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(Elektronische) Mitteilungspflicht über Corona-bedingte Hilfeleistungen und verhängte Ordnungsgelder

Am 06.11.2020 hat der Bundesrat dem Entwurf einer („Dritten“) Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung zugestimmt. Schwerpunkt dieser Änderungsverordnung ist die zeitnahe Einführung einer Mitteilungspflicht über Corona-bedingte Hilfeleistungen des Bundes und der Länder an die Finanzverwaltung. Darüber hinaus wird das bislang papiergebundene Mitteilungsverfahren ab dem Jahr 2025 auf ein elektronisches Verfahren umgestellt, um den Erfüllungsaufwand der mitteilungspflichtigen Stellen als auch der Finanzbehörden zu vermindern. Am 11.11.2020 hat die Bundesregierung in der Kabinettssitzung zudem dem Entwurf einer („Vierten“) Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung zugestimmt. Künftig soll eine elektronische Meldepflicht der vom Bundesamt für Justiz verhängten Ordnungsgelder nach § 335 HGB an die Finanzverwaltung eingeführt werden.

Eine Vielzahl von Unternehmen ist aufgrund der Corona-Pandemie auf Hilfeleistungen von Bund und Ländern angewiesen. Zu den zahlreichen Unterstützungsleistungen zählen bspw. die Corona-Soforthilfen und die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen. Aus Sicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei diesen Hilfsmaßnahmen um steuerpflichtige Betriebseinnahmen, deren Besteuerung sicherzustellen ist. Aus diesem Grund sollen in einem ersten Schritt die öffentlichen Stellen, die den Unternehmen anlässlich der Corona-Krise steuerpflichtige Subventionen oder ähnliche Förderungsmaßnahmen bewilligen, ab dem Tag nach deren Verkündung dazu verpflichtet werden, die Finanzverwaltung elektronisch über die Gewährung dieser Maßnahmen zu informieren.   

Des Weiteren sollen in einem zweiten Schritt alle Behörden und anderen öffentlichen Stellen, einschließlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die nach der Mitteilungsverordnung zu erstattenden Mitteilungen ab dem 01.01.2025 elektronisch übermitteln. Zudem soll es den Finanzbehörden ermöglicht werden, die steuerliche Erfassung von Zahlungen aus öffentlichen Kassen in den von den Rechnungshöfen erkannten Fällen wirksamer zu gewährleisten. 

Am 11.11.2020 hat die Bundesregierung in der Kabinettssitzung zudem dem Entwurf einer („Vierten“) Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung zugestimmt. Der Entwurf regelt, dass die öffentlichen Stellen bei unbaren Zahlungen zukünftig auch die Bankverbindung des Empfängers zu melden haben, was bislang nicht gestattet war. Eine entsprechende Mitteilung ist jedoch oftmals erforderlich, um die mitgeteilten Daten automationstechnisch zuverlässig einem Steuerpflichtigen zuordnen zu können. Dies gilt in besonderem Maße für Corona-Subventionen, bei denen den Bewilligungsstellen keine belastbaren Informationen über die steuerlichen Ordnungsmerkmale der Subventionsempfänger vorliegen.

Außerdem soll auf Basis der Vierten Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung künftig das Bundesministerium für Justiz verpflichtet werden, der Finanzverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen Ordnungsgelder, die wegen Verstößen gegen Offenlegungspflichten von Kapitalgesellschaften verhängt wurden, elektronisch mitzuteilen. Hierdurch soll durch die Finanzverwaltung besser überprüft werden können, ob das Betriebsausgabenabzugs-Verbot bei Ordnungsgeldern von den Unternehmen beachtet wurde. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. 

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