Der Gesetzesentwurf greift verschiedene steuerliche Regelungsbereiche auf.
Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 vorgelegt. Vorgesehen sind unter anderem höhere Grund- und Kinderfreibeträge, mehr Kindergeld und ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Gegenfinanziert werden die Entlastungen unter anderem durch höhere Steuersätze für sehr hohe Einkommen, eine geringere Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und eine höhere Pauschsteuer auf Minijobs.
Zentrale steuerliche Maßnahmen des Entwurfs sind:
Einkommensteuertarif (§§ 32, 32a, 39b EStG‑E):
Der Grundfreibetrag soll steigen auf:
- 12.564 Euro im Jahr 2027 nach § 32a Abs. 1 EStG-E
- 12.900 Euro im Jahr 2028 nach der weiteren Änderung des § 32a Abs. 1 EStG-E
Bis zur Höhe des Grundfreibetrags fällt grundsätzlich keine Einkommensteuer an.
Die Steuersätze sollen außerdem an mehreren Stellen angepasst werden. Nach dem Entwurf gilt insbesondere:
- Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent beginnt 2027 bei einem zu versteuernden Einkommen von 70.601 Euro.
- Ein Steuersatz von 45 Prozent soll bereits ab 250.000 Euro gelten.
- Ab 280.000 Euro soll ein weiterer Steuersatz von 47 Prozent greifen.
Die 45-Prozent-Grenze wird damit gegenüber der bisherigen Regelung vorgezogen. Der neue Steuersatz von 47 Prozent stellt eine zusätzliche Belastung für sehr hohe Einkommen dar und dient nach der Begründung des Entwurfs auch der Gegenfinanzierung der Entlastungen.
Nach § 32 Abs. 6 EStG-E soll der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum steigen. Der Freibetrag beträgt nach dem Entwurf:
Ab 2027:
- 3.564 Euro je Elternteil für das sächliche Existenzminimum
- 1.464 Euro je Elternteil für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
Damit ergibt sich für beide Elternteile zusammen ein Gesamtfreibetrag von 10.056 Euro je Kind.
Ab 2028:
- 3.654 Euro je Elternteil für das sächliche Existenzminimum
- 1.464 Euro je Elternteil für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
Der Gesamtfreibetrag für beide Elternteile soll damit auf 10.236 Euro je Kind steigen.
Ob sich bei einem Elternteil tatsächlich der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld steuerlich günstiger auswirkt, wird weiterhin im Rahmen der steuerlichen Günstigerprüfung berücksichtigt.
Lohnsteuerliche Begünstigungen:
Nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG-E soll der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohn für steuerbegünstigte Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit ab 2027 von bisher 50 Euro auf 75 Euro je Stunde steigen. Für Nachtarbeit soll die bisherige Grenze von 50 Euro je Stunde unverändert bleiben.
Die Änderung bedeutet nicht, dass sämtliche Zuschläge automatisch steuerfrei werden. Die weiteren Voraussetzungen des § 3b EStG, insbesondere die tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten und die gesetzlichen Zuschlagsgrenzen, bleiben bestehen.
Geplante Änderung ab 1. Januar 2027:
- Sonntags- und Feiertagsarbeit: maximal 75 Euro Grundlohn je Stunde
- Nachtarbeit: weiterhin maximal 50 Euro Grundlohn je Stunde
Flankierend soll die Sozialversicherungsfreiheit bestimmter Sonn- und Feiertagszuschläge angepasst werden. Dies gilt insbesondere für Zuschläge, die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt sind.
Zudem soll der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG-E ab dem Veranlagungszeitraum 2027 von 1.230 Euro auf 1.430 Euro angehoben werden.
Der Pauschbetrag wird bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern automatisch berücksichtigt. Werbungskosten müssen grundsätzlich erst dann einzeln nachgewiesen werden, wenn sie den Pauschbetrag von 1.430 Euro übersteigen.
Die Erhöhung um 200 Euro führt nicht zu einer direkten Steuerersparnis von 200 Euro. Sie reduziert vielmehr das steuerpflichtige Einkommen. Die tatsächliche Entlastung hängt daher vom persönlichen Steuersatz ab.
Familienförderung:
Das Kindergeld soll nach § 66 EStG-E sowie nach § 6 Abs. 1 BKGG-E in zwei Schritten steigen:
- Ab Januar 2027: Erhöhung von 259 Euro auf 267 Euro monatlich je Kind
- Ab Januar 2028: weitere Erhöhung auf 272 Euro monatlich je Kind
Die Anhebung gilt sowohl für Kindergeldansprüche nach dem Einkommensteuergesetz als auch für Ansprüche nach dem Bundeskindergeldgesetz.
Abbau und Einschränkung von Vergünstigungen:
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG-E soll ab 2027 reduziert werden.
Bisher können 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro, direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Nach dem Referentenentwurf sollen künftig gelten:
- Ermäßigung von nur noch 15 Prozent der begünstigten Aufwendungen
- Höchstbetrag der Steuerermäßigung: 900 Euro
Die Steuerermäßigung wird weiterhin unmittelbar von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Die allgemeinen Voraussetzungen des § 35a EStG, insbesondere eine Rechnung und die unbare Zahlung, bleiben bestehen.
Die maximale Steuerermäßigung sinkt damit um 300 Euro. Die Änderung soll die bisherige Subventionswirkung der Regelung reduzieren.
Nach § 40a Abs. 2 EStG-E soll der einheitliche Pauschsteuersatz für geringfügige Beschäftigungen ab 1. Januar 2027 von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen.
Die Pauschsteuer wird vom Arbeitgeber erhoben und umfasst die pauschale Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Sie wird auf das Arbeitsentgelt aus dem Minijob berechnet.
Die Erhöhung betrifft die steuerliche Belastung des Arbeitgebers. Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen und die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung werden durch diese Änderung nicht unmittelbar geändert.
Körperschaft- und Gewerbesteuer:
Für Betreiber von Rechenzentren soll in § 29 Abs. 1 Nummer 4 GewStG-E ein besonderer Zerlegungsmaßstab eingeführt werden.
Der Gewerbesteuermessbetrag soll bei Unternehmen, die ausschließlich Rechenzentren betreiben, künftig wie folgt auf die Gemeinden verteilt werden:
- 10 Prozent nach dem bisherigen Maßstab der Arbeitslöhne
- 90 Prozent nach dem Verhältnis der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung der Betriebsstätten
Der neue Maßstab soll erstmals für den Gewerbesteuer-Erhebungszeitraum 2027 gelten.
Fazit:
Der Referentenentwurf verbindet steuerliche Entlastungen mit einzelnen Gegenfinanzierungsmaßnahmen (steuerlichen Belastungen):
Entlastungen beziehungsweise Verbesserungen:
- höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a EStG-E
- höherer Grundfreibetrag nach § 32a EStG-E
- höhere Kinderfreibeträge nach § 32 EStG-E
- höheres Kindergeld nach § 66 EStG-E und § 6 BKGG-E
- höhere steuerlich begünstigte Grundlohngrenze für Sonn- und Feiertagszuschläge nach § 3b EStG-E
Belastungen beziehungsweise Einschränkungen:
- geringere Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG-E
- höhere Pauschsteuer für Minijobs nach § 40a EStG-E
- höherer Einkommensteuersatz für sehr hohe Einkommen nach § 32a EStG-E
Es handelt sich derzeit um einen Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand vom 18. August 2026. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind daher möglich; verbindlich werden die Regelungen erst nach ihrer Verabschiedung und Verkündung.