Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.02.2022 – II R 45/19 – entschieden, dass bei Erwerb eines Grundstück mit aufstehender Weihnachtsbaumkultur, für den Teil des Kaufpreises, der auf die Bäume entfällt, keine Grunderwerbsteuer (GrESt) zu entrichten ist.
Hintergrund: Keine Grunderwerbsteuer für nicht zum Grundstück gehörende Gegenstände
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer unter anderem ein Kaufvertrag, der den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet. Soweit sich ein Kaufvertrag auch auf Gegenstände bezieht, die nicht Grundstück sind, gehören die hierauf entfallenden Teile des Kaufpreises nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage.
Sachverhalt
Im Streitfall erwarb der Kläger zwei Grundstücke von zwei Verkäufern zu einem Gesamtkaufpreis von EUR 341.364,35. Der für eines der Grundstücke vereinbarte Kaufpreis von EUR 321.364,35 setzte sich nach den Vertragsbestimmungen aus einem Anteil von EUR 225.000,00 für den Grundbesitz und einem Anteil von EUR 87.050,00 zuzüglich Umsatzsteuer (10,7 %) für den Aufwuchs in Gestalt von angepflanzten Weihnachtsbaumkulturen (Nordmanntanne und Blaufichte) zusammen. Die Bäume sollten zu gegebener Zeit gefällt und veräußert werden, des Weiteren sollten nach Verkauf der Bäume die Wurzelballen durch den Kläger mit einer Fräsmaschine zerkleinert und gemulcht werden.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 11.06.2018 Grunderwerbsteuer in Höhe von EUR 22.188,00 fest (6,5 % auf den gesamten Kaufpreis von EUR 341.364,00) und bezog dabei den Anteil für den Aufwuchs in die Bemessungsgrundlage ein.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Münster hielt die Bäume für sogenannte Scheinbestandteile und bezog den entsprechenden Kaufpreisanteil nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt ein.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat mit Urteil vom 23.02.2022 die Auffassung des FG Münster bestätigt.
Zwar gehören alle Leistungen des Erwerbers für das „Grundstück“ zur Bemessungsgrundlage. Der Grundstücksbegriff umfasst auch dessen wesentliche Bestandteile, nämlich die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Dazu zählen grundsätzlich auch aufstehende Gehölze.
Keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks sind jedoch die sogenannten Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und von Anfang an dazu bestimmt sind, wieder von dem Grundstück entfernt zu werden.
Bei Gehölzen kommt es auf die Zweckbestimmung bei Aussaat oder Pflanzung an. Unschädlich ist es, wenn eine lange Verweildauer zu erwarten ist oder das Gehölz bei Entfernung als lebender Organismus zerstört wird.
Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer darf daher nur die auf den Grund und Boden entfallenden Anteile des Kaufpreises berücksichtigt werden. Der Kaufpreisanteil für die Weihnachtsbaumkulturen wurde nicht für den Erwerb des Grundstücks geleistet, da die Bäume als Scheinbestandteile nicht Teile des Grundstücks waren. Sie waren bereits bei Pflanzung dazu bestimmt, als Weihnachtsbäume geschnitten und damit wieder von dem Grundstück entfernt zu werden.