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Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertermittlung anhand des Bundesmodells

Das FG Rheinland-Pfalz setzt in zwei Verfahren (4 V 1429/23 und 4 V 1295/23) die Vollziehung der Grundsteuerwertbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit und an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bewertungsregeln des Bundesmodells aus.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 23.11.2023 (Az. 4 V 1429/23 und 4 V 1295/23) die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerfeststellungsbescheide der klagenden Steuerpflichtigen entschieden. Grund sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide und an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bewertungsregelungen des sogenannten Bundesmodells. Die Entscheidungen des FG Rheinland-Pfalz sind die ersten, bei denen Steuerpflichtige vor einem Finanzgericht mit ihren Einwendungen gegen das Bundesmodell durchdringen konnten.

Das Bundesmodell findet in folgenden elf Bundesländern Anwendung:

  • Rheinland-Pfalz
  • Nordrhein-Westfalen
  • Thüringen
  • Sachsen-Anhalt
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Schleswig-Holstein
  • Saarland (mit Abweichungen)
  • Sachsen (mit Abweichungen)

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen den Urteilen zufolge hauptsächlich am Zustandekommen der Bodenrichtwerte und der Datengrundlage für die Bodenrichtwerte. Konkret stellt das FG Rheinland-Pfalz die Unabhängigkeit der rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse infrage, da nach der entsprechenden Gutachterausschussverordnung die Möglichkeit der Einflussnahme auf die lokalen Gremien nicht ausgeschlossen werden kann. Die Bodenrichtwerte leiten sich aus einer von den Gutachterausschüssen geführten Kaufpreissammlung ab. Das FG befürchtet des Weiteren eine erhebliche Datenlücke, die zu einer Verzerrung der Ermittlung der Bodenrichtwerte führen könnte. Zudem fehle Steuerpflichtigen im Falle von erheblichen Härten die Möglichkeit vom typisierenden Grundsteuerwert abzuweichen.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken an den Bewertungsregeln des Bundesmodells begründen sich mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Im Hinblick auf das Bewertungsrecht ergibt sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ein Gebot der realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung. Der Belastungsgrund der Grundsteuer ist allerdings nicht eindeutig, wodurch eine relationsgerechte Grundstücksbewertung nicht eindeutig überprüft werden kann. So kann nicht sichergestellt werden, dass bestehende Wertunterschiede angemessen unterschiedlich bewertet werden. Außerdem stehen die vielen gesetzlichen Typisierungen und Pauschalisierungen der realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung entgegen. Es könnten individuelle wertrelevante Umstände vernachlässigt werden (beispielsweise eingeschränkte Nutzbarkeit des Grundstücks wegen Hanglage). Als Folge dessen können signifikante Wertverschiebungen bei der Grundstückswertermittlung auftreten.

Die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz betrifft zwei Einzelfälle, in denen bisher (lediglich) über die Aussetzung der Vollziehung und damit über einen einstweiligen Rechtsschutz entschieden wurde. Eine Aufhebung oder Änderung der Grundsteuerfeststellungsbescheide oder gar eine Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit des Bundesmodells fand bislang nicht statt. Allerdings hat das FG Rheinland-Pfalz in beiden Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Beschwerde beim BFH zugelassen.

Da es sich bei den beiden Verfahren um solche des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, wird in diesen Fällen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht eingeholt werden. Es bleibt aber zu erwarten, dass sich BFH und Bundesverfassungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt mit der Reform der Grundsteuer im Allgemeinen und dem Bundesmodell im Speziellen auseinandersetzen werden.

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