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Nachhaltigkeits­reporting: negative Auswirkungen der Wertschöpfungskette

Ausweitung der berichtspflichtigen Inhalte in der Nachhaltigkeitsberichterstattung – Teil 4

Die Sorgfaltspflichten von Unternehmen hinsichtlicher globaler Wertschöpfungsketten werden auf EU-Ebene unter anderem durch die neue Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verschärft. Nicht zuletzt die COVID-19-Pandemie hat Schwachstellen von Wertschöpfungsketten offengelegt, was zu einem weiter gestiegenen Informationsbedarf von Stakeholdern geführt hat. Die CSRD spezifiziert deswegen die künftig offenzulegenden Angaben und bringt neue Anforderungen zur Offenlegung von Informationen über potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen der Wertschöpfungskette von Unternehmen.

Die Produktion von Unternehmen ist heutzutage zunehmend global organisiert. Die Wertschöpfungskette ist in kleinere Bestandteile gegliedert, weswegen sie eine wachsende Zahl weltweit ansässiger Anbieter umfasst, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Aufgrund dieser komplexen internationalen Verflechtungen in der globalen Wirtschaft sind Regionen und Unternehmen voneinander abhängig – und so können Risiken eines Unternehmens bspw. auch zu Risiken eines anderen Unternehmens werden.

Mit der Standardisierung und Ausweitung der berichtspflichtigen Inhalte für Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung will die EU unter anderem erreichen, dass Stakeholder mögliche aus einer internationalen Wertschöpfungskette resultierende Risiken einschätzen und vorab bewerten können.

Zur Erreichung dieses Ziels müssen berichtspflichtige Unternehmen gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zukünftig über die wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen nachteiligen Auswirkungen (Principal Adverse Impacts) im Zusammenhang mit der Wertschöpfungskette ihres Unternehmens berichten. Dies umfasst auch Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit, zu Produkten und Dienstleistungen, zu Geschäftsbeziehungen und zur Lieferkette. Darunter fallen bspw. auch Angaben über Menschenrechtsverletzungen wie Zwangsarbeit entlang der Wertschöpfungskette.

Außerdem müssen Unternehmen darlegen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben, um die tatsächlichen oder potenziellen nachteiligen Auswirkungen abzuschwächen oder zu beseitigen. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen müssen ebenfalls offengelegt werden.

Wichtig zu beachten ist, dass die zu berichtenden Informationen zur gesamten Wertschöpfungskette des Unternehmens sowohl Angaben zu dessen Wertschöpfungskette in der EU als auch Informationen in Bezug auf Drittländer umfassen, sofern die Wertschöpfungskette des Unternehmens über die Grenzen der EU hinausgeht. In den noch zu verabschiedenden Berichtsstandards (European Sustainability Reporting Standards (ESRS)) soll in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass es Unternehmen nicht in jedem Fall problemlos möglich ist, Informationen entlang der gesamten Wertschöpfungskette einzuholen. Dies bezieht sich insbesondere auf KMU-Lieferanten und Lieferanten aus Schwellenländern sowie aufstrebenden Märkten. Dennoch ist es ratsam, dass berichtspflichtige Unternehmen sich frühzeitig vorbereiten und notwendige Berichtspraktiken erarbeiten. Ziel sollte es ein, einen konsistenten und nachvollziehbaren Informationsfluss entlang der Wertschöpfungskette zu schaffen. Auch wenn die erstmalige Berichterstattung herausfordernd sein wird, sollte die positive Wirkung des Nachhaltigkeitsberichts nicht außer Acht gelassen werden. Durch transparente Informationen entlang der gesamten Wertschöpfungskette kann die positive Wahrnehmung der Gesellschaft noch gestärkt werden – dies kann auch potenzielle Investoren überzeugen.

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