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News

OFD Frankfurt/M. äußert sich zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Die Absetzung für Abnutzung digitaler Wirtschaftsgüter, oft als Digital-AfA bezeichnet, wurde durch das BMF mit Schreiben vom 26.02.2021 sowie 22.02.2022 zum Gegenstand der Diskussion. Für bestimmte „digitale“ Wirtschaftsgüter sieht das BMF eine Nutzungsdauer von einem Jahr vor. Nun äußert sich die OFD Frankfurt/M. zu dem BMF-Schreiben und stellt klar, dass es sich hierbei lediglich um einen Anhaltspunkt handelt und auch eine hiervon abweichende Nutzungsdauer zulässig ist, sofern diese auch entsprechend begründet werden kann.

Die OFD Frankfurt/M. hat in Bezug auf das BMF-Schreiben vom 22.02.2022 zur Nutzungsdauer von sogenannten digitalen Wirtschaftsgütern klargestellt, dass die dort angegebene Nutzungsdauer von einem Jahr für Computerhardware und Software nur als Anhaltspunkt zu verstehen ist. Die einjährige Nutzungsdauer ist nicht verbindlich, sodass im Einzelfall hiervon abgewichen werden kann.

Außerdem betont die OFD, dass die AfA-Tabellen, die oft zur Schätzung der Nutzungsdauer verwendet werden, nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. Dementsprechend haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, eine abweichende, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nachzuweisen. Der Steuerpflichtige kann bei entsprechendem Nachweis längere Nutzungsdauern als in den AfA-Tabellen angegeben ansetzen. Digitale Wirtschaftsgüter können wie bisher auch über drei Jahre abgeschrieben werden, solange der Steuerpflichtige die Nutzungsdauer begründen kann.

Darüber hinaus äußert sich die OFD Frankfurt/M. in ihrem Hinweis zu den Aufwendungen für eine Homepage und deren Nutzungsdauer. Laut OFD Frankfurt/M. sind die Aufwendungen für eine Homepage nicht Gegenstand des BMF-Schreibens zu digitalen Wirtschaftsgütern. Die einjährige Nutzungsdauer ist mithin nicht einschlägig. Vielmehr kann nach Auffassung der OFD Frankfurt/M. eine Nutzungsdauer von drei Jahren angenommen werden. Dies entspricht der bisher als üblich anerkannten Nutzungsdauer für technische Geräte, die standardmäßig Software enthalten. Die OFD Frankfurt/M. betont allerdings, dass die Entscheidung über die Nutzungsdauer einer Homepage stets eine Ermessensentscheidung ist. Dementsprechend kann auch im Fall einer Homepage in Abhängigkeit von deren Funktion und Ausgestaltung eine hiervon abweichende Nutzungsdauer gewählt werden. Die Entscheidung muss aber vertretbar bzw. vom Steuerpflichtigen nachweisbar sein.

Durch diese Klarstellungen ermöglicht das BMF in Zusammenarbeit mit der OFD Frankfurt/M. eine flexiblere und realitätsnähere Handhabung bei der Abschreibung von Computerhardware und Software, womit die steuerliche Behandlung besser an die tatsächlichen betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden kann. In Abhängigkeit des möglichen Argumentations- und Interpretationsspielraums eröffnet sich für den Steuerpflichtigen ein faktisches steuerbilanzielles Wahlrecht im Hinblick auf die Abschreibung sogenannter digitaler Wirtschaftsgüter.

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