Ab dem 1. Januar 2025 gibt es wichtige Änderungen in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV): Die Meldeschwellen für Zahlungen und Forderungen werden deutlich angehoben und Kryptowerte in die Meldepflicht aufgenommen. Weitere Erleichterungen und Anpassungen gelten ebenfalls.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 sind einige Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Kraft getreten. Um den administrativen Aufwand für die Wirtschaft und Behörden zu reduzieren, werden die Meldeschwellen deutlich angehoben. Weiterhin werden die Fristen nun nach Werktagen anstatt nach Kalendertagen bemessen.
Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:
Anhebung der Meldeschwellen
Nach § 67 AWV müssen eingehende Zahlungen aus dem Ausland oder Zahlungen ins Ausland der Bundesbank gemeldet werden. Hier wurde die Grenze von bisher EUR 12.500 deutlich auf EUR 50.000 angehoben. Demnach sind Zahlungen von Inländern an Ausländer oder Zahlungen, die Inländer von Ausländern erhalten, ab dem 1. Januar 2025 an die Deutsche Bundesbank zu melden, wenn diese einen Betrag von EUR 50.000 übersteigen. Weiterhin nicht meldepflichtig sind Zahlungen für Einfuhren, Ausfuhren und das Verbringen von Waren.
Gleichzeitig wurde die Meldeschwelle für Bestandsmeldungen über Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern (Anlage 4, vormals Z5-Meldung) von EUR 5 Millionen auf EUR 6 Millionen angehoben. Hinzuweisen ist darauf, dass zur Prüfung der Meldeschwelle Forderungen und Verbindlichkeiten grundsätzlich zusammenzurechnen sind.
Vermögen von Inländern im Ausland und von Ausländern im Inland sind zukünftig nur noch zu melden, wenn die Bilanzsumme des betreffenden Unternehmens EUR 6 Millionen (vormals EUR 3 Millionen) übersteigt.
Die Meldepflichten für Zahlungen im Transithandel (vormals § 68 AWV) und für Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen (bisher § 69 AWV) wurden ersatzlos gestrichen.
Weitere Neuerungen
Im Allgemeinen Meldeportal Statistik (AMS) werden ab Mitte 2025 statt der bisherigen Meldeformulare sog. Erhebungsschaubilder zur Verfügung stehen. Diese sind ab Mitte 2026 dann verpflichtend zur Abgabe der erforderlichen Meldungen zu nutzen, bis dahin sollen noch die bisherigen Meldeformulare verwendet werden können.
Die bisher optionalen Felder zu den Kenngrößen Bilanzsumme, Jahresumsatz und Zahl der Beschäftigten sind ab dem Berichtszeitraum Januar 2025 Pflichtfelder. Dadurch soll zukünftig eine genauere Erfassung und Analyse der wirtschaftlichen Aktivitäten deutscher Unternehmen erfolgen.
Auch werden nunmehr Kryptowerte in die Meldepflichten mit einbezogen. Die Übertragung von Kryptos ist als Zahlung und damit als meldepflichtig eingestuft.
Konsequenzen bei unterlassener Meldung
Unverändert bleiben trotz der Erleichterungen die Konsequenzen bei Verstößen gegen die Meldepflichten. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu EUR 30.000 je unterlassener Meldung geahndet werden.
Verstöße unterliegen der Verfolgungsverjährung von drei Jahren. Da die Anhebung der Meldeschwellen erst ab dem 1. Januar 2025 gilt, sind – sofern Meldepflichtige ihren Pflichten in der Vergangenheit nicht nachgekommen sind – rückwirkend noch die alten Meldeschwellen zu beachten.
Sofern Meldepflichtige feststellen, dass Meldungen (vor oder nach dem 1. Januar 2025) nicht oder nicht korrekt abgegeben wurden, ist eine Offenlegung nach § 22 Abs. 4 AWG dringend empfehlenswert.
Zu weiteren Details s. Beitrag vom 20.06.2024, allerdings mit den früheren Schwellenwerten.