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Verlängerung, Aus­weitung und Verein­fachung der Corona-Über­brückungs­hilfe

Das Corona-Virus (SARS-CoV-2) prägt seit vielen Monaten das Tagesgeschehen der Unternehmen und stellt diese vor teilweise existenzbedrohende Herausforderungen. Um von Umsatzeinbußen besonders stark betroffene Unternehmen zu unterstützen, stellen Bund und Länder gemeinsam im Rahmen der sogenannten Corona-Überbrückungshilfe Liquiditätshilfen zur Verfügung. Diese Überbrückungshilfen wurde nun verlängert, ausgeweitet und vereinfacht. Für die sogenannte Phase II ergeben sich für die Unternehmen daher vollkommen unabhängig von der bisher möglichen Förderung (sogenannte Phase I) neue Möglichkeiten, die Corona-Überbrückungshilfe in Anspruch zu nehmen.

Die Liquiditätshilfen der Corona-Überbrückungshilfe sind ein wesentlicher Bestandteil des Konjunkturpakets der Bundesregierung. Zunächst wurde eine Förderung von insgesamt bis zu EUR 150.000 für die Monate Juni bis August 2020 (maximal EUR 50.000 pro Monat) zugestanden (Phase I). Die Antragsfrist für die Phase I endet zum 30.09.2020. Nach diesem Zeitpunkt können keine rückwirkenden Anträge mehr für diese Monate gestellt werden. 

Im Koalitionsausschuss vom 25.08.2020 wurde nun beschlossen, die Förderung auf die Monate September bis Dezember 2020 auszuweiten (Phase II). Entsprechende Anträge für die Phase II der Überbrückungshilfe können ab Oktober 2020 gestellt werden. Die maximale Förderung für diese Monate beträgt insgesamt EUR 200.000 (maximal EUR 50.000 pro Monat). 

In einer Pressemitteilung des BMF vom 18.09.2020 wurde zudem eine Ausweitung und Vereinfachung der Corona-Überbrückungshilfe für die Phase II der Förderung verkündet. Die Änderungen betreffen dabei die folgenden Bereiche:

  1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  2. Ersatzlose Streichung der bisherigen KMU-Deckelungsbeträge von EUR 9.000 bzw. EUR 15.000.
  3. Erhöhung der Fördersätze: Künftig werden erstattet
    • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),
    • 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und
    • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).
  4. Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.
  5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Da es sich bei der ersten und der zweiten Phase um zwei separate Förderprogramme handelt, bestehen hinsichtlich der zweiten Phase bei der Antragstellung, der möglichen Förderungshöhe oder dem Förderzeitraum keine Einschränkungen aus der ersten Phase. Die maximale Förderhöhe der Corona-Überbrückungshilfe für das Jahr 2020 beträgt damit insgesamt bis zu EUR 350.000. Mit der Phase II besteht daher für die Unternehmen, die Möglichkeit entweder erstmals oder erneut von den Möglichkeiten der Corona-Überbrückungshilfe zu profitieren.

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