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News

Gerichtliche Prüfung der Markt­risiko­prämie

Empfehlungen des FAUB des IDW zum Ansatz der Marktrisikoprämie sind eine sachgerechte Schätzgrundlage

Das OLG Düsseldorf hat sich in seinem Beschluss vom 09.05.2022 (I-26 W 3/21) im Zusammenhang mit einem Squeeze-out unter anderem zur Angemessenheit der Marktrisikoprämie geäußert. Dem OLG Düsseldorf folgend stellen die veröffentlichten Empfehlungen des FAUB des IDW zur Marktrisikoprämie eine geeignete Grundlage für die Schätzung der Marktrisikoprämie dar, die das Gericht nicht anhand zusätzlicher wissenschaftlicher Studien überprüfen muss.

Im vorliegenden Fall kam es im Rahmen eines Squeeze-out bei einem Unternehmen zu einem Spruchverfahren. Die Höhe der Barabfindung wurde von den Antragsstellern angefochten. Im Zusammenhang mit diesem Spruchverfahren rügten einige Antragssteller unter anderem die Höhe der Marktrisikoprämie von 5,50 % nach persönlichen Steuern und forderten den Ansatz einer niedrigeren Marktrisikoprämie. Die Forderung nach einer Änderung der Marktrisikoprämie hat das OLG Düsseldorf (I-26 W 3/21) zurückgewiesen.

Der für die Bewertung erforderliche Kapitalisierungszinssatz ergibt sich aus einem Basiszins zuzüglich eines Risikozuschlags. Der Risikozuschlag wurde im vorliegenden Fall mithilfe des Tax Capital Asset Pricing Modell (Tax CAPM) ermittelt. Beim CAPM handelt es sich um ein in der Rechtsprechung, Wissenschaft und Praxis grundsätzlich anerkanntes Modell zur Bestimmung des Risikozuschlags, welcher sich aus dem Produkt der Marktrisikoprämie und dem Betafaktor ergibt.

Die Überprüfung der Marktrisikoprämie durch das Gericht im Rahmen des Spruchverfahrens richtet sich nach § 287 Abs. 2 ZPO. Demnach entscheidet das Gericht gemäß §§ 287 Abs. 2, 287 Abs. 1 S. 1 unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Das Gericht hat hierbei bei der Beurteilung der Marktrisikoprämie zu berücksichtigen, dass sich eine allgemein anerkannte Höhe der Marktrisikoprämie nach aktuellem Stand der Wirtschaftswissenschaften noch nicht herausgebildet hat. Aus diesem Grund sind für die gerichtliche Schätzung grundsätzlich all diejenigen Werte ohne weiteres akzeptabel, die innerhalb der Bandbreite der anerkannten und gebräuchlichen Werte für Marktrisikoprämien liegen.

Die vom FAUB des IDW veröffentlichten Empfehlungen zur Bestimmung der Marktrisikoprämie stellen zwar keine Rechtsnormen dar, sie gelten aber als in der Praxis weitestgehend anerkannte und gebräuchliche Leitlinien. Trotz etwaiger singulärer abweichender Studien oder Gutachten zur Marktrisikoprämie obliege es dem Gericht nicht, umfassende wissenschaftliche Studien zur Höhe der Marktrisikoprämie als einer letztlich ohnehin nicht zweifelsfrei ermittelbaren Größe durchzuführen, wenn der FAUB des IDW eine Bandbreite bekannt gibt, die zwar gegebenenfalls diskussionswürdig, aber nicht unvertretbar erscheint.

Im konkreten Fall wurde der Ansatz der Marktrisikoprämie mit dem Mittelwert der vom FAUB des IDW zum Bewertungsstichtag geltenden Bandbreite von 5,00 % bis 6,00 % nach persönlichen Steuern, mithin in Höhe von 5,50 %, als sachgerecht angesehen. Daraus könne dem OLG Düsseldorf folgend aber nicht ein allgemeiner Grundsatz abgeleitet werden, dass der Ansatz mit dem Mittelwert der Bandbreitenempfehlungen des FAUB des IDW stets sachgerecht sei. Vielmehr dürfe und müsse das Gericht im Spruchverfahren nach seiner Überzeugung gegebenenfalls durchaus zu dem Ergebnis gelangen, dass für bestimmte Stichtage ein niedrigerer oder höherer Ansatz der Marktrisikoprämie als der Mittelwert (aber weiterhin innerhalb der Bandbreiten des FAUB des IDW) das Marktrisiko besser abbilde als der Mittelwert. Einen Wert außerhalb der empfohlenen Bandbreiten des FAUB des IDW werde das Gericht aber nicht ohne gewichtige Gründe annehmen können.

In seinem Beschluss konkretisiert das OLG Düsseldorf unter anderem die Anforderungen an ein Gericht bei der Beurteilung einer angemessenen Marktrisikoprämie. Insoweit verdeutlicht es, dass sich die aus § 287 Abs. 2 ZPO ableitende Prüfung nach freier Überzeugung auch auf die Höhe der Marktrisikoprämie erstreckt. Die vom FAUB empfohlene Bandbreite zur Marktrisikoprämie stellt hierbei regelmäßig eine angemessene Schätzgrundlage für das zu beurteilende Gericht dar.

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