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Steuerentlastungs­gesetz 2022

Das Bundeskabinett hat am 16.03.2022 den Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen

Angesichts (stark) steigender Preise – insbesondere im Energiebereich – sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf. Sie möchte die Bevölkerung mittels der folgenden steuerlichen Maßnahmen finanziell entlasten, die jeweils rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft treten sollen. Die Zustimmung des Bundesrates steht hierzu noch aus.

Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags

Der Arbeitnehmerpauschbetrag soll von EUR 1.000 auf EUR 1.200 angehoben werden.

Anhebung des Grundfreibetrags

Als Folge der steigenden Inflation möchte der Gesetzgeber den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von EUR 9.984 auf EUR 10.347 anheben. Diese Erhöhung entlastet alle Steuerpflichtigen, die ein zu versteuerndes Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags haben.

Eine Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags und des Grundfreibetrags wirkt sich unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer sowie der Annexsteuern – Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer – aus. Der Lohnsteuerabzug wird folglich für jene Abrechnungsmonate durch den Arbeitgeber zu korrigieren sein, die bei in Kraft treten des Steuerentlastungsgesetz bereits übermittelt waren. Dabei kann die Korrektur durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen.

Erhöhung der Entfernungspauschale

Aufgrund der steigenden Spritpreise soll die Entfernungspauschale für Pendler ab dem 21. Kilometer von EUR 0,35 auf EUR 0,38 erhöht werden. Diese Erhöhung war ursprünglich für 2024 bis einschließlich 2026 vorgesehen und soll durch das Steuerentlastungsgesetz nun um zwei Jahre – ab 01.01.2022 – länger gelten.

Die erhöhte Entfernungspauschale wirkt sich nur aus, wenn der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von EUR 1.200 überschritten ist oder infolge der Entfernungspauschale überschritten wird. Nach Inkrafttreten des Gesetzes kann der Arbeitnehmer eine Anpassung des Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren beantragen. Alternativ kann die Entfernungspauschale im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.

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