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BFH zur Rechtmäßigkeit einer unange­kündigten Wohnungs­besichtigung durch das Finanzamt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.07.2022 (VIII R 8/19) über die Rechtmäßigkeit einer unangekündigten Wohnungsbesichtigung durch das Finanzamt entschieden. Gemäß der Entscheidung des BFH ist eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sogenannter Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben der Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer rechtswidrig, wenn die Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.

Im vorliegenden Fall hatte eine selbständige Unternehmensberaterin in ihrer Einkommensteuererklärung erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht. Nachdem das Finanzamt (FA) weitere Nachweise in Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer anforderte, reichte die Unternehmensberaterin eine Skizze der Wohnung ein. Diese hielt der Sachbearbeiter des FA aber für klärungsbedürftig und bat den Flankenschutzprüfer um Besichtigung der Wohnung. Der Flankenschutzprüfer erschien in der Folge unangekündigt an der Wohnungstür der Steuerpflichtigen, wies sich als Steuerfahnder aus und betrat unter Hinweis auf die Überprüfung im Besteuerungsverfahren die Wohnung. Die Steuerpflichtige hat der Besichtigung nicht widersprochen.

Der BFH urteilte nun, dass die Besichtigung rechtswidrig war. So ist die Überprüfung der Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren unter Berücksichtigung des in Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung eine Besichtigung in der Wohnung eines mitwirkungsbereiten Steuerpflichtigen erst dann durchzuführen, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel (z.B. Fotografien) nicht sachgerecht aufgeklärt werden können. Dies trifft auch zu, wenn die Steuerpflichtige – so wie im beim BFH verhandelten Fall – der Besichtigung eingewilligt hat und daher ein schwerer Grundrechtseingriff nicht vorliegt.

Weiter führte der BFH aus, dass die Ermittlungsmaßnahme unter anderem deswegen rechtswidrig war, da sie nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle durchgeführt wurde, sondern von einem Steuerfahnder. Dies hat zur Folge, dass das persönliche Ansehen der Steuerpflichtigen gefährdet wird, wenn zufällig anwesende Dritte (z.B. Besucher oder Nachbarn) glauben, dass beim Steuerpflichtigen strafrechtlich ermittelt wird.

Insgesamt stärkt der BFH die Rechte von Steuerpflichtigen und schafft Klarheit über die Voraussetzungen für eine rechtmäßige unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch das Finanzamt.

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