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FG Hamburg: steuerliche Bewertung von Goldvorräten im Anlagevermögen

Das FG Hamburg entschied in seinem Urteil vom 03.06.2020 (5 K 20/19; anhängig BFH XI B 32/20) darüber, wann eine zuvor vorgenommene Teilwertabschreibung auf im Anlagevermögen gehaltene Goldvorräte nach § 253 Abs. 5 HGB und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG wieder aufzulösen und auf einen gegebenenfalls höheren Teilwert abzustellen ist. Demnach muss jedes Jahr erneut geprüft werden, ob der angesetzte Teilwert unterhalb der Anschaffungskosten gerechtfertigt ist.

Bezugspunkt für die Prüfung sind die Anschaffungskosten und nicht der zuvor angesetzte Teilwert. Im Ergebnis ist eine Wertaufholung auch dann vorzunehmen, wenn ein neuer, höherer Teilwert selbst nicht voraussichtlich dauerhaft ist, wenn insgesamt erwartet wird, dass die Anschaffungskosten dauerhaft unterschritten sein werden.

Im vorliegenden Fall nahm der Kläger in drei aufeinanderfolgenden Jahren Teilwertabschreibungen auf seine im Anlagevermögen gehaltenen Goldvorräte vor. Den resultierenden Teilwert behielt er bei, auch als der Börsenkurs des Golds sich um 11 % gegenüber dem Vorjahr erholt hatte. Begründung hierfür war, dass ein voraussichtlich dauerhafter Wertzuwachs für eine Wertaufholung notwendig sei und dieser aufgrund der derzeitigen Preisvolatilität des Golds nicht gegeben sei. Aus diesem Grund müsse eine langfristige Betrachtung unter Hinzunahme der Preisentwicklung nach dem Bilanzstichtag als werterhellende Tatsache berücksichtigt werden.

Dem widersprach das FG Hamburg nun in seinem Urteil und betonte, dass Ausgangspunkt der Teilwertermittlung stets die ursprünglichen Anschaffungskosten und nicht Buchwerte (und damit fortgeführte Anschaffungskosten) seien. Eine dauerhafte Werterholung ist deshalb für die zwingende Vornahme einer Teilwertabschreibung nicht zu fordern. Vielmehr sei in dem Fall, in dem ein höherer, weiterhin unter den Anschaffungskosten liegender Teilwert zur Frage steht, darauf abzustellen, ob zukünftige Teilwerte dauerhaft unter den Anschaffungskosten liegen. Die Dauerhaftigkeit des individuellen (Punkt-)Teilwerts sei hierbei nicht von Belang. Insbesondere seien Kursbewegungen nach dem Bilanzstichtag als wertbegründende Tatsachen und für den Bilanzstichtag als irrelevant einzustufen. Die Beurteilung der Teilwertabschreibung hat damit jeweils allein stichtagsbezogen zu erfolgen.

Im Ergebnis muss nach Meinung des FG Hamburg jedes Jahr überprüft werden, ob der Wert dauerhaft unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Sollte dies der Fall sein, kann der Teilwert grundsätzlich auf Grundlage des Börsenkurses bestimmt werden. Der Teilwert an sich muss hierbei hinsichtlich seiner Höhe nicht voraussichtlich dauerhaft sein, sodass sich auch voraussichtlich nicht dauerhafte Werterholungen ergeben können, solange davon ausgegangen wird, dass die Anschaffungskosten dauerhaft unterschritten sind. Damit können sich nach einmal vorgenommener Teilwertabschreibung bei entsprechend kurzfristig volatilen Märkten grundsätzlich wesentliche Wertaufholungen ergeben.

Das Verfahren ist nun beim BFH anhängig und noch nicht rechtskräftig.

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