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Wachstumschancengesetz tritt in Kraft

Veröffentlichung des Wachstumschancengesetzes im Bundesgesetzblatt am 27.03.2024

Das Wachstumschancengesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Nach Zustimmung des Bundesrates in der Sitzung vom 22.03.2024 konnte das Gesetzgebungsverfahren zügig zu Ende gebracht werden und wurde am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verkündung des Wachstumschancengesetzes ist trotz der starken Kürzungen ein positives Signal für die Wirtschaft, da nun endlich – zumindest in Teilen – die steuerlichen Entlastungen kommen, über die so lange diskutiert wurde.

Am 22.03.2024 stimmte der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz nach langem Ringen und zahlenreichen Anpassungen und Kürzungen endlich zu (vgl. News vom 22.03.2024), sodass der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nur noch eine Frage der Zeit war. So lange und zäh die Verhandlungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auch waren, so schnell ging nun die Verkündung des Wachstumschancengesetzes vonstatten. Am 27.03.2024 wurde das Wachstumschancengesetz im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2024 Nr. 108) veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten.

Das finale Gesetz enthält unter anderem nachfolgende Regelungen, die teilweise für den Veranlagungszeitraum 2024 oder für den Tag nach der Verkündung Gültigkeit entfalten:

  • Steuerbefreiung für das Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III); ab 01.04.2024
  • Anhebung der Freigrenze für Geschenke von EUR 35 auf EUR 50; ab 01.01.2024
  • Erhöhung des Bruttolistenpreises für die Firmen- und Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen von EUR 60.000 auf EUR 70.000; für Anschaffungen nach dem 31.12.2023
  • Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens; Deckelung der degressiven AfA auf 20 % bzw. höchstens das 2-Fache der linearen AfA; für Anschaffungen/Herstellungen nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025
  • Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude von 5 %; Regelung auf sechs Jahre befristet; für Baubeginn ab dem 01.10.2023
  • Erhöhung der Sonderabschreibung nach 7g Abs. 5 EStG auf 40 %; erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach 31.12.2023 hergestellt/angeschafft werden
  • Befristete Anhebung der Mindestbesteuerungsgrenze beim Verlustvortrag von 60 % auf 70 %; Anhebung gilt für vier Jahre (2024 bis 2027) und auch nur für die Einkommen- und Körperschaftsteuer, hingegen nicht für die Gewerbesteuer; ab Veranlagungszeitraum 2024
  • Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von EUR 600 auf EUR 1.000; ab Veranlagungszeitraum 2024
  • Einführung der elektronischen Rechnung; ab 01.01.2025 aber: übergangsweise Vereinfachungsregelungen bis zum 31.12.2026 bzw. für Unternehmer deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als EUR 800.000 betrug bis zum 31.12.2027
  • Anhebung der steuerlichen Buchführungsgrenzen auf EUR 800.000 Umsatz und EUR 80.000 Gewinn; ab Tag nach der Verkündung
  • Anhebung der handelsrechtlichen Buchführungsgrenzen für Einzelkaufleute auf EUR 800.000 Umsatzerlöse und auf EUR 80.000 Jahresüberschuss; für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre
  • Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage der Forschungszulage für den Zeitraum nach dem 30.6.2020 und dem Tag nach der Gesetzesverkündung auf EUR 4.000.000 (regulär: EUR 2.000.000 EUR); für den Zeitraum danach wird die Bemessungsgrundlage auf EUR 10.000.000 angehoben; ab dem Tag nach der Verkündung

Mit der Verkündung des Wachstumschancengesetzes hat die Wirtschaft nach langer Wartezeit endlich Gewissheit über die steuerlichen Erleichterungen und Investitionsanreize. Mit dieser Planungssicherheit verfügt die Wirtschaft nun über die erforderliche Basis für die Umsetzung ihrer Investitionsvorhaben. Es ist jedoch bedauerlich, dass die Entlastungen im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens derart radikal gekürzt wurden. Daher bleibt auch abzuwarten, inwiefern das Wachstumschancengesetz den eigenen Ansprüchen gerecht wird. Dennoch ist die Verkündung des Wachstumschancengesetzes ein positives Signal.

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