Mit einem Urteil vom 14.07.2020, VIII R 28/17, hat der BFH Sponsoringaufwendungen der Klägerin in voller Höhe als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen, nachdem die Vorinstanz den Abzug dieser Aufwendung unter Berufung auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG verneint hat.
Gezahlte Sponsorengelder gelten grundsätzlich als gewinnmindernde Betriebsausgaben. Demnach können sie aber auch unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar sein, wenn sie die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung ist die (Nicht-)Abziehbarkeit von Sponsoring-Aufwendungen einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis in Form einer GbR. Die Vorinstanz verwehrte noch den Abzug wegen Unangemessenheit der Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Der BFH gab dagegen der folgenden Revision statt. In seinem Urteil stellte der Senat klar, dass die Behandlung von Sponsoring-Aufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben grundsätzlich denselben Voraussetzungen unterlägen wie die der anderen Steuerpflichtigen. Die Vorinstanz habe gleichwohl nicht hinreichend berücksichtigt, dass bei einer freiberuflichen Einkünfteerzielung für den Bezug der Werbemaßnahmen nicht auf die Gesellschaft, sondern auf den Gesellschafter abzustellen ist. Dem folgend liege eine ausreichend konkrete Zuordnung der Werbemaßnahmen zur Klägerin sowie eine entsprechende Werbewirksamkeit vor. Dabei werde die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen im behandelten Fall nicht durch etwaige persönliche Motive der Gesellschafter überlagert; deren Lebensführung werde nicht berührt. Der Fall zeigt, dass auch Betriebsausgaben in Form von Sponsoring-Aufwendungen Gefahr laufen können, nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG als nicht abzugsfähig angesehen zu werden. Im Zweifel sollte der Steuerpflichtige entsprechende Dokumentationen vornehmen, die sein wirtschaftliches Interesse an entsprechenden Sponsoring-Maßnahmen protokollieren und anhand derer erkennbar wird, dass das betriebliche Interesse im Vordergrund steht.