News

Auswirkungen BMF-Schreiben zur Gewährung von Forschungszulagen auf die handelsbilanzielle Erfassung

Das neue BMF-Schreiben vom 07.02.2023 konkretisiert verschiedene Einzelfragen in Zusammenhang mit der Interpretation des Forschungszulagengesetzes und dessen Anwendung in der Praxis. Im Rahmen dieses Newsbeitrags wird auf Auswirkungen des neuen BMF-Schreibens auf die handelsbilanzielle Erfassung von Forschungszulagen näher eingegangen.

Mit dem Newsbeitrag vom 15.02.2023 (Link: https://www.kleeberg.de/2023/02/15/neues-bmf-schreiben-vom-07-02-2023-zur-gewaehrung-von-forschungszulage/) wurden die Neuerungen des BMF-Schreibens vom 07.02.2023 zur Gewährung von Forschungszulagen bereits näher ausgeführt. Im Hinblick auf dessen Auswirkungen auf die handelsbilanzielle Erfassung wollen wir im Rahmen dieses Newsbeitrags nochmals aufgreifen, inwiefern sich hieraus Änderungen auf unseren bereits veröffentlichten Newsbeitrag vom 13.08.2021 zum Thema „Handelsbilanzielle Erfassung von Forschungszulagen“ ergeben (Link: https://www.kleeberg.de/2021/08/13/handelsbilanzielle-erfassung-von-forschungszulagen/)

An der Stelle gilt es hervorzuheben, dass das BMF-Schreiben die steuerliche sowie steuerbilanzielle Behandlung der Forschungszulage konkretisiert. Die handelsbilanzielle Behandlung ist nach der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG 2010 losgelöst von der Steuerbilanz zu betrachten. Demnach wird der Newsbeitrag vom 13.08.2021 weiterhin als aktuell angesehen.

Im Hinblick auf die vereinnahmten Forschungszulagen fordert das BMF-Schreiben bei Körperschaften die damit einhergehende bilanzielle Ertragsauswirkung außerbilanziell gem. § 10 Nr. 2 KStG zu korrigieren. Dies spricht dafür, dass die vereinnahmte Forschungszulage handelsbilanziell erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen ist. Es bleibt außerdem festzuhalten, dass ein Ausweis innerhalb der Posten „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 14 bzw. Abs. 3 Nr. 13 HGB) oder „sonstige Steuern“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 16 bzw. Abs. 3 Nr. 15 HGB) in Form einer Reduzierung des Steueraufwands bzw. eines Steuerertrags nicht zu empfehlen ist, da dann die wirtschaftliche Aussagekraft dieser GuV-Position nicht mehr gegeben sein kann So lässt sich unter Umständen die tatsächliche Steuerquote nicht mehr korrekt ermitteln. Vielmehr empfehlen wir den Ausweis unter den „sonstigen betrieblichen Erträgen“.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Audit Advisory

IDW Positionspapier zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

Im neuen Positionspapier zur betrieblichen Altersversorgung spricht sich das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) für die Stärkung der betrieblichen Altersversorgung aus. In dem veröffentlichten Positionspapier hat das IDW Ansatzpunkte identifiziert, um die Attraktivität für die Beschäftigten zu steigern. Im Vordergrund steht hier die zweite Säule der Altersversorgung,...
Tax Audit

Verzinsung von Gesellschafterkonten

Mit Urteil I R 27/20 hat der Bundesfinanzhof am 22.02.2023 zur fremdüblichen Verzinsung von Darlehensforderungen und -verbindlichkeiten entschieden. In Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung stehen immer wieder Darlehensforderungen und -verbindlichkeiten zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern im Fokus. Dabei stellt die fremdübliche Verzinsung einen wesentlichen Aspekt der Meinungsverschiedenheit dar. Auch...
Audit Advisory Nachhaltigkeit

Geplante Anhebung der Größenkriterien für Kapitalgesellschaften durch die EU

Am 13.09.2023 hat die EU-Kommission aufgrund der Inflationsentwicklung einen Vorschlag zur Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften veröffentlicht. Die geplante Anhebung beläuft sich für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaft jeweils auf 25 % der bisherigen Größenkriterien in der EU-Richtlinie, für Kleinstkapitalgesellschaften auf 28,8 %. Zudem sollen nationale...
Audit

Handelsrechtliche Abzinsungsvorschriften für Pensionsrückstellungen

Wie bereits in unserem Newsbeitrag vom 07.12.2022 erwähnt, regte der IDW im Schreiben an das Bundesministerium der Justiz eine kurzfristige Änderung im Hinblick auf die einheitliche Verwendung eines 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes für sämtliche Rückstellungen an. Mit dem Schreiben vom 06.12.2023 hat sich das IDW nun in einem gesonderten Schreiben an das...