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Erster Richtlinienentwurf für ein vereinfachtes Quellensteuerverfahren in der EU

Die EU-Kommission hat am 19.06.2023 den ersten Entwurf der sogenannten FASTER-Richtlinie (kurz für „Faster and Safer Relief of Excess Withholding Taxes“) veröffentlicht. Ziel der neuen Richtlinie ist es, die Effizienz und Sicherheit der Quellensteuerverfahren in der EU für Investoren, Banken und andere Finanzintermediäre sowie die nationalen Steuerbehörden zu steigern. Zudem sollen grenzüberschreitende Investitionen innerhalb der EU attraktiver gestaltet und faire Steuerpraktiken gefördert bzw. Steuerbetrug bekämpft werden.

Erreicht werden sollen die Vereinfachungen bei der Entlastung von Quellensteuern sowie die Vorbeugung von Missbrauch durch drei wesentliche Aspekte:

  1. Gemeinsame digitale EU-Ansässigkeitsbescheinigung

    Die neu zu schaffende, einheitliche, digitale EU-Ansässigkeitsbescheinigung („Digital tax residence certificate (eTRC)“; Art. 4 des RL-Entwurfs), soll die in vielen Mitgliedstaaten noch papierbasierte Version der Ansässigkeitsbescheinigung ablösen. Die eTREC soll nach Vorstellung der Kommission innerhalb eines Werktages nach Beantragung ausgestellt werden.

  2. Zwei Schnellverfahren zur Ergänzung des geltenden Standard-Erstattungsverfahrens

    Die EU-weite Harmonisierung und Beschleunigung der Erstattungsverfahren soll durch zwei sogenannte Schnellverfahren erreicht werden, welche die bestehenden Regelungen ergänzen. Entsprechend des Richtlinienentwurfs sollen sich die Mitgliedsstaaten für eines der beiden Verfahren oder eine Kombination aus beiden entscheiden können.

    Das eine Verfahren zur „Entlastung an der Quelle“ („Relief at source system“; Art. 12 des RL-Entwurfs) sieht vor, dass bereits zum Zeitpunkt der Zahlung von Zinsen oder Dividenden ein ermäßigter Steuersatz gemäß den Vorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen angewendet wird.

    Das andere zur Wahl gestellte „schnelle Erstattungsverfahren“ („Quick refund system“; Art. 13 des RL-Entwurfs) soll eine Erstattung zu viel entrichteter Quellensteuern innerhalb von 50 Tagen nach Zahlung sicherstellen.

  3. Nationales Register und standardisierte Meldepflicht

    Große Finanzintermediäre (z.B. Banken) sollen in der EU dazu verpflichtet werden, sich in einem nationalen Register für zertifizierte Finanzintermediäre zu registrieren (Art. 5 ff. des RL-Entwurfs). Für kleinere, in der EU ansässige Finanzintermediäre und Finanzintermediäre aus Drittstaaten ist lediglich eine freiwillige Registrierung vorgesehen. Die zuvor genannten Schnellverfahren für die Entlastung von der Quellensteuer können von Steuerpflichtigen dann in Anspruch genommen werden, wenn sie über registrierte Finanzintermediäre in der EU investieren.

    Zertifizierte Finanzintermediäre werden bei Umsetzung des Richtlinienentwurfs dazu verpflichtet, der zuständigen nationalen Steuerverwaltung zu melden, von wem und an wen Dividenden ausgeschüttet oder Zinsen gezahlt werden (Art. 9 des RL-Entwurfs). Durch die erhöhte Transparenz sollen potenzielle Missbrauchsfälle leichter identifiziert werden können.


Die EU-Kommission strebt an, dass nach Annahme durch die Mitgliedstaaten die Richtlinie bis zum 31.12.2026 in nationales Recht umgesetzt wird, welches dann ab dem 01.01.2027 anwendbar sein soll. Zu beachten ist, dass der vorliegende RL-Entwurf explizit nur Fälle von börsennotierten und börsengehandelten Wertpapieren erfasst, die über Finanzintermediäre gehalten werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Entlastungen für konzerninterne Dividendenzahlungen oder Lizenzgebühren bislang nicht vorgesehen sind.

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