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Mögliche Fristverlängerung bei finalen Selbsterklärungen zur Energiepreisbremse

Auf Antrag Verlängerung um drei Monate bis 31.08.2024 möglich

Die im Zusammenhang mit den Energiepreisbremsen bestehende Frist zur Einreichung von finalen Selbsterklärungen durch die letztverbrauchenden Unternehmen ist auf den 31.05.2024 festgelegt. In begründeten Fällen kann bei der Prüfbehörde ein Antrag auf Verlängerung dieser Frist um drei Monate bis zum 31.08.2024 gestellt werden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weist in seinem Schreiben vom 18.03.2024 an die Übertragungsnetzbetreiber darauf hin, dass im Zusammenhang mit den Energiepreisbremsen die Möglichkeit zur Verlängerung der Fristen zur Einreichung von finalen Selbsterklärungen durch die letztverbrauchenden Unternehmen besteht. In begründeten Fällen kann bei der Prüfbehörde ein Antrag auf Verlängerung der im Gesetz auf den 31.05.2024 festgelegten Frist um drei Monate bis zum 31.08.2024 beantragt werden.

Das BMWK hat nach eingehender Beratung mit der Prüfbehörde sowie mit den betroffenen Verbänden der Energiewirtschaft seine Rechtsauffassung in einem Schreiben an die Übertragungsnetzbetreiber dargelegt.

§ 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG beinhaltet für bestimmte Letztverbraucher die Verpflichtung, bis zum 31.05.2024 eine finale Selbsterklärung gegenüber ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen abzugeben. Auf dieser Grundlage erfolgt dann innerhalb eines Monats die Endabrechnung durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Bei fehlender Selbsterklärung droht eine Herabsetzung der Höchstgrenze für Förderungen auf null Euro, also der rückwirkende Wegfall der Ermäßigungsbeträge.

Sofern bei der finalen Selbsterklärung eine absolute Höchstgrenze von EUR 4 Mio. anzuwenden ist, muss der finalen Selbsterklärung als Anlage ein Prüfvermerk eines Prüfers beigefügt werden, der sowohl die krisenbedingten Mehrkosten des Letztverbrauchers als auch die Einhaltung der absoluten und relativen Höchstgrenze bestätigt. Ersatzweise kann ein Feststellungsbescheid der Prüfbehörde vorgelegt werden, wenn mindestens ein Unternehmen des Unternehmensverbunds die Feststellung einer anzuwendenden Höchstgrenze von EUR 50, 100 oder 150 Mio. beantragt.

In Anbetracht der für die Abgabe der Selbsterklärung erforderlichen Unterlagen und Testate nach erfolgter Prüfung sieht das BMWK die Einhaltung der Frist bis 31.05.2024 als unmöglich an. Aus diesem Grund hält es eine Auslegung des § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG dahingehend für sachgerecht, dass die Adressaten das Recht haben, in besonderen Fällen eine Verlängerung der dort geregelten Frist um drei Monate, also bis zum 31.08.2024, zu beantragen. Die (begründete) Antragstellung erfolgt durch den betroffenen Letztverbraucher bei der Prüfbehörde, die die Gewährung einer Fristverlängerung per E-Mail bestätigt. Diese Bestätigung wiederum legt der Letztverbraucher seinem Energieversorgungsunternehmen vor.

Die Gewährung einer Fristverlängerung hat zur Folge, dass sich auch die weiteren Fristen, die mit der finalen Selbsterklärung zusammenhängen, jeweils um drei Monate verlängern. Dementsprechend erfolgt die Endabrechnung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber den Letztverbrauchern dann bis 30.09.2024 statt bis 30.06.2024.

Betroffene Unternehmen sollten daher zeitnah prüfen, ob die Einhaltung der Frist bis Ende Mai 2024 für die Abgabe der finalen Selbsterklärung einschließlich notwendiger Anlagen und Testate aus ihrer Sicht möglich ist oder anderenfalls rechtzeitig zumindest ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden sollte, um das Risiko von durch ein Fristversäumnis ausgelösten Rückzahlungspflichten zu vermeiden.

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