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„… und raus bist Du.“ – Hinauskündigung beim Vesting laut Kammergericht zulässig

Nach Ansicht des Berliner Kammergerichts (Beschluss vom 12.08.2024 – 2 U 94/21) ist eine zeitlich befristete Vereinbarung zwischen GmbH-Gesellschaftern zulässig, die es erlaubt, dem Gründer eines Start-Up-Unternehmens seine Gesellschaftsanteile abzunehmen, wenn er seine aktive Tätigkeit für das Unternehmen einstellt.

Gesellschaftsverträge von Personen- und Kapitalgesellschaften sehen häufig sogenannte Hinauskündigungsklauseln vor. Dabei handelt es sich um Regelungen, nach denen einzelne Gesellschafter oder eine Gesellschaftermehrheit einen Mitgesellschafter nach freiem Ermessen aus der Gesellschaft ausschließen können. Bisweilen sind diese Klauseln nicht im Gesellschaftsvertrag selbst, sondern in schuldrechtlichen Vereinbarungen neben dem Gesellschaftsvertrag geregelt.

Nach Ansicht der Rechtsprechung verstoßen solche Hinauskündigungsklauseln grundsätzlich gegen die guten Sitten und sind deshalb nichtig (§ 138 BGB). Solche Klauseln würden den Gesellschafter, einem Damoklesschwert über seinem Haupt ähnlich, in seiner Entscheidungsfreiheit und/oder der Erfüllung seiner Gesellschafterpflichten einschränken können, da er jederzeit befürchten müsse, aus der Gesellschaft ausgeschlossen zu werden. Von der grundsätzlichen Unzulässigkeit abweichend sind Hinauskündigungsklauseln nach Ansicht der Rechtsprechung ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Klausel aufgrund „besonderer Umstände“ sachlich gerechtfertigt ist. Ob solche besonderen Umstände vorliegen, entscheidet die Rechtsprechung stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, eine „formelhafte“ Definition zulässiger Hinauskündigungsklauseln lehnt die Rechtsprechung ab. Jedoch haben sich in der Rechtsprechung einige Fallgruppen herausgebildet, in denen Hinauskündigungsklauseln regelmäßig als zulässig angesehen werden. Zu diesen Fallgruppen gehören die sogenannten Manager- und Mitarbeitermodelle, in denen sich Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter eines Unternehmens Anteile an der Gesellschaft „erarbeiten“, diese Anteile werden aber an das Bestehen des Dienst- bzw. Arbeitsvertrags geknüpft. Ebenfalls als zulässig werden Hinauskündigungsklauseln für neu eintretende Gesellschafter während einer „Probezeit“ angesehen, wenn die Struktur der Gesellschaft eine Zusammenarbeit der Gesellschafter erfordert; dies trifft insbesondere auf Freiberufler-Sozietäten zu.

Das Kammergericht hat dem Kreis der zulässigen Hinauskündigungsklauseln nun in einem Beschluss vom 12.08.2024 (2 U 94/21) eine weitere Fallgruppe hinzugefügt. Im betroffenen Fall hatten die Gründer eines Start-Up-Unternehmens gegenseitig eine Hinauskündigungsklausel vereinbart und diese mit einer sogenannten Vesting-Klausel verknüpft. Vesting-Klauseln regeln das Schicksal der Gesellschaftsanteile von Gesellschaftern eines Start-Up-Unternehmens. Investoren eines Start-Up-Unternehmens haben regelmäßig ein Interesse daran, dass die Gründer für eine bestimmte Zeit im Unternehmen tätig bleiben. Deshalb wird die aktive Tätigkeit der Gründer für das Unternehmen über die Vesting-Klauseln mit ihrer Gesellschafterstellung verknüpft.

In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall hatten sich die drei Gründer des Start-Up-Unternehmens verpflichtet, für einen Zeitraum von drei Jahren im Unternehmen tätig zu sein und ihre Gesellschaftsanteile den übrigen Gründern angeboten, falls sie während eines Zeitraums von drei Jahren das Unternehmen verlassen. Der Arbeitsvertrag des Klägers war innerhalb der Vesting-Periode gekündigt worden und er hatte das Unternehmen verlassen. Seine beiden Mitgründer hatten daraufhin das in der Hinauskündigungsklausel niedergelegte Angebot des Klägers auf Übertragung seiner Anteile angenommen. Mit seiner Klage wendete der Kläger ein, die Hinauskündigungsklausel sei unwirksam. Das Kammergericht war anderer Meinung.

In seiner Begründung folgt das Kammergericht der Rechtsprechung des BGH, dass Hinauskündigungsklauseln zwar grundsätzlich unwirksam, bei Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung im Einzelfall aber zulässig seien. Eine solche Rechtfertigung sieht das Kammergericht hier. Für die Hinauskündigungs- und Vesting-Klausel bestehe ein praktisches Bedürfnis und sie läge sowohl im Interesse der Investoren als auch der Gründer. Gründer seien mangels klassischer Sicherheiten häufig auf Risikokapitalgeber angewiesen, diese wiederum darauf, dass die Gründer sich auch nach dem Einstieg der Investoren weiterhin voll in das Unternehmen einbringen. Hätten die Investoren nicht die Möglichkeit, die Gesellschafterstellung der Gründer mit deren Mitarbeit im Unternehmen zu verknüpfen, müssten sie ihre Investition entweder deutlich strenger einschätzen oder ihrer Kalkulation ein höheres Ausfallrisiko zugrunde legen. Darauf könnten sie, im Interesse des Unternehmens und der Gründer, verzichten, wenn sie die Gründer einer zeitlich begrenzten Bewährungsprobe unterziehen könnten. Die Klausel entspreche zudem auch dem Interesse der Gründer, da diese helfe, die für das Unternehmen benötigten Mittel zu erhalten. Deshalb ist eine zeitlich limitierte Vesting- und Hinauskündigungsklausel nach Ansicht des Kammergerichts im entschiedenen Fall gerechtfertigt.

Das Kammergericht lehnt sich in seiner Begründung zur Zulässigkeit der Hinauskündigungs-/Vesting-Klausel an die Manager-/Mitarbeiter- und die Probezeit-Fälle des BGH an, macht aber deutlich, dass sich der vorliegende Fall von diesen Fallgruppen unterscheidet. Damit macht das Kammergericht letztlich eine neue Fallgruppe zulässiger Hinauskündigungsklauseln auf, für die in der Praxis ein Bedürfnis besteht, nicht nur in Start-Up-Unternehmen. Bei der Formulierung der Klausel bleibt gleichwohl Vorsicht geboten. So muss insbesondere die zeitliche Begrenzung der Klausel auf die Umstände des Einzelfalls angepasst sein. Gleiches gilt für die dem hinausgekündigten Gesellschafter zustehende Abfindung; zu diesem Aspekt bleibt die Entscheidung des Kammergerichts im Detail etwas unklar, sodass hier eine sorgsame Abwägung erforderlich ist.

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