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Nachhaltigkeits­reporting: CSRD im Amtsblatt der EU veröffentlicht

Am 16.12.2022 ist die neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Sie tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Der letzte Schritt ist geschafft: Am 16.12.2022 wurde die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht als „Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“. Gemäß Artikel 7 der Richtlinie tritt diese am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, d.h. am 05.01.2023.

Nun ist der deutsche Gesetzgeber gefragt: Die Inhalte dieser neuen EU-Richtlinie müssen innerhalb von 18 Monaten von den Mitgliedstaaten in nationales Recht transformiert werden. Mit einem entsprechenden deutschen Gesetzentwurf ist somit im Laufe des Jahres 2023 zu rechnen.

Die verpflichtende Anwendung der CSRD erfolgt gestaffelt ab dem 01.01.2024:

  • 01.01.2024 (erster Bericht in 2025): Unternehmen, die bereits jetzt der CSR-Berichtspflicht unterliegen,
  • 01.01.2025 (erster Bericht in 2026): große Unternehmen, welche aktuell noch nicht der derzeitigen CSR-Berichtspflicht unterliegen,
  • 01.01.2026 (erster Bericht in 2027): kapitalmarktorientierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen, welche aktuell noch nicht der derzeitigen CSR-Berichtspflicht unterliegen.

Für kapitalmarktorientierte KMU gilt zudem eine Ausnahmeregelung: Während eines Übergangszeitraums können diese die sogenannte „Opt-out“-Regelung in Anspruch nehmen und so bis zum Jahr 2028 von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen werden.

  • 01.01.2028 (erster Bericht in 2029): außereuropäische Unternehmen mit einem Nettoumsatz von über EUR 150 Mio. sowie mindestens einem Tochterunternehmen oder einer Zweigniederlassung in der EU.

Die betroffenen Unternehmen sollten sich rechtzeitig mit den neuen Anforderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auseinandersetzen. Der nächste Schritt ist nun die Vorlage der nationalen Umsetzung der Richtlinie durch den Gesetzgeber. Der Gesetzesentwurf wird für 2023 erwartet und wird hoffentlich viele derzeit noch unklare Punkte im Sinne einer praxistauglichen Umsetzung klären und offene Fragen diesbezüglich beantworten.

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