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Berücksichtigung des Verschuldungsgrads bei der Bewertung von Unternehmen

Die bisherige Verlautbarung „IDW Praxishinweis 2/2018“ wird durch den neuen „IDW Bewertungshinweis 1/2023“ ersetzt.

Am 06.09.2023 verabschiedete der FAUB des IDW die überarbeitete Fassung des IDW Praxishinweises 2/2018 (umbenannt in „IDW Bewertungshinweis 1/2023“). Neben begrifflichen Klarstellungen wurden vor allem Ausführungen zu Insolvenzkosten ergänzt und dadurch bedingten Veränderungen der operativen und Kapitalstrukturrisiken sowie zu Indikatoren für Ausfallrisiken. Zudem wurde bezüglich überhöht verschuldeten Unternehmen, bei denen eine herkömmliche objektivierte Bewertung generell nicht möglich ist, die Möglichkeit einer objektivierten Bewertung unter der Bedingung einer erfolgreichen Sanierung ergänzt.

Der FAUB des IDW verabschiedete am 06.09.2023 die überarbeitete Fassung des bisherigen IDW Praxishinweises 2/20218 zur Berücksichtigung des Verschuldungsgrads bei der Bewertung von Unternehmen. Die neue Verlautbarung wird nicht mehr als Praxishinweis bezeichnet, sondern als Bewertungshinweis (Bewertungshinweis 1/2023).

Insgesamt kommt die aktualisierte Fassung des Bewertungshinweises zur Berücksichtigung der Verschuldung bei der Unternehmensbewertung zur rechten Zeit. Als Folge der aktuellen Verwerfungen in der Wirtschaft, nicht zuletzt aufgrund der Auswirkungen des Ukraine-Kriegs sowie der historisch hohen Inflationsraten, gerieten zuletzt zahlreiche Unternehmen in Schieflage. Das Statistische Bundesamt berichtet, dass die deutschen Amtsgerichte im Mai 2023 nach endgültigen Ergebnissen 1.478 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet haben. Das bedeutet einen Anstieg um 19,0 % gegenüber Mai 2022. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen nimmt bereits seit August 2022 kontinuierlich zu. Bereits durch die Corona-Pandemie haben zahlreiche Unternehmen wirtschaftliche Einbußen hinnehmen müssen; verbunden damit war in vielen Fällen auch ein Anstieg der Verschuldung.

Die Verschuldung sowie Insolvenzwahrscheinlichkeiten sind bei zahlreichen Unternehmen zuletzt deutlich gestiegen. Dieser Umstand hat auch Auswirkungen auf das operative Geschäft von Unternehmen, ihre künftigen finanziellen Überschüsse sowie Kapitalkosten und damit auf Unternehmensbewertungen. Der neue Bewertungshinweis 1/2023 ist insgesamt umfangreicher als der bisherige Praxishinweis 2/2018. Während der bisherige Praxishinweis 61 Randziffern aufwies, sind es beim aktuellen Bewertungshinweis insgesamt 78 Randziffern. Dabei sind 28 Randziffern neu hinzugekommen und elf wurden gestrichen. Die bisherigen Ausführungen im Praxishinweis 2/2018 wurden weitgehend übernommen. So unterscheidet der FAUB des IDW wie bisher auch zwischen gering, normal, hoch und überhöht verschuldeten Unternehmen.

Der wesentliche Unterschied zwischen dem bisherigen Praxishinweis 2/2018 und dem neuen Bewertungshinweis 1/2023 liegt in der Einfügung von zusätzlichen Unterkapiteln, in denen der FAUB „Kapitalstruktur- und Ausfallrisiken“ (Kap. 2.2), „Insolvenzkostenbedingte Veränderungen der operativen Risiken und Kapitalstruktur(risiko)effekte“ (Kap. 2.3) sowie „Indikatoren für Ausfallrisiken (insbesondere Bedeutung von Ratings)“ (Kap. 2.4) erläutert. Allein die vorstehenden drei neuen Kapitel umfassen 22 der insgesamt 28 neuen Randziffern.

Insgesamt ist zu begrüßen, dass der FAUB des IDW den bisherigen Praxishinweis 2/2018 umfassend überarbeitet hat und mit ergänzenden und neuen Erläuterungen die Beurteilung der Verschuldung im Rahmen von konkreten Bewertungssachverhalten erleichtert.

Die Veröffentlichung des neuen Bewertungshinweises 1/2023 in der IDW Life ist für Heft 10/2023 vorgesehen.

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