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BFH-Urteil: Kein Werbungs­kosten­abzug für Aufwen­dungen aus Insolvenzverfahren

Der BFH hat mit Urteil vom 13.08.2024 (IX R 29/23) entschieden, dass die ausschließlich durch ein (Regel-)Insolvenzverfahren verursachten Aufwendungen der privaten Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Diese können somit nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG abgezogen werden. Dies kann insbesondere für Steuerpflichtige, die bereits in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, zu einem zusätzlichen steuerlichen Nachteil führen.

Im vorliegenden Streitfall wurde im Jahr 2016 aufgrund von Fremdinsolvenzanträgen ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens verwertete die Insolvenzverwalterin im Jahr 2017 zwei Mehrfamilienhäuser, die in den Jahren 2009 und 2010 durch die Klägerin angeschafft und seither vermietet wurden. Die Klägerin erklärte daraufhin in ihrer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2017 einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften, da die sog. Spekulationsfrist von zehn Jahren zwischen Anschaffung und Verkauf der Immobilien noch nicht abgelaufen war (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Das Finanzamt berücksichtigte den Gewinn erklärungsgemäß, der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Das Insolvenzverfahren wurde im Jahr 2020 beendet. Da alle Gläubiger der Klägerin vollständig befriedigt werden konnten, war eine Restschuldbefreiung nicht notwendig. Die Klägerin beantragte daraufhin (im Jahr 2021) den Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die begehrten Werbungskosten umfassten u.a. Verwertungskosten der steuerpflichtig veräußerten Immobilien, die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens, die Haftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters sowie die Kosten für den Steuerberater. Das FA berücksichtigte die Kosten jedoch nicht.

Die hiergegen eingereichte Klage wurde in erster Instanz vom Finanzgericht Hamburg als unbegründet zurückgewiesen (Urteil des FG Hamburg vom 19.10.2023, 1 K 97/22).

Der BFH hob das Urteil des FG Hamburg auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Die Richterinnen und Richter des BFH pflichteten der ersten Instanz zwar insoweit bei, dass die ausschließlich durch ein (Regel-)Insolvenzverfahren verursachten Aufwendungen grundsätzlich der privaten Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen seien und daher ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG) bzw. bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) sowie ein Abzug als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) grundsätzlich zu versagen sei. Dies gelte jedoch nur für solche Aufwendungen, die ausschließlich durch das Insolvenzverfahren veranlasst sind und keiner Einkunftsquelle zugeordnet werden können.

In der Urteilsbegründung führte der BFH an, dass die Beurteilung, ob Aufwendungen durch eine einen Einkünftetatbestand verwirklichende Tätigkeit oder privat veranlasst sind, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des Finanzgerichts obliegt. Dies gelte jedoch nicht für solche Aufwendungen, die zwar ihre Ursache in einer durch den Insolvenzverwalter durchgeführten Verwertungsmaßnahme haben, aber auch angefallen wären, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut außerhalb eines Insolvenzverfahrens veräußert hätte und diese in einem solchen Fall als Werbungskosten abzugsfähig wären. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG komme jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil Insolvenzen keineswegs unüblich und damit nicht außergewöhnlich sind (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2021, VI R 41/18).

Insoweit habe das FG zu Recht eine Berücksichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens versagt, weil die Klägerin einen Zusammenhang zu den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften bzw. den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht dargelegt habe. Der BFH begründete, dass die Verfahrenskosten nicht allein dadurch als einkünftebedingt angesehen werden dürfen, weil das Insolvenzverfahren die Verwertung der Immobilien auslöste. Das FG Hamburg wird nun in einem zweiten Rechtsgang feststellen müssen, inwieweit die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen, vor allem die Verwertungskosten der Immobilien, nur durch das Insolvenzverfahren veranlasst waren oder aber auch dann einer Einkunftsquelle zuzuordnen gewesen wären, wenn die Klägerin die Grundstücke selbst außerhalb eines Insolvenzverfahrens verkauft hätte.

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