Mit dem Urteil des EuGH vom 27.01.2022 wird genauer auf die Rolle der wirtschaftlichen Stabilität bei der Gewährung von EU-Beihilfen eingegangen. Auf Anfrage eines nationalen Gerichts befasste sich der europäische Gerichtshof mit drängenden Fragen zur der Handhabung von Finanzierungsbeihilfen bei Unternehmen „in Schwierigkeiten“.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27.01.2022 – C-347/20 betrifft die Auslegung von Art. 125 III Buchst. a Nr. ii der VO (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie von Art. 2 Nr. 18 Buchst. a der VO (EU) Nr. 651/2014 der Kommission in Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV.
Ausgangspunkt der Entscheidung des EuGH ist der Rechtsstreit zwischen einer lettischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und dem Finanzministerium des EU-Mitgliedstaates Lettland. Die Gesellschaft reichte hierbei am 30.04.2019 – dem letzten Tag der Frist für die Einreichung von Projektvorschlägen im Rahmen des Kofinanzierungsprogramms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – bei der zuständigen nationalen Agentur einen Projektvorschlag und Förderantrag ein. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.04.2019 wurde die Satzung des den Förderantrag stellenden Unternehmens geändert und das satzungsmäßige Kapital durch die Einzahlung neuer Anteile zzgl. eines Agios von Seiten eines Gesellschafters bis zum Ablauf einer bestimmten Frist erhöht. Nach Ablauf der Frist teilte die Gesellschaft der für die Beurteilung zuständigen nationalen Agentur mit, dass die Erhöhung des satzungsmäßigen Kapitals in das Handelsregister nun eingetragen wurde. Ergänzend wurde ein genehmigter Zwischenbericht eines vereidigten Buchführers zur Lage der Gesellschaft vorgelegt.
Das lettische Finanzministerium lehnte den Förderantrag der Gesellschaft mit der Begründung ab, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einreichung als Unternehmen „in Schwierigkeiten“ im Sinne von Art. 2 Nr. 18 Buchst. a der VO (EU) Nr. 651/2014 anzusehen sei. Laut Art. 1 Nr. 4 Buchst. c der VO (EU) Nr. 651/2014 wäre ein ebensolches Unternehmen „in Schwierigkeiten“ von Beihilfen gemäß der Verordnung ausgenommen.
Für das lettische Verwaltungsgericht (erste Instanz) ist unstreitig, dass die Eigenschaft eines Unternehmens „in Schwierigkeiten“ im Sinne von Art. 2 Nr. 18 Buchst. a der VO (EU) Nr. 651/2014 vor dem Beschluss der Gesellschafterversammlung – und somit auf Grundlage des letzten Finanzberichts im Jahre 2018 – erfüllt ist. Mit Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister erfülle das antragstellende Unternehmen die Eigenschaft eines Unternehmens „in Schwierigkeiten“ nicht mehr. Fraglich ist jedoch, inwiefern nationales Recht bei der Auslegung der Eigenschaft eines Unternehmens „in Schwierigkeiten“ in Sinne von Art. 2 Nr. 18 Buchst. a der VO (EU) Nr. 651/2014 anwendbar ist. Nach nationalem Recht wäre unter „gezeichnetem Kapital“ lediglich das Stammkapital bezeichnet, welches im Einklang mit den in den nationalen Rechtsvorschriften geregelten Verfahren offengelegt wurde. Zudem stand das lettische Verwaltungsgericht vor den Fragen, welche Beweisangebote bei der Beurteilung, ob der Bewerber als nicht „in Schwierigkeiten“ anzusehen ist, zu berücksichtigen sind und inwiefern Nachweise zur finanziellen Lage des Bewerbers nach Ablauf der Frist korrigiert werden können.
Zur Handhabung dieser Anforderungen des Auswahlverfahrens und um Klarheit bei derartigen Verfahren zu schaffen, wurde das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Folgende Ergebnisse wurden vom EuGH erarbeitet:
- Der Begriff „gezeichnetes Stammkapital“ setzt sich zusammen aus allen Einlagen, welche die derzeitigen oder künftigen Gesellschafter einer Gesellschaft geleistet haben oder zu welchen sie sich unwiderruflich verpflichtet haben. Diese Definition geht aus der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und des Gleichheitssatzes hervor. Nur wenn dem Begriff „gezeichnetes Kapital“ das Adjektiv „eingezahltes“ vorangestellt würde, sei allein auf das von Gesellschaftern oder Aktionären tatsächlich eingezahlte Stammkapital abzustellen.
- Die Bestimmung der genauen Art der Beweise, fällt, da die Unionsregelung keinen Hinweis enthält, unter die Verfahrensautonomie der Mitgliedsstaaten. Somit wird den nationalen Behörden viel Spielraum eingeräumt, insofern keine Unionsregelungen verletzt werden. Die Anforderungen sollen insbesondere mit den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz sowie den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.
- Aufgrund der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Transparenz sind Klarstellungen zu Projektvorschlägen nach Einreichung nicht mehr möglich, sofern sie nationalen Regelungen entgegenstehen. Der EuGH argumentiert, dass es zu einem administrativen Mehraufwand führen könnte, wenn es Bewerbern gestattet wäre, nach Ablauf der Frist die Einreichung der Projektvorschläge zu vervollständigen, da wiederholt gleiche Unterlagen zu prüfen seien. In der Folge würden die Annahmen der Vorschläge verschoben und die Finanzierungsziele somit gefährdet werden.
Das Urteil vom EuGH zeigt, dass eine genauere Auseinandersetzung mit dem Begriff des Unternehmens „in Schwierigkeiten“ notwendig ist, da die bisherigen Regelungen der VO (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission Spielraum bei der Beurteilung von Unternehmen „in Schwierigkeiten“ lassen. Das Urteil vom 27.01.2022 präzisiert Anforderungen für das Auswahlverfahren für Unternehmen und stellt somit einen wichtigen Leitsatz für Unternehmen dar, welche EU-Beihilfen in Anspruch nehmen wollen, sich aber wirtschaftlich unsicheren Zeiten gegenübersehen. Ebenso bekräftigt die Rechtsprechung die Autonomie der nationalen Gerichte und deren Handlungsspielräume in der Umsetzung von EU-Verordnungen, solange keine Unionsregelungen verletzt werden.
Die vom EuGH in dem hier genannten Urteil behandelte Thematik kann besonders im Hinblick auf die noch nicht abzusehenden Folgen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Konflikts an Bedeutung gewinnen, wenn Unternehmen auch künftig Anträge auf staatliche Förderungen, die dem EU-Beihilferecht unterliegen, stellen.