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Gemeiner Wert der Anteile an einer Familien-Holding

Das FG Düsseldorf bezieht zur Zulässigkeit von Marktabschlägen respektive Holdingabschlägen bei der Bewertung von Anteilen an einer Familien-Holding Stellung. Betriebswirtschaftlich anerkannte Kenntnisse sprechen für die Zulässigkeit solcher Abschläge, wodurch die Rechtsprechung im Ergebnis die Position der Steuerpflichtigen stärkt.

Gegenstand der Entscheidung des FG Düsseldorf war die Angemessenheit der Bewertung der Anteile einer Familien-Holding sowie die Zulässigkeit eines Holdingabschlags im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Teilmenge der besagten Anteile.

Der Verkauf der Anteile hat nach § 11 Abs. 2 S. 1 BewG zum gemeinen Wert zu erfolgen. Dieser ist nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Ein Wertmaßstab im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 2 BewG liegt nach dem FG Düsseldorf auch dann vor, wenn der Verkauf zwischen Personen stattfindet, die keine Angehörigen im Sinne des § 15 Abs. 1 AO („ferner als Cousins“) sind.

Für die Fälle, in denen sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten lässt, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten üblichen Methoden zu ermitteln. Eine solche Methode stellt unter anderem das Net Asset Value-Verfahren dar, welches Gegenstand der vorliegenden Entscheidung war. Das Verfahren ist grundsätzlich dazu geeignet, um zu einem betriebswirtschaftlich sachgerechten Bewertungsergebnis für Beteiligungen zu kommen.

Für die sachliche Richtigkeit der Bewertungsergebnisse ist es unschädlich, dass für die Bewertung von Anteilen einer Holding-Struktur ein Holdingabschlag in Höhe von 20 % vorgenommen wird. Ein solcher Marktabschlag rechtfertigt sich unter anderem durch die Holdingkosten, die nicht in der Nettofinanzverschuldung berücksichtigten finanziellen Verpflichtungen, die geringere Handelbarkeit der Anteile an der Holdinggesellschaft oder die eingeschränkte Flexibilität der Gesellschafter durch das vorgegebene Beteiligungsportfolio. Auch nach Abzug eines Marktabschlags in Höhe von 20 % wie in vorliegender Entscheidung entspricht der ermittelte Wert noch dem gemeinen Wert im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 2 BewG.

Entgegen der Auffassung des FG Münster (15.04.2021 – 3 K 3724/19 F) vertritt das FG Düsseldorf die Ansicht, dass der Substanzwert nicht als Mindestwert für einen aus Verkäufen im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 2 BewG abgeleiteten gemeinen Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften herangezogen werden kann.

Im Ergebnis stärkt die Rechtsprechung mit dieser Entscheidung den Gehalt von betriebswirtschaftlich fundierten Bewertungsmethoden, indem sie betriebswirtschaftliche anerkannte Erkenntnisse in die Entscheidungsfindung miteinbezieht. Diese Bestätigung verbessert die Position der Steuerpflichtigen, die entsprechende Marktabschläge vornehmen, gegenüber der Finanzverwaltung.

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