Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie hat die Bundesregierung am 29.10.2020 neue Corona-Hilfsmaßnahmen für Unternehmen angekündigt. Diese umfassen außerordentliche Hilfen für alle Unternehmen, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen, die unmittelbar von den am 28.10.2020 für den November 2020 beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bzw. den erneuten vorübergehenden Schließungen betroffen sind.
Eine Vielzahl von Unternehmen leidet seit Beginn der Corona-Pandemie unter starken Umsatzeinbrüchen, viele kämpfen um ihre Existenz. Um die betroffenen Unternehmen angesichts der erneuten Schließungen kurzfristig und zielgerichtet zu unterstützen, stellt die Bunderegierung erneut außerordentliche Wirtschaftshilfen zur Verfügung, die ein Finanzvolumen von bis zu 10 Mrd. EUR haben. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, welche aufgrund der behördlichen Anordnungen erneut Ihre Betriebe schließen mussten.
Es wurde beschlossen, dass Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten eine einmalige Kostenpauschale von bis zu 75 % ihres (Vergleichs-)Umsatzes von November 2019 erhalten können. Diese Pauschale errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats und wird für jede angeordnete „Lockdown-Woche“ gezahlt. Für junge Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, gelten die Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab. Soloselbstständige haben zusätzlich die Möglichkeit, als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde zu legen. Bei größeren Unternehmen gelten hingegen abweichende Prozentanteile des Vorjahresumsatzes, die im Einzelnen anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt werden. Anderweitige Hilfen für den Zeitraum, z.B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, werden vom Erstattungsbetrag abgezogen. Mögliche spätere Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den Zeitraum werden angerechnet.
Eine weitere Neuerung ist, dass künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten den KfW-Schnellkredit nutzen können. Zudem sollen die Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten, die sogenannte Corona-Überbrückungshilfe, bei der am 21.10.2020 die Phase II angelaufen ist, noch einmal verlängert sowie die Konditionen verbessert werden. Für 2021 ist zudem bereits eine dritte Phase (sogenannte Corona-Überbrückungshilfe Phase III) geplant. Die Auszahlung der neuen Corona-Hilfen soll nach einem vereinfachten Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen. Es wird auch die Gewährung von Abschlagszahlungen geprüft, da die Umsetzung der Einzelheiten wohl einige Zeit in Anspruch nehmen wird.