News

OLG Düsseldorf zur Not­wendigkeit eines weiteren gerichtlichen Sach­verständigen

Das OLG Düsseldorf hat sich in seinem Beschluss vom 09.05.2022 (I-26 W 3/21) in einem Squeeze-out Verfahren zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigen zusätzlich zum sachverständigen Prüfer geäußert. Laut dem OLG Düsseldorf ist dies nur notwendig, wenn auch nach der Anhörung des sachverständigen Prüfers noch weiterer Aufklärungsbedarf besteht.

Im vorliegenden Fall kam es im Rahmen eines Squeeze-outs bei einem Unternehmen zu einem Spruchverfahren, in welchem die am 21.11.2017 auf der Hauptversammlung beschlossene Barabfindung angefochten wurde.

Im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren kritisierten die Minderheitsaktionäre (Antragsteller) unter anderem, dass der gerichtlich bestellte Gutachter nicht unabhängig sei und forderten daher die Bestellung eines weiteren Sachverständigen durch das Gericht. Diese Forderung hatte bereits das LG Dortmund (18 O 7/18) in seinem Beschluss vom 03.07.2020 zurückgewiesen. Ebenso entschied nun auch das OLG Düsseldorf.

Das OLG Düsseldorf führt in diesem Zusammenhang unter anderem aus, dass ein von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer akzeptiertes Bewertungsgutachten eine geeignete Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswerts bietet, wenn es auf einer im Hinblick auf das Bewertungsziel sachgerechten sowie in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten, also nicht nur vereinzelt vertretenen, und einer in der Praxis gebräuchlichen Methode basiert sowie diese fachgerecht und methodisch einwandfrei umgesetzt wurde.

Vor dem Hintergrund des Minderheitenschutzes sowie des in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes ist die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens (zusätzlich zur Prüfung des Bewertungsgutachtens durch einen gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer) nur dann erforderlich, wenn auch nach einer etwaigen Anhörung des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers (§ 8 Abs. 2 SpruchG) noch weiterer Aufklärungsbedarf besteht und die Aufklärung durch ein Sachverständigengutachten zu erwarten wäre. Dies war im vorliegenden Spruchverfahren nicht der Fall.

In seinem Beschluss konkretisiert das OLG Düsseldorf die Voraussetzungen für die Bestellung eines weiteren gerichtlich bestellten sachverständigen Gutachters. Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen nicht gegeben.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Audit Advisory Sustainability

Handelsrechtliche Schwellenwerte angehoben für 2024 und wahlweise für 2023

Zur Umsetzung der Schwellenwertrichtlinie (Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775) wurde im Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften die Erhöhung der monetären HGB-Schwellenwerte geregelt. Die Gesetzesverkündung erfolgte am 16.04.2024 und das Inkrafttreten am darauffolgenden Tag, am 17.04.2024. Die neuen Schwellenwerte sind verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem...
Advisory Valuation

EZB lässt Leitzins zum vierten Mal in Folge unverändert

Die Jahre 2022 und 2023 waren aus geldpolitischer Sicht geprägt von Leitzinserhöhungen. Die Notenbanken haben insbesondere seit dem zweiten Halbjahr 2022 die Leitzinsen vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Inflation kontinuierlich mehrfach erhöht. Am 11.04.2024 hat die EZB nun verkündet, dass sie zum vierten Mal nach zuvor zehn Erhöhungen in Folge den...
Audit Advisory

Mögliche Fristverlängerung bei finalen Selbsterklärungen zur Energiepreisbremse

Die im Zusammenhang mit den Energiepreisbremsen bestehende Frist zur Einreichung von finalen Selbsterklärungen durch die letztverbrauchenden Unternehmen ist auf den 31.05.2024 festgelegt. In begründeten Fällen kann bei der Prüfbehörde ein Antrag auf Verlängerung dieser Frist um drei Monate bis zum 31.08.2024 gestellt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz...
Audit Advisory

IDW-Hinweise vom 05.04.2024 zur (rückwirkenden) Anwendung der neuen Schwellenwerte

Zur Umsetzung der Schwellenwertrichtlinie (Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775) hat der Bundestag im Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes die Erhöhung der monetären HGB-Schwellenwerte geregelt, was vom Bundesrat abschließend gebilligt wurde. Die Gesetzesverkündung und das Inkrafttreten des Gesetzes stehen noch aus. Das IDW hat nun Hinweise veröffentlicht, in denen die Auswirkungen...