Der für die meisten unerwartete Krieg in der Ukraine bringt viel menschliches Leid, Tod und Vertreibung. Weltweit engagieren sich Staaten, Menschen und Unternehmen und leisten auf vielfältige Weise humanitäre Hilfe für die Menschen in Not. Mit seinem Schreiben vom 17.03.2022 hat das Bundesfinanzministeriums (BMF) zahlreiche Regelungen für steuerliche Vereinfachungen sowie Sonderregelungen (Billigkeitsmaßnahmen) zur Unterstützung von Hilfsmaßnahmen erlassen, mit dem Ziele, das gesamtgesellschaftliche Engagements zu fördern.
BMF-Schreiben vom 17.03.2022
Neben zahlreichen ertragssteuerlichen Entlastungen enthalt das BMF-Schreiben vom 17.03.2022 auch einige umsatzsteuerliche Regelungen, die im Folgenden näher dargestellt werden (ergänzend verweisen wir auf die Kleeberg-News vom 18.03.2022: Hier klicken)
Erleichterungen für gemeinnützige Unternehmen
Steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaften
Steuerbegünstigte Körperschaften, das heißt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Gesellschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, sollen begünstigt werden. Die entgeltliche Bereitstellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen, die für die Bewältigung der Auswirkungen und der Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, werden – unabhängig davon, welche satzungsmäßigen Zwecke die steuerbegünstigte Körperschaft verfolgt – dem Zweckbetrieb (§ 65 AO) zugeordnet. Die Begründung eines Betriebs gewerblicher Art (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) ist damit insoweit ausgeschlossen und muss nicht geprüft werden. Entgeltliche Leistungen aus dem Zweckbetrieb unterliegen grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz; eine Steuerbefreiung geht aber stets der Steuerermäßigung vor (siehe nächster Punkt). Gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz, können etwaige Vorleistungen, die in die entgeltliche und steuerpflichtige Leistung eingehen, dieser zugeordnet werden und der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie Personal
Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, dass auf Leistungen gemeinnütziger Einrichtungen, die der Betreuung und Versorgung von Kriegsflüchtlingen dienen, die Umsatzsteuerbefreiungsregelungen, wie bspw.
- § 4 Nr. 18 UStG (Leistungen der Wohlfahrtsverbände),
- § 4 Nr. 23 UStG (Leistungen zur Versorgung von Jugendlichen zu Erziehungs- und Ausbildungszwecken),
- § 4 Nr. 24 UStG (Leistungen von Jugendherbergen) bzw.
- § 4 Nr. 25 UStG (Leistungen der Jugendhilfe)
oder die Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG (Leistungen, die ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen) angewendet wird. Voraussetzung dafür ist laut BMF, dass die vorstehend genannten umsatzsteuerlichen Sonderregelungen auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtung an andere Leistungsempfänger (z.B. Obdachlose) bereits Anwendung finden und die Entgelte dafür aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften bezahlt werden.
Erleichterungen für gewerbliche Unternehmen
Unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen oder Personal
Stellen gewerbliche oder andere selbstständige Unternehmen gemeinnützigen Einrichtungen (wie bspw. Hilfsorganisationen und öffentliche Einrichtungen), die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten, Gegenstände und Personal für humanitäre Zwecke unentgeltlich zur Verfügung, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen.
Geht der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug davon aus, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für oben genannte Zwecke zu verwenden, ist der Vorsteuerabzug – unter den Voraussetzungen des § 15 UStG – (ausnahmsweise) zulässig, obwohl keine Besteuerung der anschließenden unentgeltlichen Wertabgabe erfolgt.
Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum
In analoger Weise wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn die Unternehmen den Kriegsflüchtlingen ihre Hotelzimmer, Ferienwohnungen, etc. unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Gleichzeitig wird der Vorsteuerabzug aus (Neben-)leistungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Überlassung von Unterkünften zugestanden, auch wenn der Bezug dieser Leistungen in der Absicht erfolgt, diese für die unentgeltliche Beherbergung der ukrainischen Kriegsflüchtlinge zu verwenden. Bei angemieteten Räumlichkeiten ist hierfür aber Voraussetzung, dass die Option zur Umsatzsteuer für die gemietete Einheit zulässigerweise ausgeübt wurde.
Erleichterungen für Unternehmen der öffentlichen Hand
Bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand sowie deren in privater Rechtsform betriebenen Unternehmen wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit dies in einer unentgeltlichen Nutzung zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Kriegs in der Ukraine begründet ist. In analoger Weise wird auch der Vorsteuerabzug aus laufenden Kosten im Zusammenhang mit den Räumlichkeiten (Nebenkosten, wie Strom, Wasser und Ähnliches) nicht beanstandet.
Fazit und Auswirkungen für die Praxis
Das BMF-Schreiben schafft auf Verwaltungsebene einige umsatzsteuerliche Erleichterungen, die aus Sicht der Steuerpflichtigen zu begrüßen sind. Die Unternehmen und Einrichtungen müssen aber im Einzelnen Sorgfalt walten lassen, um die Erleichterungen richtig anzuwenden. Nach dem BMF-Schreiben sind bei Sachspenden und unentgeltlichen Personalgestellungen von Unternehmen an gemeinnützige Einrichtungen lediglich die unentgeltliche Wertabgabe von der Besteuerung zur Umsatzsteuer ausgenommen. Für den Fall, dass ein gewerblicher oder anderer selbstständiger Unternehmer die Sachspende und unentgeltliche Personalgestellung direkt dem Kriegsflüchtling zuwenden möchte, ist im BMF-Schreiben keine explizite Regelung enthalten; für die Überlassung von Wohnraum hingegen schon. Viele Unternehmen stellen neben Unterkünften aber auch Sachmittel und Personal für humanitäre Zwecke unentgeltlich und direkt den betreffenden Personen zur Verfügung. Hier wäre noch eine Klarstellung des BMF wünschenswert, inwieweit dieser Vorgang von den Erleichterungen miterfasst ist.
Zeitlicher Geltungsbereich
Die Anwendung der vorstehenden Erleichterungsregelungen sind zeitlich begrenzt. Es sind die oben genannten Maßnahmen begünstigt, soweit sie zwischen dem 24.2.2022 und 31.12.2022 durchgeführt bzw. erbracht werden.