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BFH-Urteil zum zulässigen Umfang von Bilanz­änderungen und zur Akti­vierung von Ansprüchen auf Investi­tions­zulage

In seinem Urteil vom 27.05.2020 (Az.: XI R 8/18) beschäftigte sich der BFH mit dem zulässigen Umfang einer Bilanzänderung.

Im zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage, inwiefern gewinnerhöhende außerbilanzielle Hinzurechnungen zur Korrektur von Rückstellungen für Investitionszulagen-Rückforderungen bei der Bestimmung des zulässigen Rahmens einer als Reaktion auf eine Bilanzberichtigung vorgenommene Bilanzänderung beachtlich sind.

Der BFH entschied hierzu, dass eine Bilanzänderung lediglich in dem Rahmen und Umfang zulässig ist, in dem sich Änderungen des steuerbilanziellen Gewinns nach § 4 Abs. 1 EStG ergeben, während außerbilanzielle Korrekturen nicht zu berücksichtigen sind. Daneben entschied der BFH, dass Ansprüche auf Investitionszulagen dann zu bilanzieren sind, wenn zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung eine Antragstellung tatsächlich beabsichtigt ist. In dem vom BFH behandelten Fall nahm die Klägerin als Reaktion auf eine nachträglich korrigierte Teilwertabschreibung Sonderabschreibungen nach § 4 FöGbG a.F. in Anspruch, um durch die Bilanzberichtigung ausgelöste Gewinnerhöhungen im Rahmen einer Bilanzänderung zu kompensieren. Dies wurde vom Finanzamt grundsätzlich zugestanden, dieses sah den Änderungsrahmen allerdings überschritten, da eine Zuführung von Rückstellungen wegen drohender Rückforderungen aus Investitionszulagen den für die Bilanzänderung maßgeblichen Bilanzgewinn mindere, ungeachtet einer hiermit verbundenen außerbilanziellen Korrektur. Zudem war strittig, inwiefern eine Forderung auf Investitionszulage zu aktivieren sei, weil eine entsprechende Beantragung vor Bilanzerstellung noch nicht gegeben war.

Vor diesem Hintergrund entschied der BFH, dass Bilanzänderungen nur möglich sind, wenn sie den steuerbilanziellen Gewinn betreffen und außerbilanzielle Korrekturen, da diese nicht der Ebene der steuerbilanziellen Gewinnermittlung zuzuordnen sind, aus dem Rahmen von Bilanzänderungen herausfallen. Dies bedeutet, dass außerbilanzielle Korrekturen grundsätzlich nicht die Möglichkeit zur Bilanzänderung eröffnen. Im Ergebnis wäre der steuerrechtliche Gewinn nach einer Bilanzänderung selbst dann zu mindern, wenn beispielsweise eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung nachträglich entfällt.

Weiter stellte der BFH fest, dass der Anspruch auf Investitionszulagen zu aktivieren war, sofern spätestens zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung eine Antragstellung tatsächlich beabsichtigt war.

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