News

Erweiterte GewSt-Kür­zung bei Unter­bringung von Kriegs­flücht­lingen aus der Ukraine

Der Krieg in der Ukraine führt auch zu Flüchtlingsbewegungen nach Deutschland. In diesem Zusammenhang überlassen Wohnungsunternehmen als solidarisches Engagement ukrainischen Kriegsflüchtlingen regelmäßig möblierte Wohnungen oder leisten sonstige Unterstützungsleistungen. Diesbezüglich werden steuerliche Billigungen durch den gleich lautenden Ländererlass vom 31.03.2022 hinsichtlich der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG zugestanden.

Da Wohnungsunternehmen vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs vermehrt möblierte Wohnungen Kriegsflüchtlingen zur Verfügung stellen und in diesem Kontext unter Umständen anderweitige Unterstützungsleistungen erbringen, äußerten sich nun die obersten Finanzbehörden der Länder mit den gleich lautenden Ländererlassen vom 31.03.2022 zu Fragen der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bzw. zu der Gewerblichkeit bei einer solchen Überlassung von Wohnraum.

Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG, sofern keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Aus Billigkeitsgründen wird gemäß den Ländererlassen für Einnahmen bis zum 31.12.2022 von Seiten der Finanzverwaltung nicht geprüft, ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit unter Umständen erfüllt.

Stammen Einkünfte aus anderen Unterstützungsleistungen, wie z.B. der entgeltlichen Bereitstellung von Lebensmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung, ist die erweiterte Kürzung grundsätzlich weiterhin möglich, wenn die Einkünfte aus einem unmittelbaren Vertragsverhältnis mit dem Mieter des Grundbesitzes stammen und die Einkünfte im Geschäftsjahr nicht höher sind als 5 % der Einkünfte aus der Übertragung des gesamten Nutzungsrechts an dem Grundstück (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG). Wird Wohnraum von Grundstücksunternehmen z.B. an juristische Personen des öffentlichen Rechts vermietet, die ihrerseits die angemieteten Wohnräume an ukrainische Kriegsflüchtlinge überlassen, gelten die Wohnraumnutzenden aus Billigkeitsgründen im Jahr 2022 im Sinne dieser Vorschrift als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens.

Die Ländererlasse vereinfachen die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen dahingehend, als dass keine gesonderte Einschätzung durch die Unternehmen erfolgen muss, welche Folgen sich hieraus auf die Gewerblichkeit ergeben. Insofern können Wohnungsunternehmen in größerem Ausmaß geneigt sein, entsprechende Unterstützungen den ukrainischen Kriegsflüchtlingen zukommen zu lassen. Da die Erlasse im Einvernehmen mit dem BMF ergehen, besteht zudem eine zusätzliche Rechtssicherheit hinsichtlich der von den obersten Finanzbehörden der Länder ausgesprochenen Billigkeitsmaßnahmen.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Advisory Valuation

Basiszinssatz nach IDW S 1 steigt zum 01.06.2023 gerundet auf 2,50 %

Der Basiszinssatz nach IDW S 1 steigt zum 01.06.2023 auf gerundet 2,50 %. Der ungerundete Basiszinssatz steigt ebenfalls von 2,33 % zum 01.05.2023 auf 2,39 % zum 01.06.2023. Somit setzt sich der Anstieg der letzten Monate beim Basiszinssatz weiterhin fort, der sich diesen Monat auch wieder im gerundeten Basiszinssatz...
Advisory Valuation

Basiszinssatz

Basiszinssätze nach IDW S 1 i. d. F. 2008 Die folgende Tabelle stellt die Basiszinssätze für Unternehmens­bewertungen nach IDW S 1 i. d. F. 2008 bzw. IDW RS HFA 10 für Bewertungsstichtage, beginnend ab 01.11.2017, dar. Die Zinssätze wurden gemäß Vorgaben des IDW (vgl. WPH Edition, Bewertung und Transaktionsberatung,...
Tax Audit Advisory

Rückstellungen in der Steuerbilanz unter Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 09.03.2023 betreffend das Beibehaltungswahlrecht des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB für steuerlich zulässige Rückstellungen klargestellt, dass der entsprechende Ansatz grundsätzlich auch für die Steuerbilanz gilt. Ein hiervon abweichender steuerlicher Wertansatz ist nur dann zulässig – dann auch geboten -, wenn der steuerrechtliche Wertansatz...
Tax

Erweiterte Kürzung bei unterjähriger Veräußerung des letzten Grundstücks

Entsprechend der Rechtsprechung des BFH und der Verwaltungsauffassung entfällt bei einer eigenen Grundbesitz verwaltenden gewerblichen Gesellschaft die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff GewStG für den gesamten Erhebungszeitraum, wenn die Gesellschaft ihre letzte Immobilie unterjährig veräußert. Das FG Münster (27.10.2022, 10 K 3572/18 G)...