Das neue BMF-Schreiben vom 07.02.2023 konkretisiert verschiedene Einzelfragen in Zusammenhang mit der Interpretation des Forschungszulagengesetzes und dessen Anwendung in der Praxis. Im Rahmen dieses Newsbeitrags wird auf Auswirkungen des neuen BMF-Schreibens auf die handelsbilanzielle Erfassung von Forschungszulagen näher eingegangen.
Mit dem Newsbeitrag vom 15.02.2023 (Link: https://www.kleeberg.de/2023/02/15/neues-bmf-schreiben-vom-07-02-2023-zur-gewaehrung-von-forschungszulage/) wurden die Neuerungen des BMF-Schreibens vom 07.02.2023 zur Gewährung von Forschungszulagen bereits näher ausgeführt. Im Hinblick auf dessen Auswirkungen auf die handelsbilanzielle Erfassung wollen wir im Rahmen dieses Newsbeitrags nochmals aufgreifen, inwiefern sich hieraus Änderungen auf unseren bereits veröffentlichten Newsbeitrag vom 13.08.2021 zum Thema „Handelsbilanzielle Erfassung von Forschungszulagen“ ergeben (Link: https://www.kleeberg.de/2021/08/13/handelsbilanzielle-erfassung-von-forschungszulagen/)
An der Stelle gilt es hervorzuheben, dass das BMF-Schreiben die steuerliche sowie steuerbilanzielle Behandlung der Forschungszulage konkretisiert. Die handelsbilanzielle Behandlung ist nach der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG 2010 losgelöst von der Steuerbilanz zu betrachten. Demnach wird der Newsbeitrag vom 13.08.2021 weiterhin als aktuell angesehen.
Im Hinblick auf die vereinnahmten Forschungszulagen fordert das BMF-Schreiben bei Körperschaften die damit einhergehende bilanzielle Ertragsauswirkung außerbilanziell gem. § 10 Nr. 2 KStG zu korrigieren. Dies spricht dafür, dass die vereinnahmte Forschungszulage handelsbilanziell erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen ist. Es bleibt außerdem festzuhalten, dass ein Ausweis innerhalb der Posten „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 14 bzw. Abs. 3 Nr. 13 HGB) oder „sonstige Steuern“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 16 bzw. Abs. 3 Nr. 15 HGB) in Form einer Reduzierung des Steueraufwands bzw. eines Steuerertrags nicht zu empfehlen ist, da dann die wirtschaftliche Aussagekraft dieser GuV-Position nicht mehr gegeben sein kann So lässt sich unter Umständen die tatsächliche Steuerquote nicht mehr korrekt ermitteln. Vielmehr empfehlen wir den Ausweis unter den „sonstigen betrieblichen Erträgen“.