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Corona-Über­brückungs­hilfe III

Positivliste zu förder­fähigen Digi­talisie­rungs- und Hygienemaß­nahmen

Im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III können Förderungen für Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen beantragt und gewährt werden. Um diesbezüglich eine möglichst einheitliche Handhabung bei den Bewilligungsstellen zu erreichen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nun eine Positivliste erarbeitet, die einzelne förderfähige Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen beinhaltet. Diese Positivliste kann zudem bereits bei der Beantragung eine Hilfestellung darstellen. Auch das entsprechende FAQ erfuhr vereinzelte Anpassungen.

Im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III werden förderfähige Fixkosten, die das bezuschusste Unternehmen im relevanten Zeitraum getragen hat, erstattet. Welche Fixkosten grundsätzlich förderfähig sind, geht aus einem vordefinierten Fixkostenkatalog hervor. Dieser enthält unter anderem Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu EUR 20.000 pro Monat sowie Kosten für Investitionen in die Digitalisierung einmalig bis zu EUR 20.000, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.

Aufgrund zahlreicher Nachfragen zur genauen Abgrenzung dieser Maßnahmen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nun eine Positivliste ausgearbeitet, aus der hervorgeht, welche Maßnahmen im Detail förderfähig sein sollen. Diese Liste soll der Unterstützung der Bewilligungsstellen dienen und dazu, ein möglichst einheitliches Vorgehen der unterschiedlichen Bewilligungsstellen im Rahmen der Antragsgewährung zu sichern. Außerdem soll sie eine Hilfestellung für die prüfenden Dritten im Zusammenhang mit der Antragstellung darstellen.

Die Positivliste selbst besteht aus einer Reihung an unterschiedlichen Maßnahmen. In der Kategorie der Digitalisierungsmaßnahmen finden sich beispielsweise Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Online-Auftritt (Einrichtung eines Online-Shops, Bearbeitung/Aktualisierung des Internetauftritts/der Homepage, Kosten für digitales Marketing, Kosten für die Betreuung von Social-Media-Kanälen), unterschiedliche Hardware (Anschaffung von Hardware zur besseren Präsentation von Produkten im Online-Shop, Anschaffung von Laptops, sonstiger IT-Hardware oder Software-Lizenzen zur Umsetzung von Home-Office-Lösungen, neue cloudbasierte Telefonanlage, Anschaffung von Smartphones/Tablets zur digitalen Kontaktnachverfolgung, Anschaffung von Registrierkassen inklusive Kassensoftware, digitale Fitnessgeräte für Fitnessstudios) sowie weitere sonstige Digitalisierungsmaßnahmen (zum Beispiel Ausbau WLAN, Glasfaseranschluss, Weiterbildungsmaßnahmen zur Digitalisierung, Update von Softwaresystemen, Digitalisierung von Informationsmappen, Warenwirtschaftssystem, App für Kundenregistrierung). Zu beachten ist, dass eine Förderung von Hardware nur dann möglich ist, wenn diese auch bis zur zwingend vorzunehmenden Schlussabrechnung im Unternehmen vorhanden ist.

Hinsichtlich der Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten nennt das FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe III nach Veröffentlichung der Positivliste mittlerweile eigenständig als Beispiele die Installierung von Abtrennungen, Teilungen von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder.

Des Weiteren sind nun auch nach dem FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe III allgemein und ohne vergleichbare betragsmäßige Begrenzung Ausgaben für Hygienemaßnahmen förderfähig. Hierunter fallen zum Beispiel die Anschaffung von mobilen Luftreinigern beispielsweise durch Hepafilter oder UVC-Licht oder die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger durch Hepafilter oder UVC-Licht sowie sonstige Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche. Weiter sind in diesem Zusammenhang förderfähig Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmittel, Schutzmasken, Schulungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu Hygienemaßnahmen sowie Besucher- und Kundenzählgeräte. Die Maßnahmen sind grundsätzlich auch dann förderfähig, wenn sie nach dem 01.01.2021 begründet sind.

Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch eine Positivliste für förderfähige Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen und weitere Anpassungen des FAQ für die Corona-Überbrückungshilfe III versucht, bestehenden Klärungsbedarf sowohl auf Seiten der prüfenden Dritten als Antragssteller als auch auf Seiten der bewilligenden Stellen zu beseitigen. Gleichwohl dürfte es sich nicht um abschließende Nennungen handeln, weshalb weiterhin Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen können. Grundsätzlich ist eine Absprache der Unternehmen mit dem prüfenden Dritten hinsichtlich etwaig förderfähiger Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen unter Hinzunahme der Positivliste für den Fall einer geplanten Antragstellung sinnvoll. Aber es wird nach wie vor im Einzelfall zu entscheiden sein, welche Aufwendungen vom antragstellenden Unternehmen bzw. dem prüfenden Dritten geltend gemacht werden können.

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