Die Steueränderungen für 2025 umfassen verschiedene Bereiche. Unter anderem wird der Grundfreibetrag erneut angepasst, außerdem soll die kalte Progression bei der Einkommensteuer ausgeglichen werden. Darüber hinaus wird die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte und Forderungsausfälle abgeschafft. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Wirtschaft sollen steuerlich entlastet werden. Durch Maßnahmen wie die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege soll Bürokratie abgebaut werden.
Am 27.12.2024 hat das BMF unter der Überschrift „Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025“ über die steuerlichen Neuerungen des Jahres 2025 informiert. Die Zusammenstellung des BMF findet sich hier.
Nachstehend werden die zentralen steuerlichen Änderungen, die ab und bereits für das Jahr 2025 zu beachten sind, dargestellt.
1. Anpassungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.1 Erhöhung des Grundfreibetrags und Ausgleich der kalten Progression
Für das Jahr 2024 wurde der Grundfreibetrag bereits rückwirkend um 180 EUR auf 11.784 EUR angehoben. Für 2025 wird der Grundfreibetrag gegenüber 2024 um weitere 312 EUR auf somit insgesamt 12.096 EUR angehoben. Auch die Tarifeckwerte der Einkommensteuer werden, mit Ausnahme der sogenannten „Reichensteuer“, im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 Prozent nach rechts verschoben.
Durch die Anpassungen der Freibeträge sollen die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Steuerpflichtigen für das Jahr 2025 gewährleistet und die Effekte der kalten Progression ausgeglichen werden.
Wie bereits in den Vorjahren wird auch im Jahr 2025 die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag angepasst. Diese wird für 2025 bei Zusammenveranlagung von bisher 36.260 EUR auf 39.900 EUR angehoben. Bei Alleinstehenden liegt die Freigrenze bei 19.950 EUR.
1.2 Erhöhung des Kinderfreibetrags und Ausweitung des Abzugs für Kinderbetreuungskosten
Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wurde rückwirkend für 2024 um 114 EUR auf 3.306 EUR pro Elternteil erhöht. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für 2025 um weitere 30 EUR auf 3.336 EUR pro Elternteil erhöht. Insgesamt ergibt sich mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf i. H. v. 1.464 EUR so ein steuerlicher Freibetrag von 4.800 EUR pro Elternteil pro Kind.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wird der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten ausgeweitet, so steigt der Höchstbetrag von 4.000 EUR auf 4.800 EUR je Kind. Außerdem können anstatt wie bisher 60 Prozent nun 80 Prozent der Betreuungskosten berücksichtigt werden. Nicht abzugsfähig bleiben weiterhin Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und Freizeitaktivitäten.
1.3 Steuerbefreiung bestimmter Photovoltaikanlagen
Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Diese lag bisher bei 15 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze. Die Befreiung ist nur bis insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft möglich.
1.4 Anpassungen bei Bonusleistungen der Krankenkassen
Bonusleistungen der Krankenkassen von bis zu 150 EUR pro versicherte Person und Beitragsjahr stellen den Sonderausgabenabzug nicht mindernde Leistungen der Krankenkassen dar. Diese bisher bis zum 31.12.2024 befristete Regelung wird nun dauerhaft gesetzlich verankert.
1.5 Vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen
Ab dem Jahr 2025 wird die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke in die Abgabenordnung aufgenommen. Soziale Unternehmen, Vereine und gemeinnützige Stiftungen sollen so steuerlich begünstigt werden, wenn sie vergünstigt an hilfsbedürftige Personen vermieten. Potenziell entstehende Verluste können dann mit anderen Einnahmen aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden. Voraussetzung ist dabei, dass die Angebotsmiete dauerhaft unter der marktüblichen Miete liegen muss, da sonst keine Unterstützungsleistung der Körperschaft vorliegt.
1.6 Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen
Durch die Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung soll die Vereinfachungswirkung der Abgeltungssteuer wieder betont werden. Außerdem werden den verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verlustverrechnungsbeschränkung Rechnung getragen.
1.7 Anpassung der Grundsteuer
Ab dem 01.01.2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des reformierten Rechts erhoben. Während der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz innehat, haben einige Länder wie Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen eigene Grundsteuer-Modelle eingeführt, während andere nur punktuell vom Bundesmodell abweichen. Die Gemeinden legen anhand der Grundsteuerwerte von 2022 und der Grundsteuermessbeträge den Hebesatz fest und können ab 2025 aus städtebaulichen Gründen für unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz erheben. Die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus den Grundsteuerbescheiden, die ab Herbst 2024 versandt wurden.
1.8 Erbschaftsteuer
Weitere Änderungen umfassen unter anderem die Erbschaftssteuer. Hier wird der Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht.
1.9 Biersteuer
Die von der Biersteuer steuerbefreite Menge für Haus- und Hobbybrauer von Bier wird von 2 hl auf 5 hl erhöht.
2. Anpassungen für die Wirtschaft
2.1 Einführung der E-Rechnung
Ab dem 01.01.2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen regelmäßig eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) zu verwenden. Dabei sind jedoch einige Übergangsregelungen zu beachten:
- Im Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2026 können Rechnungsaussteller anstatt der E-Rechnung eine sonstige Rechnung ausstellen. Bei einem Vorjahresumsatz von bis zu 800.000 EUR verlängert sich diese Frist bis zum Ablauf des Jahres 2027.
- Ab dem 01.01.2025 müssen alle inländischen Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen in Empfang nehmen zu können.
2.2 Erweiterung der Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer
Ab dem 01.01.2025 können auch Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung in Deutschland nutzen. So sollen Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt vermieden werden. Gleichzeitig wird ein Meldeverfahren eingeführt, das in Deutschland ansässigen Unternehmern die Nutzung der Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten ermöglicht (§ 19a UStG).
2.3 Weitere Änderungen
Eine weitere Änderung umfasst unter anderem die Beschränkung des Ausschlusses vom Vorsteuerabzug von Kraftstoffen, bei Unternehmen, die nicht im Gemeinschaftsgebiet der EU ansässig sind.
3. Einführung neuer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Ab dem 01.01.2025 wird ein mehrseitiges Übereinkommen (BEPS-MLI) für die Doppelbesteuerungsabkommen mit Kroatien, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Malta und der Slowakei wirksam. Das Übereinkommen beinhaltet verschiedene Regelungen zur Verhinderung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und zur Verbesserung der Streitbeilegung. Hiermit soll für einen fairen Steuerwettbewerb gesorgt werden.
4. Anpassungen für die Landwirtschaft
Die Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zur Abmilderung von Gewinnschwankungen infolge des Klimawandels und allgemein schwankender Witterungsbedingungen, die bisher bis Ende 2022 befristet war, wird aufgrund weiterhin anhaltender klimabedingter Ernteausfälle bis 2028 verlängert.
Zudem wird ab 2025 die Höhe des Durchschnittssatzes für die Umsatzbesteuerung von Land- und Forstwirten jährlich durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Der neue Durchschnittssatz für 2025 liegt bei 7,8 Prozent (2024: 8,4 Prozent).
5. Maßnahmen für den Bürokratieabbau
5.1 Kürzere Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege
Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. So sollen Aufbewahrungs- und Speicherkosten eingespart werden.
5.2 Einführung einer zentralen Datenbank für die Steuerberatung
Für Steuerberaterinnen und Steuerberater wird eine zentrale Vollmachtsdatenbank im Bereich der sozialen Sicherung eingeführt. So sollen Arbeitgeber entlastet werden, da sie ihrer Steuerberatung keine schriftlichen Vollmachten mehr für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen müssen.
5.3 Verlängerung der Bekanntgabefristen bei Verwaltungsakten
Wird beispielsweise gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, kommt es für dessen Zulässigkeit regelmäßig auf den fristgerechten Eingang beim Finanzamt an. Hierbei ist das Bekanntgabedatum des Bescheides relevant und somit vor allem, wann dieser zur Post gegeben wurde. Es kommt insofern auf die angenommene Postlaufzeit an. Ab 2025 wird die Bekanntgabefrist für Verwaltungsakten, wie Steuerbescheide, von drei auf vier Tage verlängert. Das heißt die Zustellung durch die Post wird nach vier Tagen vermutet. Fällt das Ende der Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf auf den nächsten Werktag. Die Regelung gilt für alle Verwaltungsakten, die nach dem 31.12.2024 versendet oder elektronisch übermittelt werden.
6. Weitere Änderungen
Weitere Änderungen ergeben sich unter anderem bei der Tabaksteuer. Die Tabaksteuertarife werden gemäß dem Tabaksteuermodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2021 ab dem 01.01.2025 weiter erhöht. Die ersten Erhöhungen traten zum 01.01.2022 in Kraft, bis 2026 folgen weitere Erhöhungsschritte.
Die Energiesteuer für als Kraftstoff versteuertes Erdgas wird angehoben. Gleichzeitig steigt die Steuerentlastung beim Erdgas für den öffentlichen Personennahverkehr und die Steuerentlastung für Agrardiesel wird abgesenkt.
Außerdem wird die Informationsweitergabe der Finanzbehörden an die Strafverfolgungsbehörde ermöglicht, wenn dies für ein Strafverfahren wegen unrechtmäßig erlangter öffentlicher Mittel erforderlich ist. So sollen entsprechende Informationslücken der Behörden geschlossen werden.