Das DRSC hat im Januar 2023 E-DRÄS 13 veröffentlicht, der Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht sowie DRS 21 Kapitalflussrechnung enthält. Diese umfassen einerseits redaktionelle Anpassungen, sollen andererseits aber auch aufgetretene Anwenderfragen adressieren und Unklarheiten beseitigen. Die Kommentierungsfrist zu dem publizierten Entwurf endet am 28.04.2023.
Mit E-DRÄS 13 hat das DRSC im Januar 2023 den Entwurf eines Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards veröffentlicht, der Änderungen an DRS 20 zum Konzernlagebericht sowie DRS 21 zur Kapitalflussrechnung beinhaltet. Diese Anpassungen beinhalten umfassen einerseits redaktionelle Änderungen und sollen den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und des DRS 21 formal an die Gesetzeslage anpassen. Andererseits verfolgen sie das Ziel, aufgetretene Anwenderfragen zu adressieren und Unklarheiten in den bisherigen Regelungen zu beseitigen.
Für DRS 21 sind in E-DRÄS 13 einige inhaltliche Ergänzungen hinsichtlich der Regelungen zur Kapitalflussrechnung vorgesehen, die sich auf die folgenden Themenbereiche beziehen:
- Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung des Zuschussempfängers bzw. des -gebers,
- Auswirkungen von Cash-Pool-Verträgen, insbesondere die Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen oder Cash-Pool-Verbindlichkeiten in den Finanzmittelfonds einschließlich der Frage des Ausweises von Zahlungsströmen aus der Veränderung dieser Forderungen und Verbindlichkeiten, sowie
- Ausweis von Zahlungsströmen bei Veränderungen des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen bzw. veräußerten Finanzmittelfonds.
Neben diesen inhaltlichen Ergänzungen zu DRS 21 soll der Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen in DRS 20 und DRS 21 auf Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute sowie auf Pensionsfonds ausgedehnt werden. Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute werden zwar von § 340 HGB umfasst und unterliegen somit den branchenspezifischen Anforderungen, die auch für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute gelten. Dennoch werden sie bislang von den branchenspezifischen Konkretisierungen für die Risikoberichterstattung in Anlage 1 des DRS 20 sowie für die Kapitalflussrechnung in Anlage 2 des DRS 21 nicht erfasst. Gleiches gilt für Pensionsfonds, für die gemäß § 341 HGB dieselben branchenspezifischen Anforderungen gelten wie für Versicherungsunternehmen.
Das Inkrafttreten der Neuregelungen in E-DRÄS 13 ist mit der Verabschiedung durch das DRSC vorgesehen, wobei die Neuregelungen für nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden sein sollen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Die festgesetzte Kommentierungsfrist zu E-DRÄS 13 endet am 28.04.2023.