Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 21.11.2024 (VI R 9/22) zur steuerlichen Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung geäußert. Laut dem BFH ist die Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen. Der BFH revidiert somit seine bisherige Auffassung, wonach eine bei Leasingbeginn zu erbringende Leasingsonderzahlung grundsätzlich den sofort abziehbaren Werbungskosten zuzuordnen war.
Der BFH äußerte sich im November 2024 (Urteil vom 21.11.2024 (VI R 9/22) im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Leasingsonderzahlungen zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a Satz 1 EStG. Demnach ist auf Grundlage der gesamten tatsächlichen Kosten für diese sonstigen beruflichen Fahrten ein Kilometersatz zu ermitteln. Anhand des Kilometersatzes bestimmen sich die Werbungskosten für sonstige berufliche Fahrten.
Strittig war in dem vom BFH zu beurteilenden Fall, wie eine Leasingsonderzahlung und andere Vorauszahlungen den einzelnen Veranlagungszeiträumen innerhalb der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen sind und somit in die Berechnung des Kilometersatzes einfließen. Nach der bisherigen Rechtsprechung war eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils grundsätzlich den sofort abziehbaren Werbungskosten zuzuordnen. Diese Auffassung hat der BFH nun revidiert.
Dabei stellt der BFH in seinem Urteil fest, dass die angefallenen Gesamtkosten nicht nur dem Grunde nach zutreffend zu erfassen sind, sondern darüber hinaus auch eine periodengerechte Zuordnung zu den jeweiligen Nutzungszeiträumen zu erfolgen hat. Leasingsonderzahlungen und andere Voraus- bzw. Einmalzahlungen sind daher periodengerecht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume innerhalb der Laufzeit eines Leasingvertrags zu verteilen. Eine im Leasingvertrag vereinbarte Leasingsonderzahlung, die die monatlichen Leasingraten über die gesamte Laufzeit des Vertrags reduziert, ist bei der Berechnung der jährlichen Gesamtaufwendungen für sonstige berufliche Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt gleichmäßig auf die Vertragsdauer zu verteilen.
Im Ergebnis hat der BFH in seinem Urteil vom 21.11.2024 seine bis dahin bestehende Ansicht zur Behandlung von Leasingsonderzahlungen und sonstigen Vorauszahlungen revidiert. Nach bisheriger Rechtsprechung zählte eine bei Leasingbeginn zu zahlende Sonderzahlung grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten, sofern diese (anteilig) auf die sonstigen beruflichen Fahrten entfiel. Nach dem jüngsten BFH-Urteil sind Leasingsonderzahlungen jedoch periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen.