Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich bei seinem Urteil XI R 36/20 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei sogenannten börsennotierten hybriden Anleihen eine Teilwertabschreibung bei Überschreiten der sogenannten Bagatellgrenze zulässig ist.
Urteil des BFH vom 23.08.2023 (XI R 36/20) zur Teilwertabschreibung auf sogenannte börsennotierte hybride Anleihen.
Leitsatz:
Bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet.
Was sind hybride Anleihen?
Tier 1-Anleihen (nachrangige Bankschuldverschreibungen), die üblicherweise von Kreditinstituten begeben wurden, unbesichert waren, im Liquidationsfall nachrangig zu Senior-Anleihen (erstrangige Anleihen), nachrangigen Anleihen, Genussscheinen und stillen Beteiligungen waren, aber vor den Ansprüchen der Aktionäre rangierten und in der Bilanz der Emittentin dem Kernkapital zugeordnet wurden. Die Anleihen waren bei Fälligkeit zu 100 % des Nennkapitals rückzahlbar, hatten keine feste Laufzeit und konnten nur von der Emittentin (aber nicht von den Gläubigern/Anlegern) zu bestimmten Zeitpunkten gekündigt werden, wenn genügend Mittel für eine Rückzahlung vorhanden waren.
Auffassung der Finanzverwaltung
Das Finanzamt und das dem Verfahren beigetretene Bundesfinanzministerium vertraten die Auffassung, dass die Rechtsprechung des BFH zu festverzinslichen Wertpapieren entsprechend anzuwenden sei, da für den BFH ausschlaggebend gewesen sei, dass die Wertpapiere eine Forderung in Höhe des Nominalwerts verbrieften und der Inhaber der Hybridanleihen zu jedem Bilanzstichtag die Sicherheit habe, am Ende der (nicht vorhandenen) Laufzeit den Nominalwert zu erhalten.
Begründung des BFH
Nach der Rechtsprechung des BFH fehlt es bei festverzinslichen Wertpapieren in der Regel an einer „voraussichtlich dauernden“ Wertminderung, soweit die Kurswerte der Papiere unter den Nominalwert abgesunken sind. Die maßgebliche Begründung für diese Rechtsprechung ist, dass verzinsliche Wertpapiere regelmäßig eine Forderung in Höhe ihres Nominalwerts verbriefen. Der Inhaber eines solchen Papiers habe das gesicherte Recht, am Ende der Laufzeit diesen Nominalwert zu erhalten. Diese Sicherheit habe er zu jedem Bilanzstichtag, und zwar unabhängig davon, ob zwischenzeitlich infolge bestimmter Marktgegebenheiten der Kurswert des Papiers unter dessen Nominalwert liegt.
Die Dauerhaftigkeit der Wertminderung wird nach dieser Rechtsprechung nur dann ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die Wertminderung keinen Bestand haben wird und nicht schon dann, wenn nur die Möglichkeit einer vollständigen Wertaufholung besteht.
Im vorliegenden Fall gelte jedoch:
Bei einer Anleihe, die nur von der Emittentin gekündigt werden kann und die über keine feste Laufzeit verfügt, führt ein Kursrückgang regelmäßig zu einer dauerhaften Wertminderung, es sei denn, eine Kündigung durch die Emittentin sei absehbar. Während der Inhaber eines endfälligen Wertpapiers, das bei Laufzeitende zu 100 % zurückzuzahlen ist, bei gesunkenem Börsenkurs lediglich das Ende der Laufzeit abwarten müsse, um den Nominalwert zurückgezahlt zu bekommen (und der Kurs entsprechender Wertpapiere, die sich ihrer Endfälligkeit nähern, sich immer mehr an den Nominalwert annähere), trete dieser Effekt im Streitfall mangels Endfälligkeit und mangels Kündigungsmöglichkeit des Inhabers nicht ein. Durch bloßes Zuwarten könne die Annäherung des Werts an den Nominalbetrag nicht erreicht werden.