solcher Systeme und damit Steuerverluste in Milliardenhöhe zu verhindern. Eine TSE verfügt über ein Sicherheitsmodul, ein Speichermedium und eine einheitliche Schnittstelle. Umgesetzt werden kann dies als Hardware oder Software, ebenso möglich ist eine cloud-basierte Lösung. Eine TSE muss durch das BSI (Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik) zertifiziert sein.

Das BMF (Bundesfinanzministerium) hat bereits im November 2019 (BMF-Schreiben vom 6.11.2019 – IV A 4 -S 0319/19/10002) erkannt, dass eine rechtzeitige Umsetzung durch die Kassenhersteller und die Aufrüstung beim Steuerpflichtigen zeitlich kaum zu meistern ist und eine Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht. Diese hält grundsätzlich an der Pflicht zur umgehenden Aufrüstung fest, es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Aufrüstung spätestens bis zum 30.09.2020 erfolgt.

Nun ist es so, dass auch diese Frist bald endet. Längst verfügen aber noch nicht alle elektronischen Kassensysteme über eine TSE bzw. werden bis Ende September 2020 über eine solche verfügen. Einige Bundesländer, darunter auch Bayern, haben die Nichtbeanstandungsregelung des BMF aufgegriffen und ihrerseits einen weiteren Aufschub bis zum 31.03.2021 gewährt – verbunden mit der Bedingung, die Aufrüstung einer TSE (auch cloud-basiert) bis zum 30.09.2020 mit einer verbindlichen Bestellung nachweisen zu können.

Das BMF hat dieser pauschalen Verlängerung einen Riegel vorgeschoben und mit seinem Schreiben vom 08.08.2020 (IV A 4 – S 0319/20/10002) deutlich auf die Einhaltung seiner ursprünglichen Nichtbeanstandungsregelung und seiner gesetzten Frist gepocht. Danach habe die Aufrüstung mit einer TSE bis zum 30.09.2020 zu erfolgen.

Gleichzeitig bestätigt das BMF die gesetzliche Möglichkeit (§ 148 AO), dem einzelnen Steuerpflichtigen auf Antrag eine Erleichterung bei der Erfüllung seiner Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu gewähren. An dieser Stelle sei angemerkt, dass es nicht möglich ist, sich von der Pflicht zur Aufrüstung einer TSE generell befreien zu lassen. Final ist jedes elektronische Kassensystem ist mit einer TSE auszustatten.

Die Bewilligung von Erleichterungen, in diesem Fall wohl am ehesten ein weitergehender Aufschub, ist vom Steuerpflichtigen schriftlich zu beantragen und zu begründen. Es sollten triftige Gründe angeführt werden, warum eine TSE bislang noch nicht installiert werden konnte. Die ggf. hohen Umrüstungskosten gehören jedenfalls nicht dazu, vielmehr müssten Lieferschwierigkeiten des Herstellers, noch fehlende technische Lösungen und ähnliche Umständen vorliegen.

Was gilt nun?

Der Steuerpflichtige sollte sich grundsätzlich auf die Vorgaben seines Bundeslands verlassen können. Insoweit sollte ein Aufschub bis 31.03.2021 gewährt werden. Aufgrund des vorgenannten BMF-Schreibens scheint es geboten, hierfür einen Antrag auf Bewilligung einer Erleichterung zu stellen. Es ist empfehlenswert, die entsprechenden Nachweise vorzuhalten, dass eine Aufrüstung einer TSE bis zum 30.09.2020 nicht möglich war und dies auch nicht im Unvermögen des Steuerpflichtigen liegt.

Sprechen Sie uns an. Gemeinsam erörtern wir Ihre Situation und entscheiden mit Ihnen, über das weitere Vorgehen, die Aussichten und unterstützen Sie bei Ihrem notwendigen Antrag auf Bewilligung von Erleichterungen.

In Bezug auf die Aufrüstung mit der TSE dürfen folgende Punkte nicht vernachlässigt werden:

  • Zusammen mit dem Einbau einer TSE besteht auch die Verpflichtung, die Kassendaten in einem vorgeschriebenen Format exportieren zu können. Eine solche Pflicht besteht im Rahmen der Datenträgerüberlassung („Z3-Zugriff“) schon lange. Neu ist allerdings die genaue Definition von Felder und Inhalten in Form einer Datensatzbeschreibung. Dies ist die sogenannte DSFinV-K (Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme). Auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern können detaillierte Informationen abgerufen werden.
  • Es besteht die Verpflichtung, die Inbetriebnahmen und die Stilllegungen der eingesetzten Kassensysteme an das zuständige Finanzamt zu melden. Solche Meldungen sollen webbasiert erfolgen. Bis dato sind allerdings seitens der Finanzverwaltung die technischen Voraussetzungen noch nicht geschaffen, weshalb von einer Meldung derzeit noch abzusehen ist. Über den Beginn der Abgabe solcher Meldungen, der im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden wird, informieren wir Sie.
  • Sofern eine Kasse nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurde und den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 (im Wesentlichen betrifft dies die Pflicht zur Einzelaufzeichnung) entspricht und gleichzeitig bauartbedingt eine TSE nicht aufrüstbar ist, darf das Kassensystem bis zum 31.12.2022 ohne TSE-Nachrüstung weiter eingesetzt werden.

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