Das Bundesfinanzministerium hat die Nutzungsdauer für Hardware und Software erheblich reduziert. Es besteht somit ab dem 01.01.2021 das steuerliche Wahlrecht für Hardware und Software eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen. Damit sollen Investitionen in die Digitalisierung steuerlich begünstigt werden.
Mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002:013) hat das Bundesfinanzministerium neue Grundsätze zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software erlassen.
Danach kann von bilanzierenden Unternehmen in der Steuerbilanz eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Es handelt sich demnach um ein Wahlrecht in der Steuerbilanz. Dieses Wahlrecht ist losgelöst von der Bilanzierung in der Handelsbilanz auszuüben. Eine Nutzungsdauer von einem Jahr wird in der Handelsbilanz aufgrund der Orientierung an der betriebsgewöhnlichen tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer, die überwiegend länger sein dürfte als ein Jahr, grundsätzlich nicht vorgesehen sein. Damit sollte das Wahlrecht in der Steuerbilanz durch eine explizite Anlage zur Steuererklärung und zur E-Bilanz dokumentiert werden, damit der Finanzverwaltung die Wahlrechtsausübung zweifelsfrei angezeigt wird. In einer eigenständigen steuerlichen Finanz- und Anlagenbuchhaltung kann die Nutzungsdauer von einem Jahr hinterlegt werden.
Damit ist allerdings auch die Abgrenzung passiver latenter Steuern im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu beachten.
Im genannten BMF-Schreiben sind die für die Verkürzung der Nutzungsdauer in Frage kommenden Wirtschaftsgüter aufgezählt, näher beschrieben und definiert:
- Computer,
- Desktop-Computer,
- Notebook-Computer, wie Tablet-Computer, Slate-Computer und mobile Thin-Clients,
- Desktop-Thin-Clients,
- Workstations,
- mobile-Workstations,
- Small-Scale-Server,
- Dockingstationen,
- externe Netzteile und
- diverse Peripherie-Geräte, wie Tastaturen, Festplatten, Drucker etc..
Unter Software versteht das BMF-Schreiben Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und –verarbeitung, wie Standardanwendungen und auf den Nutzer individuell abgestimmte Anwendungen, wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme und sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Für ERP-Systeme galt bisher eine Nutzungsdauer von fünf Jahren.
Die Verkürzung der Nutzungsdauer gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, welche nach dem 31.12.2020 enden. Sie gilt allerdings auch für Wirtschaftsgüter, welche früher angeschafft oder hergestellt wurden und zum 31.12.2020 noch nicht vollständig abgeschrieben wurden.
Bei unterjähriger Fertigstellung bzw. Betriebsbereitschaft wird die anteilige monatliche Abschreibung pro rata temporis zu beachten sein.