Am 10.02.2021 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) veröffentlicht, welcher der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1151 dient und den Einsatz digitaler Verfahren im Gesellschaftsrecht erleichtern soll. Das DiRUG, das am 01.08.2022 in Kraft treten und ab dem 01.08.2023 anzuwenden sein soll, hat zum Ziel die Gründung von Gesellschaften sowie die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit zu vereinfachen und beinhaltet insbesondere Neuerungen bei der Offenlegung.
Mit dem DiRUG beabsichtigt das BMJV unter anderem die Regelungen zur Offenlegung von Registerinformationen aufgrund der zunehmenden Digitalisierung anzupassen sowie die Gebührenstruktur für die Einsicht von offengelegten Informationen zu ändern.
So soll es mit dem Inkrafttreten des DiRUG bei der Offenlegung von Urkunden und Informationen nicht mehr auf die Veröffentlichung in einem separaten Amtsblatt oder Portal ankommen. Bisher besteht aufgrund der Trennung zwischen dem Informations- und Kommunikationssystem für die Bekanntmachungen gemäß § 10 HGB und dem System für den Abruf von Handelsregisterdaten gemäß § 9 HGB eine Trennung. In der Zukunft soll die Bekanntmachung von Registereintragungen jedoch nicht mehr separat in einem Bekanntmachungsportal erfolgen. Es soll ausreichen, dass Eintragungen in den Registern dadurch bekannt gemacht werden, dass sie in dem jeweiligen Register erstmalig online zum Abruf bereitgestellt werden.
Neben der Anpassung der Offenlegungsvorschriften, kommt es auch zu einer Anpassung der Gebühren für die Einsicht der im Register offengelegten Informationen, da das DiRUG eine sehr umfassende kostenlose Zugänglichmachung von Registerinformationen über das Europäische System der Registervernetzung vorsieht. In der Folge soll zukünftig für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister oder von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, generell auf die Erhebung von Abrufgebühren verzichtet werden. Aus Gründen der Vereinheitlichung soll dies auch für das Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister gelten. Durch Erhebung einer Bereitstellungsgebühr sollen die Kosten für die Bereitstellung dieser Daten und Dokumente kompensiert werden.
Neben einer Anpassung der Offenlegungsvorschriften sollen mit dem DiRUG die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Online-Gründungen sowie für weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen bei Kapitalgesellschaften geschaffen werden und der grenzüberschreitende Informationsaustausch über Zweigniederlassungen und über disqualifizierte Geschäftsführer erleichtert werden. Die Umsetzung des DiRUG soll dabei stets unter der Maßgabe erfolgen, dass die etablierten Grundsätze und Prinzipien des deutschen Handels- und Gesellschaftsrechts gewahrt bleiben.