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BMF-Schreiben vom 22.02.23 zur Gebäude-AfA nach kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauern

Mit seinem Schreiben vom 22.02.2023 erörtert das BMF Grundsätze für die Inanspruchnahme der AfA (Absetzung für Abnutzung) nach einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer.

Mit seinem Urteil vom 28.07.2021 – IX R 25/19, BFH/NV 2022 S. 108, entschied der Bundesfinanzhof, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, sofern diese zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint und Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten möglich sind.

Konkretisiert wurde das Urteil aus Sicht der Finanzverwaltung nun mit dem BMF-Schreiben vom 22.02.2023. Demnach gelten für die Inanspruchnahme von AfA nach kürzeren Nutzungsdauern folgende Grundsätze:

  • Grundsätzlich gelten gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG und § 52 EStG für lineare AfA je nach Gebäudetyp feste AfA-Sätze. Hierbei entsprechen die AfA-Sätze nicht der Gesamtnutzungsdauer gemäß Bewertungsgesetz oder Immobilienwertermittlungsverordnung. Regelmäßig wird die tatsächliche Nutzungsdauer den AfA-Zeitraum überschreiten.
  • Sollte die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer sein als der AfA-Zeitraum nach § 7 Absatz 4 Satz 1 EStG (unter Heranziehung eines typisierten, festen AfA-Satzes), kann der Steuerpflichtige – in begründeten Ausnahmefällen – gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG eine der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende AfA vornehmen. Das BMF erläutert in seinem Schreiben die Nutzungsdauer sowie die Voraussetzungen für die Heranziehung ebendieser.
  • Es werden Rechtfertigungsgründe für eine AfA nach kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer erläutert. Hierunter fallen besondere Betriebsgebäude, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter darstellen sowie Gebäude, bei denen objektive Zustände im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vermuten lassen.
  • Ferner werden maßgebliche Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer dargelegt.
  • Abschließend geht das BMF in seinem Schreiben vom 22.02.2023 näher auf die Nachweismethoden ein.

Das BMF-Schreiben ist ab Bekanntgabe auf alle offenen Fälle anzuwenden.

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