Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das Rn. 16 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 (BStBl I S. 855) zur Elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen, Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie geändert und Rn. 31 neu aufgenommen.
Das BMF hat mit seinem Schreiben vom 28. Oktober 2024 (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2133-b / 24 /10002 :001 das Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie angepasst. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde Rn. 16 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 (BStBl I S. 855) zur Elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen, Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie geändert und Rn. 31 neu aufgenommen.
Rn. 16:
Positionen, die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichnet und für die jeweilige Rechtsform zulässig sind, müssen zwingend ausgefüllt werden (Mindestumfang). Dies gilt auch für alle darunter liegenden Ebenen, wenn es sich um Summenmussfelder handelt (siehe Rn. 14). Eine elektronische Prüfung stellt sicher, dass alle für die jeweilige Rechtsform relevanten Mussfelder in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Lässt sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen, weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position ohne Wert (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.
Rn. 31:
Die Änderung der Rn. 16 ist ab der Taxonomie-Version 6.9 anzuwenden.