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IDW verabschie­det Praxis­hinweis zur Geld­wäsche Compli­ance für den Nicht-Finanz­sektor

In vorherigen Veröffentlichungen, wie dem Knowledge Paper zur Geldwäscheprävention im April 2020 und auch dem IDW Positionspapier im November 2020 zur Zukunft der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist das IDW bereits auf Geldwäsche Compliance eingegangen. Mit dem nun veröffentlichten Entwurf des IDW Praxishinweises für den Nicht-Finanzsektor macht das IDW konkrete Vorschläge zur Ausgestaltung und freiwilligen Prüfung von Compliance Management Systemen (CMS) zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nicht-Finanzsektor.

Mit der Verabschiedung des Entwurfs des IDW Praxishinweises „Ausgestaltung und Prüfung eines Compliance-Management-Systems“ zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nicht-Finanzsektor gemäß IDW EPS 980 n.F. (10.2021) (Entwurf IDW Praxishinweis 1/2022)“ trägt das IDW den Entwicklungen in der deutschen und europäischen Gesetzgebung Rechnung. Diese messen der Geldwäschebekämpfung auch im Nicht-Finanzsektor wie beispielsweise im Immobilien- und Glückspielbereich oder auch bei Güter- und Kunsthändlern eine zunehmende Bedeutung bei.

In dem nun verabschiedeten Entwurf gibt das IDW Hinweise zur Ausgestaltung und freiwilligen Prüfung von Compliance-Management-Systemen (CMS) zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Geldwäsche-CMS) im Nicht-Finanzsektor. Grundlage für den Entwurf ist der IDW EPS 980 n.F. (10/2021), welcher derzeit an neue Entwicklungen und Rahmenbedingungen bei der Organisation von CMS und deren Prüfung angepasst wird. Der aktuell veröffentlichte Entwurf geht dabei darauf ein, wie diese Leitlinien auf ein Geldwäsche-CMS im Nicht-Finanzsektor angewendet werden können. Ein wesentlicher Bestandteil sind daher die Besonderheiten, welche sich bei einem Geldwäsche-CMS im Nicht-Finanzsektor ergeben.

Ein wesentlicher Unterschied zu Unternehmen im Finanzsektor wie beispielsweise Kreditinstituten, Versicherungen, Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften ist, dass für diese besondere aufsichtliche Vorgaben an die Prüfung der Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung existieren (vgl. unter anderem § 29 Abs. 2 Satz 1 KWG, § 35 Abs. 5 VAG sowie § 38 Abs. 4 KAGB und entsprechende Prüfungsberichtsverordnungen).

Dementsprechend findet der nun veröffentlichte Entwurf keine Anwendung auf Unternehmen des Finanzsektors. Für die aufsichtliche Geldwäscheprüfung im Finanzsektor arbeitet der Bankenfachausschuss (BFA) bereits an einem IDW Prüfungsstandard, der diesen Besonderheiten Rechnung tragen soll.

Für den nun verabschiedeten Entwurf des IDW Praxishinweises für den Nicht-Finanzsektor besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 31.05.2022.

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