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E-Bilanz Taxo­nomie 6.5: Pflicht­­anwen­dung ab 2022

Mit dem BMF-Schreiben vom 09.07.2021 wurde die überarbeitete Taxonomie-Version 6.5 (vom 01.04.2021) veröffentlicht. Diese Taxonomien sind grundsätzlich verpflichtend für die Übermittlung aller E-Bilanzen der Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, zu verwenden.

Durch § 5b EStG i.V.m. dem BMF-Schreiben vom 28.09.2011 (IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, 855, StB 2011, 381) sind alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, zur Abgabe einer E-Bilanz verpflichtet. Mit einem jährlichen BMF-Schreiben werden die jeweils aktuellen Taxonomien bekannt gegeben. Auch in dem Schreiben vom 09.07.2021 bzw. der neuen Taxonomie-Version 6.5 finden sich daher wieder redaktionelle sowie inhaltliche Änderungen bezüglich der E-Bilanz, die verpflichtend ab dem (kalenderjahrgleichen) Veranlagungszeitraum 2022 zu beachten sind.

Bei den neuen Taxonomien wurden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:

  • Im GCD-Bereich (Stammdaten) war der Berichtsbestandteil „Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich“ noch keine Pflichtangabe, obwohl die Angaben im GAAP-Bereich bereits verpflichtend waren. Dies wurde mit der aktuellen Taxonomie nachgeholt.
  • Weitere Änderungen im Bereich der Stammdaten betreffen insbesondere Anpassungen bei den Rechtsformen sowie den früheren Rechtsformen – insbesondere im Zusammenhang mit Realgemeinden.
  • Außerdem erfolgten Anpassungen bei Positionen, die eine optimierte steuer- und handelsrechtliche Abbildung von Sachverhalten mit stillen Beteiligungen ermöglichen sollen.
  • Darüber hinaus wurden Anpassungen bei der (steuerbilanziellen) Abbildung und Bewertung von Anteilen an Personenhandelsgesellschaften vorgenommen.
  • Es erfolgten zudem Anpassungen bei den Taxonomiepositionen, die sicherstellen sollen, dass für steuerrechtliche Zwecke nur Drohverlustrückstellungen im Zusammenhang mit Bewertungseinheiten übermittelt werden können.
  • Im Bereichsteil „steuerliche Gewinnermittlung“ wurden für Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften/Mitunternehmerschaften Positionen zur Ab- sowie Zurechnungen nach §§ 4c, 4d und 4e EStG ergänzt. Diese Anpassung dient der Angleichung der Informationen an die Behandlung von Körperschaften in den Körperschaftsteuervordrucken.
  • Im Bereichsteil „steuerliche Gewinnermittlung“ wurde als Ausfluss des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes eine neue Position „Hinzurechnungen aus dem 4. vorangegangenen Wirtschaftsjahr“ ergänzt. Diese Angabe resultiert aus der Verlängerung der Investitionsfrist nach § 7g EStG im Zusammenhang mit der Corona-Steuergesetzgebung.

Die neuen Taxonomien müssen für das Wirtschaftsjahr 2022 angewandt werden. Es ist jedoch möglich, diese Taxonomien auch bereits für das Wirtschaftsjahr 2021 oder 2021/2022 zu verwenden. Die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser Taxonomie-Version wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2021 und für Echtfälle ab Mai 2022 gegeben sein. Die aktualisierten Taxonomien stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit. 

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