https://www.kleeberg.de/team/christina-inioutis/
https://www.kleeberg.de/team/patrick-reinhardt/
https://www.kleeberg.de/team/antonie-drexler/
https://www.kleeberg.de/team/laura-hertwig/
https://www.kleeberg.de/team/monika-buehring/
https://www.kleeberg.de/team/dmitriy-levitskiy/
https://www.kleeberg.de/team/christine-schroedl/
https://www.kleeberg.de/team/maria-andrea-wekerle/
https://www.kleeberg.de/team/laura-zwirner/
https://www.kleeberg.de/team/andreas-kuhn/
https://www.kleeberg.de/team/julian-philipp/
https://www.kleeberg.de/team/carina-boegner/
https://www.kleeberg.de/team/ann-katrin-schad/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-mittermeier/
https://www.kleeberg.de/team/carola-springfeld/
https://www.kleeberg.de/team/julian-liebmann/
https://www.kleeberg.de/team/nils-klaube/
https://www.kleeberg.de/team/alexander-weyer/
https://www.kleeberg.de/team/anna-guenther/
https://www.kleeberg.de/team/sebastian-schoeffel/
https://www.kleeberg.de/team/alexander-gressierer/
https://www.kleeberg.de/team/lisa-spirkl/
https://www.kleeberg.de/team/arzum-esterhammer/
https://www.kleeberg.de/team/karolin-bihler/
https://www.kleeberg.de/team/tim-zumbach/
https://www.kleeberg.de/team/amelie-merath/
https://www.kleeberg.de/team/aylin-oezcan/
https://www.kleeberg.de/team/annika-ruettgers/
https://www.kleeberg.de/team/volker-blau/
https://www.kleeberg.de/team/kathrin-hamann/
https://www.kleeberg.de/team/angela-popp/
https://www.kleeberg.de/team/sebastian-sieber/
https://www.kleeberg.de/team/stefan-reutin/
https://www.kleeberg.de/team/jacqueline-goldberg/
https://www.kleeberg.de/team/stefan-latteyer/
https://www.kleeberg.de/team/lorenz-neu/
https://www.kleeberg.de/team/frank-strasser/
https://www.kleeberg.de/team/jasmin-moerz/
https://www.kleeberg.de/team/karl-nagengast/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-moenius/
https://www.kleeberg.de/team/joana-maria-ordinas-ordinas/
https://www.kleeberg.de/team/sanja-mitrovic/
https://www.kleeberg.de/team/karl-petersen/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-julia-missio/
https://www.kleeberg.de/team/hermann-plankensteiner/
https://www.kleeberg.de/team/ronald-mayer/
https://www.kleeberg.de/team/stefan-prechtl/
https://www.kleeberg.de/team/lars-luedemann/
https://www.kleeberg.de/team/sabine-lentz/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-lauschke/
https://www.kleeberg.de/team/daniel-lauschke/
https://www.kleeberg.de/team/philipp-rinke/
https://www.kleeberg.de/team/kai-peter-kuenkele/
https://www.kleeberg.de/team/alexander-krueger/
https://www.kleeberg.de/team/hans-martin-sandleben/
https://www.kleeberg.de/team/beate-koenig/
https://www.kleeberg.de/team/andreas-knatz/
https://www.kleeberg.de/team/christian-klose/
https://www.kleeberg.de/team/reinhard-schmid/
https://www.kleeberg.de/team/juergen-schmidt/
https://www.kleeberg.de/team/thea-schopf/
https://www.kleeberg.de/team/steffen-sieber/
https://www.kleeberg.de/team/sandra-inioutis/
https://www.kleeberg.de/team/martina-strobel/
https://www.kleeberg.de/team/michael-thiel/
https://www.kleeberg.de/team/michael-vodermeier/
https://www.kleeberg.de/team/robert-hoertnagl/
https://www.kleeberg.de/team/monika-walke/
https://www.kleeberg.de/team/erwin-herzing/
https://www.kleeberg.de/team/martina-hermes/
https://www.kleeberg.de/team/stephanie-gruber-joerg/
https://www.kleeberg.de/team/thomas-goettler/
https://www.kleeberg.de/team/kristin-fichter/
https://www.kleeberg.de/team/juliana-engesser/
https://www.kleeberg.de/team/tobias-ehrich/
https://www.kleeberg.de/team/gerhard-de-la-paix/
https://www.kleeberg.de/team/markus-wittmann/
https://www.kleeberg.de/team/julia-busch/
https://www.kleeberg.de/team/corinna-boecker/
https://www.kleeberg.de/team/christoph-bode/
https://www.kleeberg.de/team/christian-binder/
https://www.kleeberg.de/team/frank-behrenz/
https://www.kleeberg.de/team/hannes-zieglmaier/
https://www.kleeberg.de/team/christian-zwirner/
https://www.kleeberg.de/team/dirk-baum/

Sie wollen einen Gesprächstermin vereinbaren oder möchten gerne weiteres Informationsmaterial über unsere Kanzlei bzw. haben Fragen, Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge, dann stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Wir freuen uns auf Sie!

Dr. Kleeberg & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Augustenstraße 10
80333 München
Deutschland

Telefon +49 89 55983-0
Telefax +49 89 55983-280

E-Mail

Ihr Weg zu uns ins Büro:
Anreise (Google Maps)

Sie erreichen uns an unserem zentralen Standort in der Münchner Innenstadt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie vom Hauptbahnhof aus in wenigen Minuten zu Fuß.

Bei Anreise mit dem Fahrzeug stehen Ihnen reservierte Parkmöglichkeiten in unserer Tiefgarage zur Verfügung.

Zurück zu den News

Ertragsteuerliche Behand­lung betrieb­licher Corona-Sofort­hilfen

Das FinMin Schleswig-Holstein hat sich mit zwei Erlassen vom 18.10.2021, DB 2021, 2597 zur ertragsteuerlichen Behandlung betrieblicher Corona-Soforthilfen geäußert.

1. FM Schleswig-Holstein VI 304-S 2137-347 vom 18.10.2021; ESt-Kurzinformation Nr. 2021/23

Allgemeines

Die Corona-Soforthilfe wurde zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise eingeführt. Es konnte ein einmaliger Zuschuss bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein beantragt werden, ohne Nachweise vorlegen zu müssen. Die Höhe der benötigten Hilfen wurde von den Antragstellern zunächst geschätzt.

Die Unternehmen, die zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe nicht bereits zurückgezahlt hatten, wurden im August 2021 von der Investitionsbank Schleswig-Holstein aufgefordert, den tatsächlichen Liquiditätsengpass zu ermitteln, der ihnen in der betreffenden Zeit entstanden war. War dieser niedriger, als im vergangenen Jahr prognostiziert, besteht eine Pflicht zur Rückzahlung.

Bilanzsteuerrechtliche Behandlung der Rückzahlungsverpflichtung

Die Rückzahlungsverpflichtung ist grundsätzlich nach R 5.7 (4) EStR zu erfassen. Sind im Jahr 2020 gewährte Soforthilfen zurückzuzahlen, kann diese Verpflichtung vor dem Hintergrund des Aufrufs zur Überprüfung im August 2021 in der Steuerbilanz des in 2020 endenden Wirtschaftsjahres bzw. zum 31.12.2020 passiviert werden.

Zeitpunkt der Berücksichtigung zurückzuzahlender Corona-Soforthilfen bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG

Für den Ansatz von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG. Dies gilt auch für Zahlungen/Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen

2. FM Schleswig-Holstein VI 304-S 2143-065 vom 18.10.2021; ESt-Kurzinformation Nr. 2021/24

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Corona-Hilfen für Gewerbetreibende und Selbstständige

Die verschiedenen Finanzhilfen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gewährt wurden, sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Es ist fraglich, ob die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 24 Nr. 1 EStG anzuwenden ist.

§ 24 Nr. 1 a) EStG

Hierunter fällt nur der Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen. Entschädigungen, die Ausgaben ausgleichen, werden nicht erfasst, weswegen die Voraussetzungen des Paragraphs nicht erfüllt sind. Förderfähige fixe Betriebsausgaben sollen aber ersetzt und dadurch eine Liquiditätshilfe gewährt werden.

§ 24 Nr. 1 b) EStG Hiervon erfasst werden unter anderem Entschädigungen, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden. In einem solchen Fall ist die Entschädigung eine Gegenleistung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit. Die Finanzhilfen aufgrund der Corona-Pandemie wurden zwar wegen der vorübergehenden Schließung von Betrieben, bzw. wegen des Verbots der Ausübung bestimmter Tätigkeiten gezahlt, aber nicht für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit. Deshalb sind auch die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 b) EStG nicht erfüllt.

§ 34 EStG

Eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG kommt bei Zufluss der Finanzhilfen im Veranlagungszeitraum 2020 schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bezug der Corona-Hilfen in diesem Jahr nicht zu einer Zusammenballung von Einkünften führt.

Fazit:

Eine Tarifermäßigung im Sinne des § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 EStG ist nicht zu gewähren.

Weitere News

Tax Legal

Keine gesonderte und einheitliche Feststellung für (typische oder atypische) Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteilen

Mit dem am 06.08.2026 veröffentlichten Urteil vom 19.05.2026 hat der Bundesfinanzhof (BFH) geurteilt, dass für eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil –...
Zur News
Tax Advisory

Dauerverluste und steuerliches Einlagekonto bei Betrieben gewerblicher Art

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 20.01.2026 die Anforderungen an die Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG...
Zur News
Audit Advisory

ISA 570 (Revised 2024): Erweiterte Prüfungspflichten und neue Berichtsanforderungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeit

Das IDW hat ISA 570 (Revised 2024) „Fortführung der Geschäftstätigkeit“ veröffentlicht, der IDW PS 270 n. F. ersetzt....
Zur News