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Das Trans­parenz­register wird zum Voll­register

Die Bundesregierung hat am 10.02.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Transparenz- und Finanzinformationsgesetz, im Folgenden „TraFinG“) beschlossen. Dieser soll der Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des EU-Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 dienen und die europäische Vernetzung der Transparenzregister der Mitgliedstaaten ermöglichen.

Dem Regierungsentwurf liegt die Fassung des Referentenentwurfs vom 23.12.2020 zu Grunde, dessen Wortlaut hinsichtlich des Transparenzregisters im Wesentlichen fast unverändert übernommen wurde.

Durch die Gesetzesänderung soll das deutsche Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister umgestellt werden.

Mit der Umsetzung des TraFinG wird in Zukunft Vieles einfacher. Danach werden zukünftig alle Rechtseinheiten eintragungspflichtig sein. Die häufig schwierige Prüfung, ob eine Eintragungspflicht tatsächlich besteht, entfällt somit. Dieser Schritt ist notwendig, da durch die fehlende Eintragungspflicht aufgrund einer Eintragungsfiktion – wie sie das Geldwäschegesetz bisher vorsieht -, für viele Gesellschaften keine strukturierten Datensätze vorhanden sind. Diese sind aber im Zuge der Vernetzung aller Transparenzregister der europäischen Mitgliedstaaten notwendig. Der deutsche Gesetzgeber sieht sich deshalb gezwungen, eine Harmonisierung hinsichtlich der im Transparenzregister hinterlegten Datenstruktur mit den EU-Mitgliedstaaten zu erreichen. Alle Rechtseinheiten sind damit verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur wie bisher zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister nun auch positiv zur Eintragung mitzuteilen. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität der Daten liegt somit klar abgrenzbar bei den Rechtseinheiten.

Bisher profitiert ein großer Teil der Gesellschaften in Deutschland von der sogenannten Mitteilungsfiktion. Aktuell muss eine Gesellschaft ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht dem Transparenzregister melden, wenn sich dieser bereits durch Eintragungen in einem anderen Register ergibt. Dies ist z.B. bei einer GmbH dann der Fall, wenn sich der wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des Geldwäschegesetzes bereits aus der ordnungsgemäß hinterlegten Gesellschafterliste im Handelsregister ergibt. Der Vorteil der bisherigen Regelungen ist, dass viele Gesellschaften dadurch dem Eintragungs- und Verwaltungsaufwand entgehen. Auf der anderen Seite ist die Überprüfung, ob tatsächlich eine Eintragungspflicht nach derzeitiger Gesetzeslage, Rechtsprechung und Auslegung des Bundesverwaltungsamtes besteht, für die Gesellschaften teilweise sehr komplex und die Eintragung größerer Strukturen zeitaufwändig. Das Bundesverwaltungsamt hat hinsichtlich der Eintragungspflicht verschiedener Gestaltungen schon mehrfach ausführliche Fragenkataloge (zuletzt im August 2020 mit 42 Seiten) veröffentlicht. Dies allein zeigt schon, dass es in der Praxis dringend einer Vereinfachung bedurfte. Neben dem Wegfall der Mitteilungsfiktion sollen zukünftig die Pflichtangaben zum wirtschaftlich Berechtigten auch um die Angabe aller Staatsangehörigkeiten erweitert werden. Zudem wird die Mitteilungspflicht ausländischer Vereinigungen beim Erwerb inländischer Immobilien von den Fällen des Direkterwerbs erweitert auf Fälle des § 1 Abs. 3 GrEStG (etwa Erwerb von mindestens 95 % der Anteile an einer Gesellschaft mit inländischem Grundbesitz).

Übergangsfristen

Es soll jedoch einige Übergangsfristen geben, nach denen Gesellschaften, die bislang von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, ihrer Mitteilungspflicht erst bis

  • 31.03.2022 (für AG, SE, KGaA),
  • 30.06.2022 (für GmbH, Genossenschaft, europäische Genossenschaft oder Partnerschaft) oder
  • 31.12.2022 (alle anderen)

nachkommen müssen.

Achtung: Bei Verstößen drohen teils empfindliche Bußgelder

Wie bisher bleibt es dabei, dass bereits bei leichtfertiger Nichtmeldung, nicht vollständiger, falscher oder nicht rechtzeitiger Meldung der wirtschaftlich Berechtigten, empfindliche Bußgelder in Millionenhöhe verhängt werden können und Bußgeldentscheidungen gegen Unternehmen unter namentlicher Nennung auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes öffentlich bekannt gegeben werden. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich dabei nach der Schwere des Verstoßes und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen im Einzelfall und zum Zeitpunkt der Bußgeldentscheidung.

Wie geht es weiter?

Die Vernetzung aller europäischen Transparenzregister ist bis zum 10.03.2021 angestrebt. Das TraFinG soll jedoch erst zum 01.08.2021 in Kraft treten und im Geldwäschegesetz entsprechend umgesetzt werden. Der weitere Zeitplan sieht eine Beschlussfassung im Bundestag bis Ende Mai vor. Im Bundesrat soll das Gesetz bis Ende Juni verabschiedet werden.

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