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Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung

BFH-Urteil vom 30.06.2022, IV R 19/18

Mit Urteil vom 30.06.2022 hat sich der BFH mit der Frage der Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung beschäftigt.

Der BFH hatte sich im vorliegenden Fall mit der Frage der Bewertung einer wesentlichen Beteiligung an einer GmbH im Zuge einer Einlage zu beschäftigen. Dabei ging es insbesondere um die Behandlung von Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto der eingelegten GmbH, welche in der Vergangenheit erfolgt waren.

Leitsätze

1. Die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i.S. von § 17 EStG beteiligt ist.

2. Bei der Bewertung ist auch der Wertzuwachs zu erfassen, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war.

3. Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto sind bei dem gewerblich tätigen Gesellschafter im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfolgswirksam zu erfassen, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen.

Zu den Gründen:

Die Einlage einer ‑‑wie hier‑‑ zunächst im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (hier GmbH) in ein Betriebsvermögen (hier der Klägerin) ist mit den Anschaffungskosten der Beteiligung zu bewerten. Einlagen sind grundsätzlich mit dem Teilwert zu bewerten, den das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt seiner Zuführung zum Betriebsvermögen hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG). Der Einlagewert ist jedoch auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zu begrenzen, wenn es sich um einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft handelt, an der der Steuerpflichtige i.S. des § 17 Abs. 1 EStG beteiligt ist. Die Einlage einer von § 17 EStG erfassten (also wesentlichen) Beteiligung, deren Teilwert unterhalb der Anschaffungskosten liegt („wertgeminderte Beteiligung“), ist ebenfalls mit den ‑‑dann höheren‑‑ Anschaffungskosten zu bewerten.

Bei der Bewertung sind sämtliche Wertsteigerungen und -minderungen der Beteiligung seit ihrer Anschaffung zu berücksichtigen, auch solche welche im Privatvermögen entstanden sind, als der Anteilseigner noch nicht wesentlich beteiligt war.

Sämtliche Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG bzw. aus dem EK 04 (Eigenkapital der GmbH, das aus Einlagen der Gesellschafter stammt) in der Zeit zwischen „ursprünglicher“ Anschaffung und dem Zeitpunkt der Einlage der Beteiligung in das Gesamthandsvermögen der Klägerin führen zu Minderungen der Anschaffungskosten der Beteiligung und damit zu einem entsprechend geminderten Einlagewert. Nach Einlage der Beteiligung führen Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG bzw. aus dem EK 04 insoweit zu gewerblichen Beteiligungserträgen, als sie den Buchwert der Beteiligung übersteigen, also nicht (mehr) mit Anschaffungskosten verrechnet werden können.

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