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Welche Neuerungen bringt das Einwegkunststofffondsgesetz?

Plastikabgabe in Deutschland

Das Einwegkunststofffondsgesetz ist am 1.1.2024 in Kraft getreten und verpflichtet alle Hersteller von Einwegkunststoffprodukten Verantwortung für die negativen Auswirkungen von Plastikmüll auf die Umwelt zu übernehmen und sich an den Kosten der Müllbeseitigung im öffentlichen Raum zu beteiligen. Dabei regelt das Einwegkunststofffondsgesetz die Einrichtung eines Einwegkunststofffonds, finanziert durch eine Einwegkunststoffabgabe, die von Herstellern, Verkäufern und Befüllern entrichtet werden muss.

1. Sinn und Zweck sowie Begriffsbestimmungen des Einwegkunststofffondsgesetzes
(EWKFondsG)

Ziel des Gesetzes ist es, die Auswirkungen bestimmter Einwegkunststoffprodukte auf die Umwelt insbesondere die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern sowie innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe zu fördern (§ 1 EWKFondsG). Das Einwegkunststofffondsgesetz betrifft die erweiterte Herstellerverantwortung für im öffentlichen Raum entstandene Kunststoffabfälle. Es bildet eine Ergänzung zum Verpackungsgesetz, soll jedoch durch die unterschiedlichen Zielrichtungen der Gesetze keine Doppelbelastungen für Verpackungshersteller herbeiführen.

Hersteller können dabei natürliche, juristische oder rechtsfähige Personen i. S. v. Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure sein, die in Deutschland niedergelassen sind und gewerbsmäßig erstmals Einwegkunststoffprodukte auf dem Markt bereitstellen. Dazu zählen auch Hersteller, die nicht in Deutschland niedergelassen sind jedoch gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte mittels Fernkommunikationsmitteln i. S. d § 312c BGB in Deutschland unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkaufen. Auch Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister trifft eine Verantwortung. Sie sind keine Hersteller im Sinne des Gesetzes, da sie bereits auf dem Markt bereitgestellte Einwegkunststoffprodukte weitergeben. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass Unternehmer, die Angebote auf ihren Plattformen einstellen oder Fulfillment-Dienstleistungen in Anspruch nehmen, im Herstellerregister erfasst sind (§ 9 Absatz 2–4 EWKFondsG).

Das Gesetz gilt für Einwegkunststoffprodukte. Als Einwegkunststoffprodukte gelten Produkte die vollständig oder teilweise aus Kunststoff gefertigt sind. Dabei verdeutlicht das Wort „Einweg“, dass diese Produkte nicht für mehrere Produktionskreisläufe oder für eine Wiederverwendung entwickelt wurden. Darunter zählen unter anderem To-Go-Lebensmittel- und Getränkebehälter, Tüten und Folienverpackungen, die den sofortigen Verzehr von Lebensmitteln ermöglichen sowie leichte Kunststofftragen, Feuchttücher, Luftballons und Tabakprodukte mit Filtern. Ab dem 1.01.2027 fallen auch Feuerwerkskörper unten den Geltungsbereich des Einwegkunststofffonds gemäß § 29 EWKFondsG.

2. Registrierungspflichten

Hersteller haben sich vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Umweltbundesamt ab dem 1.1.2024 zu registrieren. Der Unternehmer hat dabei selbst zu beurteilen, ob er die Herstellereigenschaft im Sinne des Gesetzes erfüllt.

Das Umweltbundesamt wird den Fonds verwalten und muss zur Abwicklung der Ein- und Auszahlungen ein informationstechnisches System einrichten. Auf der sogenannten „DIVID“ Plattform müssen Plastikhersteller künftig in den Einwegkunststofffonds einzahlen. Dabei soll die Plattform eine digitale Abwicklung aller Registrierungen sowie Einzahlungen abgabepflichtiger Hersteller ermöglichen. Zudem soll ein Register für Anspruchsberechtigte auf DIVID verfügbar sein, welches die Ausschüttungen der Fondsmittel an die Anspruchsberechtigten regelt. Die Einwegkunststoffabgabe ist für die betroffenen Unternehmen erstmals ab dem Jahr 2025 auf Basis der im Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Produktionsmenge zu zahlen (für das Jahr 2024). Unternehmen, die dieser Pflicht zur Registrierung nicht nachkommen, droht ein Vertriebsverbot.

Wer von den Einnahmen des Fonds profitieren möchte, muss sich als Anspruchsberechtigter registrieren. Anspruchsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts. Ein Erstattungsanspruch ist nicht verpflichtend, stellt jedoch die Voraussetzung für den Erhalt von Zahlungen aus dem Fonds dar.

Erstattungsfähig sind dabei Kosten für die

  • Sammlung, Reinigung und Sensibilisierung, die für die Abfallberatung im Auftrag der jeweiligen Entsorgungsträger anfallen;
  • Datenerhebung und Übermittlung über die Sammlung und Entsorgung der Abfälle;
  • Verwaltung, die dem Umweltbundesamt für die Durchführung der Aufgaben aufgrund des Gesetzes im Sinne von Personal und Sachkosten entstehen.

Nicht registrierungspflichtig sind Hersteller, die Einwegkunststoffprodukte in Deutschland produzieren, aber in das Ausland abgeben. Für nicht in Deutschland niedergelassene Hersteller gilt die Registrierungspflicht jedoch gleichermaßen. In § 3 Nr. 3b EWKFondsG wird für ausländische Hersteller im Gegensatz zu den inländischen nicht auf die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt, sondern auf den Verkauf abgestellt. Ein ausländischer Hersteller ist somit immer registrierungspflichtig, wenn er Einwegkunststoffprodukte nach Deutschland liefert.

3. Meldepflichten

Meldepflichten treffen Anspruchsberechtigte und Hersteller gleichermaßen. Die Meldungen nach dem EWKFondsG sind als Jahresmeldungen ausgestaltet und jeweils zum 15.05 eines Jahres für das vergangene Jahr beim Umweltbundesamt abzugeben. Die erste Meldung für das Kalenderjahr 2024 ist am 15.05.2025 fällig und muss nach Art und Masse in Kilogramm erfolgen. Dabei ist das Gesamtgewicht des Produkts entscheidend und nicht das Gewicht des Kunststoffanteils eines Produkts.

Die Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen i. S. v § 3 Abs. 15 VerpackG oder einen nach § 27 Abs. 2 VerpackG registrierten Wirtschaftsprüfer*in, Steuerberater*in oder vereidigten Buchprüfer*in. Den Herstellern sollen bis zum Fälligkeitstermin einheitliche elektronische Formulare für die Meldung vom Umweltbundesamt zur Verfügung gestellt werden. Diese werden ebenfalls auf DIVID bereitgestellt.

Die Erstattung der Kosten setzt für Anspruchsberechtigte voraus, dass diese bis zum 15.05 eines Jahres die Angaben ihrer Leistungen tätigen, die zu den erstattungsfähigen Kosten geführt haben. Erfolgt keine fristgerechte Meldung, ist eine Auszahlung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht möglich (§ 17 Abs. 2 EWKFondsG).

4. Befreiung der Prüfpflicht

Von der Überprüfung der Meldung sind Hersteller durch einen Sachverständigen befreit, die weniger als 100 kg Einwegkunststoffprodukte oder ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen erstmals auf dem Markt bereitgestellt oder verkauft haben (§ 11 Absatz 4 i. V. m Absatz 1 Satz 2 EWKFondsG). Das Gesetz sieht für die Meldepflicht keine Befreiung vor.

5. Folgen bei unzureichenden Meldungen

Bei Anhaltspunkten für eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Meldung kann das Umweltbundesamt weitere erforderliche Angaben vom Hersteller verlangen. Werden die erforderlichen Unterlagen unvollständig oder gar nicht eingereicht, wird die Meldung als nicht abgegeben betrachtet (§ 11 Absatz 3 EWKFondsG).

6. Ein- und Auszahlungen aus dem Fonds

Für die Einzahlungen in den Einwegkunststofffonds wird eine sogenannte Einwegkunststoffabgabe als Verursachungsbeitrag für die Hersteller festgelegt. Erfolgreich registrierte Anspruchsberechtigte haben im Gegenzug die Möglichkeit, Gelder für die Entsorgungskosten ihrer Produkte aus dem Fonds zu erhalten.

7. Festlegung der Einwegkunststoffabgabe

Das Gesetz bezeichnet die zu entrichtende Sonderabgabe als „Einwegkunststoffabgabe“ (§ 12 EWKFondsG) und wird jährlich durch einen Abgabebescheid des Umweltbundesamtes festgelegt. Die Einwegkunststoffabgabe wird nach Masse der gemeldeten Einwegkunststoffprodukte berechnet und mit dem festgelegten Abgabesatz multipliziert. Die Abgabensätze sind mit der sogenannten Einwegkunststoff – Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsverordnung -EWKFondsV) v. 11.10.2023 BGBI. 2023 Nr. 274 v. 17.10.2023 veröffentlicht worden.

Demnach gelten folgende Abgabesätze:

  1. Tabakprodukte mit Filter und Filter für Tabakprodukte 8,972 EUR/kg
  2. To-Go-Lebensmittelbehälter 0,177 EUR/kg
  3. Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt 0,876 EUR/kg
  4. Nicht bepfandete Getränke Behälter mit max. 3l 0,1181 EUR/kg
  5. Getränkebecher 1,236 EUR/kg
  6. Feuchttücher 0,061 EUR/kg
  7. Leichte Kunststofftragetaschen 3,801 EUR/kg
  8. Luftballons 4,340 EUR/kg


Gemäß den Bestimmungen des EWKFondsG ist vorgesehen, dass die Abgabesätze mindestens alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die Zahlung der Einwegkunststoffabgabe wird jeweils einen Monat nach Erhalt des Abgabebescheids fällig. Im Falle einer verspäteten Zahlung sieht das Gesetz einen Säumniszuschlag gemäß § 13 Absatz 3 und 4 EWKFondsG vor.

8. Auszahlungsregelung

Die Auszahlungen aus dem Fonds basieren auf einem Punktesystem, das die Leistungen der Anspruchsberechtigten innerhalb eines Kalenderjahres bewertet. Die Zuständigkeit für dieses System liegt beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Die Punktzuweisungen sollen dabei ebenfalls alle drei Jahre überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Es gelten folgende Punktzahlen, die je nach erbrachten Leistungen innerorts und außerorts differenziert werden:

a) Innerörtliche Leistungen:

  • Reinigungsleistung Strecke 10,0 Punkte / pro 1 km Reinigungsstrecke,
  • Sammlungsleistung Papierkorb 1,0 Punkte / pro 100 l Papierkorbvolumen,
  • Reinigungsleistung Fläche 3,0 Punkte / pro 1.000 qm Reinigungsfläche,
  • Reinigungsleistung Sinkkasten 2,4 Punkte / pro 1 Sinkkasten,
  • Entsorgungsleistung Abfallmenge 31,5 Punkte / pro 1 t Abfall,
  • Sensibilisierungsleistung 15,8 Punkte / pro 1 Mitarbeiterstunde.

b) Außerörtliche Leistungen:

  • Reinigungsleistung Strecke 7,3 Punkte / pro 1 km Reinigungsstrecke,
  • Sammlungsleistung Papierkorb 0,7 Punkte / pro 100 l Papierkorbvolumen,
  • Reinigungsleistung Fläche 2,4 Punkte / pro 1.000 qm Reinigungsfläche,
  • Entsorgungsleistung Abfallmenge 31,5 Punkte / pro 1 t Abfall,
  • Sensibilisierungsleistung 15,8 Punkte / pro 1 Mitarbeiterstunde.

Jährlich berechnet das Umweltbundesamt den Punktewert und veröffentlicht diesen bis zum 30.09 eines Jahres. Dieser Wert ergibt sich aus dem Gesamtauszahlungsbetrag, geteilt durch die Gesamtpunktzahl (§ 20 Absatz 1 EWKFondsG). Diese Regelung ist sinnvoll, da sie sicherstellt, dass die Auszahlungen entsprechend der Einzahlungshöhe erfolgen. Die auszuzahlenden Mittel werden vom Umweltbundesamt gegenüber dem jeweiligen Anspruchsberechtigten durch einen Leistungsbescheid festgelegt. Die Höhe der Auszahlung errechnet sich aus der für die erbrachten Leistungen anhand des Punktesystems errechneten Punktzahl multipliziert mit dem Punktewert (Vgl. § 21 EWKFondsG).

9. Feststellungsverfahren

Unternehmen, die sich hinsichtlich ihrer Eigenschaft als Hersteller im Sinne des Gesetzes unsicher sind, haben die Möglichkeit, beim Umweltbundesamt einen Antrag auf Feststellung ihrer Herstellereigenschaft gemäß § 22 EWKFondsG zu stellen. Ebenso kann geprüft werden, ob ein Produkt als Einwegkunststoffprodukt gilt oder welcher Produktkategorie gemäß Anlage 1 des Gesetzes es zuzuordnen ist.

Das Umweltbundesamt ist befugt, eigenständig festzustellen, ob die genannten Kriterien erfüllt sind, ohne dass ein Antrag gestellt wurde. Zusätzlich kann das Umweltbundesamt zu den genannten Fragen, für die es Feststellungen treffen kann, auch Verwaltungsvorschriften erlassen (§ 22 Absatz 2 EWKFondsG). Wie genau das Verfahren der Antragstellung ausgestaltet sein wird und innerhalb welcher Frist der Antragsteller einen entsprechenden Feststellungsbescheid vom Umweltbundesamt erhalten wird, ist derzeit noch unklar. Aus Gründern der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit sollte jedoch für den Antrag nach § 22 EWKFondsG eine implizite Frist von drei Monaten ab Eingang des Antrags beim Umweltbundesamt gelten.

Gegen den Feststellungsbescheid des Umweltbundesamts kann Widerspruch eingelegt werden, der keine aufschiebende Wirkung hat (§ 22 Abs. 4 EWKFondsG). Um Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern, ist es daher erforderlich, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.

10. Folgen bei Gesetzesverstößen

Das Umweltbundesamt kann Unternehmen, die ihren Verpflichtungen gemäß dem Gesetz nicht nachkommen, mit verschiedenen Sanktionen belegen. Beispielsweise können Geldstrafen von bis zu EUR 100.000 verhängt werden, wenn ein Unternehmen seine Registrierungspflicht vernachlässigt, Meldungen über geänderte Registrierungsdaten versäumt oder das Anbieten nicht registrierter Einwegkunststoffprodukte ermöglicht (vgl. § 26 Abs. 1 und 2 EWKFondsG). Zusätzlich können betroffene Gegenstände eingezogen werden (§ 27 EWKFondsG) und Herstellern, die nicht ordnungsgemäß registriert sind, kann auferlegt werden, ihre Produkte nicht mehr auf dem Markt anbieten oder verkaufen zu dürfen (faktisches Verkaufsverbot).

11. Fazit

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) tritt in Kraft und fordert die Unternehmen zum Handeln auf. Ab dem 1.01.2024 müssen Unternehmen, die mit Einwegkunststoffprodukten gemäß dem Gesetz handeln, sich beim Umweltbundesamt für den Einwegkunststofffonds registrieren lassen. Die Registrierungspflicht muss in jedem einzelnen Fall gesondert überprüft werden.

Es ist nun für Unternehmen, die mit Einwegkunststoffprodukten handeln, entscheidend zu prüfen, ob sie von den Bestimmungen des EWKFondsG betroffen sind, da das Gesetz eine Registrierung vor Aufnahme der Tätigkeit verlangt. Andernfalls drohen hohe Geldstrafen, die Einziehung betroffener Gegenstände oder sogar ein Verkaufsverbot.

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