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Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung

Wenig populär, aber schnell überschritten sind die Schwellenwerte, die eine Meldepflicht von grenzüberschreitenden Zahlungsströmen an die Bundesbank auslösen. Werden die Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgeben, droht pro Verstoß ein Bußgeld von bis zu EUR 30.000. Eine genaue Kenntnis der Meldepflichten, Meldefristen und der Form der Meldung sind unerlässlich.

Zweck der Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist unter anderem die Erstellung einer Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland. Ein weiteres Ziel ist die Verhinderung der Geldwäsche und der Finanzkriminalität. Dazu sieht konkret die AWV folgende relevante elektronisch an die Bundesbank zu richtende Meldepflichten vor:

Hinweis: Die Schwellenwerte für untenstehende Meldepflichten haben sich zum 01.01.2025 verändert, s. News vom 12.03.2025

1. Meldepflichten bei Direktinvestitionen

Zu unterscheiden sind Direktinvestitionen im Inland (Inbound-Fall) und Direktinvestitionen im Ausland (Outbound-Fall), für die dieselben Schwellenwerte gelten.

Direktinvestitionen im Inland (bzw. Ausland) sind Anteile an Kapital und Rücklagen von ausländischen (bzw. inländischen) Unternehmen, sofern dem Kapitalgeber

  • unmittelbar mindestens 10 % der Anteile oder der Stimmrechte bzw.
  • unmittelbar und mittelbar zusammen mehr als 50 % der Anteile oder der Stimmrechte

zuzurechnen sind.

Die Meldepflicht entfällt jedoch, wenn die Bilanzsumme des Investitionsobjekts EUR 3 Millionen nicht übersteigt.

Die Meldungen sind einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag, der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übertragen (K3 – Meldungen outbound / K4 – Meldungen inbound). Bei nicht bilanzierenden Meldepflichtigen müssen die Meldungen bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres erfolgen.

Meldepflichtig bei Outbound-Fällen ist der „Inländer“ unabhängig von seiner Organisationsform, dem das Vermögen unmittelbar oder über ein abhängiges ausländisches Vermögen am Bilanzstichtag zuzurechnen ist.

Besteht eine Meldepflicht nicht mehr, ist für dieses Jahr eine Fehlanzeige mitzuteilen.

2. Meldepflicht bei Forderungen und Verbindlichkeiten

Inländer – mit Ausnahme von

  • natürlichen Personen,
  • Banken,
  • Investmentaktiengesellschaften und
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften bezüglich der Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer Investmentfonds,

müssen ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern melden, wenn die Summe der Forderungen oder die Summe der Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats mehr als EUR 5 Millionen beträgt. Je nach Geschäftsbeziehung im Ausland sind unterschiedliche Meldungen abzugeben und Fristen zu beachten, etwa:

  • Z 5 – Meldung (Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Geldinstituten) bis zum 10. Kalendertag des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats;
  • Z 5a Blatt 1/1 (Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken) und Z 5a Blatt 1/2 (Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen Nichtbanken) bis zum 20. Kalendertag des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats.

Die Meldungen sind bei der Deutschen Bundesbank elektronisch einzureichen.

Besteht eine Meldepflicht wegen Unterschreitens der Betragsgrenzen nicht mehr, ist im Folgemonat eine Fehlanzeige mitzuteilen.

3. Meldepflicht bei Zahlungen

Besonders relevant ist die Pflicht zu den Meldungen von Inländern, die Zahlungen

  • von Ausländern entgegennehmen oder
  • an Ausländer leisten,

wenn die Zahlungen

  • mehr als EUR 12.500 oder den Gegenwert in anderer Währung überschreiten,
  • keine Gegenleistungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren sind oder
  • nicht die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von kurzfristigen Krediten – mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten – zum Gegenstand haben.

Reine Kontoüberträge vom Inlandskonto auf das Auslandskonto (derselben Person) sind nicht meldepflichtig. Meldepflichtig sind aber die Zahlungen von einem Auslandskonto an einen Ausländer und umgekehrt.

Stehen die Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten, ist eine Z10-Meldung abzugeben. Ungeachtet der Meldeformulare für Zahlungen im Zusammenhang mit der Seeschifffahrt oder Geldinstituten, wird im Übrigen eine Z4-Meldung abzugeben sein. Die Meldungen sind monatlich abzugeben, allerdings mit unterschiedlichen Fristigkeiten:

  • Z4-Meldung: spätestens bis zum siebten Kalendertag nach Ende des Berichtsmonats
  • Z10-Meldung: spätestens bis zum fünften Kalendertag nach Ende des Berichtsmonats

Eine besondere Meldepflicht besteht für Geldinstitute, etwa im Falle von Zahlungen für die Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren und Finanzderivaten, die das Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an Ausländer verkauft oder von Ausländern kauft. Besteht eine Meldepflicht des Geldinstituts, besteht keine Meldepflicht des Inländers mehr zur Meldung der entsprechenden Zahlung.

Für die Praxis ist die Kenntnis der bestehenden Meldepflichten und die Erfüllung der Meldepflichten ein elementarer Bestandteil der gesetzeskonformen Unternehmensführung (Compliance) – insbesondere zur Vermeidung von Bußgeldern. Klassische Bereiche, in denen Meldepflichten zu beachten sind, stellen etwa grenzüberschreitende Unternehmenstransaktionen oder auch grenzüberschreitende Finanzanlagegeschäften von Nichtbanken dar.

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