Das OLG Karlsruhe hat sich in seinem Urteil vom 21.06.2024 (12 W 14/23) mit der Angemessenheit einer Barabfindung nach einem Squeeze-out befasst. Die Ausgleichszahlung bemisst sich dabei nach dem Barwert der jährlichen Ausgleichszahlungen aus dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (BEAV), wenn dieser höher ist als der anteilige Unternehmenswert und vom Fortbestand des BEAV auszugehen ist.
Bei einem Squeeze-out hat der Hauptaktionär das Recht, die Unternehmensanteile der Minderheitsaktionäre auf sich zu vereinen. Daraus ergibt sich ein Ausgleichsanspruch für die Minderheitsaktionäre. Im vorliegenden Fall hatte das betroffene Unternehmen zusätzlich einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (BEAV) geschlossen. Dadurch verpflichtet sich ein Unternehmen den Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen, bzw. den Verlust auszugleichen.
Die Abfindung nach einem Squeeze-out muss grundsätzlich den vollen Wert der Unternehmensanteile kompensieren. Strittig war jedoch im konkreten Fall, ob die Abfindung auf Grundlage des BEAV bestimmt werden kann.
Die Höhe der Abfindung gemäß §§ 327a, 327b AktG kann dem Barwert der in einem BEAV bestimmten jährlichen Ausgleichszahlung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung entsprechen, wenn dieser Betrag höher ist als der auf den Anteil des Minderheitsaktionärs entfallende Anteil des Unternehmenswerts. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn der BEAV zum maßgeblichen Zeitpunkt nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG bestand und von dessen Fortbestand auszugehen war (BGH, Beschluss vom 15.09.2020 – II ZB 6/20).
Das LG Mannheim (Beschluss v. 21.07.2022, 23 AktE 1/14) war in erster Instanz der Meinung, dass diese Kriterien erfüllt seien. Das OLG Karlsruhe bestätigte in nächster Instanz diese Entscheidung.
Eine entscheidende Rolle spielt die Frage, ob vom Fortbestehen des BEAV ausgegangen werden kann. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der BEAV befristet oder unbefristet geschlossen wurde. Auch muss geprüft werden, ob im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten eine Kündigung des BEAV zu erwarten ist. Falls die konkrete Unternehmensplanung keine Anhaltspunkte für eine Vertragskündigung bietet, kann von einer unbestimmten Laufzeit des BEAV ausgegangen werden (BGH, Beschluss vom 15.09.2020 – II ZB 6/20). Somit wird dann auch die Höhe der Abfindung anhand des BEAV bemessen, wenn eine Unternehmensbewertung und ein sich hieraus ableitender anteiliger, auf die Minderheitsaktionäre entfallender Unternehmenswert zu einem geringeren Wert führt.